# Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

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# Statuten
der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands
der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH)

(vom 23. Mai 2012)¹,²

## Präambel

Die Studierenden der Universität Zürich

setzen sich die eigenständige und unabhängige Vertretung ihrer Interessen als Ziel,

zur Förderung ihrer ideellen und materiellen Wohlfahrt,

zur Stärkung ihrer Mitbestimmung in bildungspolitischen Belangen,

zur Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden,

zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter,

auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands,

zur gegenseitigen Vernetzung und fruchtvollen Zusammenarbeit, untereinander,

zwischen den studentischen Vereinen und dem Verband,

mit den anderen Studierendenschaften der Schweiz und aus dem Ausland,

als eigenständiger Teil der Universität,

und geben ihrem Verband in Einigkeit und Gleichsinn die folgenden Statuten:

## 1. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--1}

Unter dem Namen Verband der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) besteht eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Zürich.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--2}

Der VSUZH vertritt die folgenden Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich gegenüber der Universität und der Öffentlichkeit:

a. Stärkung der Mitbestimmung der Studierenden in bildungspolitischen Belangen,

b. Förderung der ideellen und materiellen Wohlfahrt der Studierenden,

Name und Sitz

Zweck

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Statuten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft VSUZH

zusammenarbeit

c. Förderung der tatsächlichen Gleichstellung aller Geschlechter auf allen Ebenen der UZH und in den Organen des Verbands,
d. Verbesserung des Informationsflusses unter den Studierenden,
e. Vernetzung der Studierenden untereinander und des Verbands mit den studentischen Vereinen und anderen Studierendenschaften.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--3}

Der VSUZH kann in nationalen und internationalen Verbänden Mitglied werden.

Organe

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--4}

Die Organe des VSUZH sind:

a. der Rat des VSUZH,
b. der Vorstand des Rates,
c. die ständigen Kommissionen,
d. die weiteren studentischen Kommissionen,
e. die Einsprachekommission.

Mittel

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--5}

¹ Der VSUZH finanziert sich durch:

a. Mitgliederbeiträge,
b. Erträge aus Dienstleistungen,
c. weitere Einnahmen.

² Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal 2% der Studiengebühren pro Semester.
³ Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
⁴ Die Einzelheiten regelt das Finanzreglement.

Mitgliedschaft

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--6}

¹ Alle an der UZH immatrikulierten Studierenden können Mitglieder des VSUZH werden.

² Der Eintritt kann jederzeit durch Bezahlung des Mitgliederbeitrags erfolgen.
³ Der Austritt kann bei der Semestereinschreibung erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
⁴ Alle Mitglieder können von den Dienstleistungen des VSUZH profitieren. Der VSUZH-Rat entscheidet über Zugang und Gebühren von Nichtmitgliedern.

Rechtsweg

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--7}

¹ Alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13 Abs. 2 haben während der Ratssitzung ein Beschwerderecht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission bei vermuteter Verletzung der Geschäftsordnung.

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2 Gegen die Beschlüsse aller VSUZH-Organe kann wegen Statuten- oder Reglementverletzung schriftlich und begründet Einsprache an die Einsprachekommission erhoben werden.

3 Alle Mitglieder des VSUZH sowie alle im VSUZH-Rat Antragsberechtigten gemäss § 13 Abs. 2 haben ein Einspracherecht zuhanden der Einsprachekommission bei vermuteten Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung.

4 Die Entscheide der Einsprachekommission können an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weitergezogen werden

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--8}

Der VSUZH untersteht der Aufsicht des Gemeindeamtes des Kantons Zürich.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--9}

¹ Der VSUZH kann sich zur näheren Organisation ergänzend zu nachfolgenden Bestimmungen Reglemente geben. Diese oder Änderungen derselben müssen mit Zweidrittelmehr der anwesenden Ratsmitglieder angenommen werden.

² Folgende Reglemente sind durch die Statuten gegeben und werden vom VSUZH-Rat erlassen:

a. die Geschäftsordnung,
b. das Vorstandsreglement,
c. das Kommissionsreglement,
d. das Einsprachekommissionsreglement,
e. das Initiativ- und Referendumsrechtreglement,
f. das Finanzreglement,
g. das Wahlreglement.

# 2. Der Rat des VSUZH

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--10}

¹ Der Rat behandelt folgende Geschäfte:

a. Erlass von Reglementen über die Organisation und Wahlart der Organe des VSUZH, soweit deren Erlass nicht diesen selbst oder anderen Organen vorbehalten bleibt,
b. Genehmigung des Jahresberichts, der Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie des Budgets des Folgejahres,
c. Beschlussfassung über Ausgaben, welche Fr. 1000 übersteigen, sofern diese nicht bereits im Rahmen des Budgets genehmigt worden sind,

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d. Aufsicht über die Tätigkeit der von ihm gewählten Organe, studentischen Kommissionen und der Delegierten in universitären Gremien,
e. Statutenrevision,
f. Festlegung des Mitgliederbeitrags,
g. weitere Geschäfte.

2 Der Rat wählt:
a. den Vorstand,
b. die Kommissionen,
c. die studentischen Delegierten in die universitären Kommissionen und Gremien,
d. die Einsprachekommission,
e. die studentischen Delegierten in weitere Gremien. Dabei soll eine ausgeglichene Verteilung der Fakultäten und Fraktionen des Rates angestrebt werden. Vertreterinnen und Vertreter können abgewählt werden. Nach Abwahl, Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit werden die Vertreterinnen und Vertreter neu gewählt.

3 Der Rat befasst sich mit:
a. den eingereichten Anträgen,
b. der Erteilung von verbindlichen Aufträgen an den Vorstand, die Kommissionen und alle Delegierten des VSUZH.

Zusammensetzung und Amtszeit

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--11}

¹ Der Rat besteht aus mindestens 70 Delegierten aus allen Fakultäten der Universität Zürich.

² Die Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

³ Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Rates wird in der Regel in der zweitletzten Veranstaltungswoche des Frühlingssemesters durchgeführt. Der bisherige Vorstand beruft die Sitzung ein und leitet diese.

⁴ Eine Amtszeit im Rat beginnt mit der auf die Wahl folgenden konstituierenden Sitzung und endet mit der nächsten konstituierenden Sitzung, wenn sie nicht durch Rücktritt oder Abwahl vorzeitig beendet wird.

Wahlverfahren

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--12}

¹ Aktives Wahlrecht haben alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich.

² Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder des VSUZH.

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3 Die Wahlen finden gesamtuniversitär ohne Wahlkreise statt. Die Delegierten werden nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Delegierte vertreten sein.

4 Für die Ausschreibung und Durchführung der Wahlen ist der Vorstand verantwortlich.

5 Über die Wahlen und Wahlergebnisse wird ein öffentliches Protokoll geführt.

6 Tritt ein Mitglied des Rates des VSUZH zurück, rückt die nächste Person der gleichen Liste oder Listenverbindung nach.

7 Die Einzelheiten regelt das Wahlreglement.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--13}

¹ Der Rat trifft sich zu regelmässigen Sitzungen. Diese werden vom Vorstand rechtzeitig einberufen. Sie sind grundsätzlich öffentlich. Es wird Protokoll geführt, dieses ist öffentlich einsehbar.

² Antragsrecht an den Rat haben:

a. die Mitglieder des Rates,

b. die Organe des VSUZH,

c. Gruppierungen und Fraktionen, die im Rat vertreten sind,

d. die Vertreterinnen und Vertreter, die der Rat in universitäre Organe, Kommissionen und Gremien gewählt hat und die nicht Mitglieder des Rates sind,

e. die Fachvereine,

f. die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in den Fakultätsversammlungen.

³ Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

# 3. Der Vorstand

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--14}

¹ Der Vorstand ist das exekutive Organ des VSUZH auf gesamtuniversitärer Ebene.

² Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Rates vor und organisiert die Wahlen.

³ Der Vorstand führt die Beschlüsse des Rates aus und handelt in dessen Namen.

⁴ Der Vorstand ist grundsätzlich in allen nicht den anderen Organen vorbehaltenen Geschäften zuständig und kümmert sich insbesondere um die Vertretung der Körperschaft gegen aussen.

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5 Der Vorstand führt die Administration und ist zuständig für die Bilanz und Erfolgsrechnung der Körperschaft. Diese Aufgaben können an ein Sekretariat delegiert werden.

6 Am Ende des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Rat zur Genehmigung vor:

a. den Jahresbericht mit Auflistung der Tätigkeiten des Vorstandes und des VSUZH im Amtsjahr,
b. Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
c. das Budget für das Folgejahr.

Zusammen- setzung

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--15}

¹ Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Personen.

² Der Vorstand konstituiert sich selbst, das Präsidium wird vom Rat gewählt.

Struktur

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--16}

Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Sitzungen. Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Auf Antrag wird das Protokoll dem Rat und der Geschäftsprüfungskommission zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Reglement

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--17}

Die Einzelheiten regelt das Vorstandsreglement.

# 4. Die Kommissionen des VSUZH

Ständige Kommissionen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--18}

Die ständigen Kommissionen des VSUZH sind die Bildungspolitische Kommission (BiKo), die Dienstleistungskommission (DLK), die Finanzkommission (FiKo) und die Geschäftsprüfungskommission (GPK).

Bildungs- politische Kommission

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--19}

¹ Die BiKo behandelt bildungs- und hochschulpolitische Themen, die für die Studierenden von Interesse sind.

² Die BiKo besteht aus mindestens sieben Personen. Die Delegierten in der Erweiterten Universitätsleitung und im Universitätsrat gehören ihr von Amtes wegen an.

Dienstleistungskommission

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--20}

¹ Die DLK behandelt und reflektiert dienstleistungsspezifische Themen und steht dem Rat und dem Vorstand des VSUZH beratend zur Seite.

² Die DLK besteht aus mindestens drei Personen.

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## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--21}

¹ Die FiKo erarbeitet zusammen mit dem Vorstand das Budget und kontrolliert dessen Einhaltung sowie die Jahresrechnung regelmäßig.

Finanzkommission

² Die FiKo besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH. Die Mitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--22}

¹ Die GPK überwacht die Sitzungen des Rates des VSUZH auf die korrekte Einhaltung der Statuten und Reglemente. Sie entscheidet über die gemäß § 7 Abs. 1 eingebrachten Beschwerden.

Geschäftsprüfungskommission

² Die GPK besteht aus fünf Mitgliedern des Rates des VSUZH.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--23}

¹ Der Rat setzt bei Bedarf weitere Kommissionen ein.

Weitere Kommissionen

² Zweck, Struktur und Anzahl der Mitglieder werden vom Rat bestimmt.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--24}

Alle Kommissionen müssen dem Rat jährlich einen Tätigkeitsbericht einreichen. Der Rat kann jederzeit über die Tätigkeiten und Geschäfte Rechenschaft verlangen.

Tätigkeitsbericht

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--25}

Die Einzelheiten regelt das Kommissionsreglement.

Reglement

# 5. Die Einsprachekommission

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--26}

Die Einsprachekommission entscheidet über die nach § 7 aufgaben eingebrachten Einsprachen.

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--27}

Die Einsprachekommission besteht aus fünf Personen, die nicht dem Rat des VSUZH angehören. Mindestens drei von ihnen müssen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben sein oder ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.

Zusammensetzung

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--28}

Die Einzelheiten regelt das Einsprachekommissionsreglement.

Reglement

# 6. Initiativ- und Referendumsrecht

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--29}

¹ Alle immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich haben das Initiativrecht. Die Lancierung einer Initiative muss mit 20 Unterschriften von immatrikulierten Studierenden dem Vorstand bekannt gemacht werden.

Initiativrecht

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2 Eine Initiative kann beim Rat eingereicht werden, wenn zwei Prozent der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich nach einer Sammelfrist von einem Monat die Initiative elektronisch unterschrieben haben.

3 Der Rat stimmt über die Initiative ab. Lehnt er diese ab, muss er Stellung nehmen und die Initiative allen Studierenden zur Abstimmung vorlegen. Er kann zusätzlich zum Initiativbegehren einen Gegenvorschlag vorlegen. Die Initiative kann von der Initiantin bzw. vom Initianten nach Ablehnung im Rat ohne Abstimmung zurückgezogen werden.

Referendumsrecht

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--30}

¹ Alle Mitglieder des VSUZH haben ein Referendumsrecht.

² Verlangen zwei Prozent der Mitglieder des VSUZH das Referendum über Statuten- oder Reglementsänderungen des Rates, so werden diese allen Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt. Die Sammelfrist beträgt nach Veröffentlichung des Protokolls der das Referendum betreffenden Ratssitzung drei Wochen.

³ Das Referendum ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden sich dafür ausspricht.

Reglement

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--31}

Die Einzelheiten regelt das Initiativ- und Referendumsreglement.

# 7. Verhältnis zu den Fachvereinen

Eigenständigkeit

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--32}

¹ Die Mitgliedschaft im VSUZH im Sinne von § 6 ist unabhängig von der Mitgliedschaft in den jeweiligen Fachvereinen.

² Die Fachvereine können immatrikulierte Studierende der Universität Zürich unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im VSUZH aufnehmen.

Aufgabenverteilung

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--33}

¹ Die Vertretung der hochschul- und bildungspolitischen Anliegen und Interessen der immatrikulierten Studierenden der Universität Zürich wird auf Institutsebene und mittelbar auf Fakultäts ebene durch die Fachvereine wahrgenommen, auf gesamtuniversitärer Ebene vom VSUZH.

² An Fakultäten mit nur einem Fachverein stellt dieser jährlich nach selbst zu bestimmenden Verfahren die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter. An jeder Fakultät, an der es mehr als einen Fachverein gibt, treffen sich die Fachvereine regelmäßig zu einer Fachvereinskonferenz. Jährlich wählen dieser Konferenzen die Fakultätsvertreterinnen und Fakultätsvertreter ihrer Fakultät. Das genaue

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Wahlverfahren bestimmt die Fachvereinskonferenz selbst in einem Reglement, welches beim VSUZH-Vorstand hinterlegt wird und das öffentlich einsehbar ist. Darin ist sichergestellt, dass jeder Fachverein ein Stimmrecht erhält und rücktrittsbedingte Nachwahlen möglich sind. Die Fachvereinskonferenz übermittelt das Wahlprotokoll dem Rat des VSUZH zur Information.

³ Der VSUZH kann Aufgaben übernehmen von Fachvereinen, welche diese ihm mittels Mitgliederentscheids übertragen.

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--34}

¹ Der VSUZH bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit den Fachvereinen. Er bezieht diese in seine Aktivitäten und Dienstleistungen ein und unterstützt die Fachvereine in ihren Aufgaben.

² Eigene Dienstleistungen, welche sich ausschliesslich an eine bestimmte Studienrichtung richten, kann der VSUZH nur anbieten, wenn die Fachvereine der betreffenden Studienrichtung dem zustimmen oder den VSUZH darum ersuchen. Stimmen die Fachvereine einer solchen Dienstleistung des VSUZH zu, wird die Zusammenarbeit vertraglich geregelt.

Zusammenarbeit

# 8. Schlussbestimmungen

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--35}

Diese Statuten werden beim Gemeindeamt des Kantons Zürich hinterlegt.

Hinterlegung der Statuten

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--36}

¹ Diese Statuten gelten im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung.

Geltung und Rechtsnovation

² Sollten einzelne Bestimmungen durch Novation des geltenden Rechtes dahinfallen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--37}

Gerichtsstand ist Zürich.

Gerichtsstand

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--38}

¹ Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.

Statutenänderungen

² Der Wortlaut des Änderungsantrages muss in der offiziellen Einladung an die Delegierten enthalten sein. Ein Nachversand genügt nicht.

³ Statutenänderungen müssen dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--39}

Gründungsorgan des VSUZH ist der Studierendenrat der Universität Zürich (StuRa).

Gründungsorgan

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# 9. Übergangsbestimmungen

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--40}

Der im Dezember 2011 gewählte StuRa bleibt bis zur konstituierenden VSUZH-Ratssitzung im Frühlingssemester 2013 im Amt.

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_34--41}

Entscheide des StuRa sind Entscheide des VSUZH. Jener ist daher zur Verabschiedung der entsprechenden Reglemente für den VSUZH berechtigt.

Vom Universitätsrat genehmigt am 24. September 2012.

1 OS 67, 480: Begründung siehe ABI 2012-10-05.
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2012.