# Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) (Änderung)

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# Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF)

(Änderung vom 2. Oktober 2024)

Die Fakultätsversammlung beschliesst:

Das Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Oktober 2022 wird wie folgt geändert:

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--2}

¹ Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien aus:

Leitprinzipien

Ziff. 1–3 unverändert.

4. sach- und zeitgerechte sowie zielgruppenspezifische Kommunikation auf allen Ebenen.

Abs. 2 unverändert.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--6}

Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungseinheiten gegliedert:

Ziff. 1 unverändert.

2. Vizedekanat,

Ziff. 2–4 werden zu Ziff. 3–5.

Ziff. 6 unverändert.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--7}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle mit beratender Stimme teil.

Abs. 4 unverändert.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--8}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Sie ist abschliessend zuständig für:

Ziff. 1 unverändert.

2. die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane,

Ziff. 3–11 unverändert.

Abs. 4 unverändert.

Fakultätsverwaltung

Zusammen- setzung

Aufgaben

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Zusammen-
setzung
des Fakultäts-
vorstands

## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--11}

¹ Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:

Ziff. 1 unverändert.

2. der Vizedekanin oder dem Vizedekan,
Ziff. 2–4 werden zu Ziff. 3–5.

² Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats sowie die Leiterinnen und Leiter des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzungen des Fakultätsvorstands teil. Sie haben beratende Stimme.
Abs. 3 unverändert.

Wahl des Fakultätsvorstands

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--12}

Abs. 1 unverändert.

² Es wird angestrebt, die Dekanin oder den Dekan und die Vizedekanin oder den Vizedekan gleichzeitig und mit parallel laufenden Amtszeiten zu wählen.
Abs. 3–7 unverändert.

Aufgaben des Fakultätsvorstands

## § 13 {#art_13 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--13}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Er ist unter Vorbehalt der spezifischen Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder zuständig für:
Ziff. 1–9 unverändert.
Ziff. 10 wird aufgehoben.
Ziff. 11 wird zu Abs. 4 Ziff. 2.

⁴ Er ist zudem zuständig für:
1. die Anstellung der Leitungen des Vizedekanats, des Studiendekanats und der Rechtsstelle,
2. die Antragstellung an die Universitätsleitung betreffend Einsetzung von Berufungskommissionen gemäß § 10 Abs. 4 UniO¹,
3. die Förderung des Nachwuchses und der gelebten Kultur der Chancengleichheit.

Zusammenarbeit

## § 14 {#art_14 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--14}

Abs. 1 unverändert.

² Die Aufgaben der Dekanin oder des Dekans teilt der Fakultätsvorstand auf Antrag der Dekanin oder des Dekans zwischen der Dekanin oder dem Dekan und der Vizedekanin oder dem Vizedekan auf.

³ Die weiteren Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem Konsensprinzip auf der Grundlage von §§ 16–18 unter den Mitgliedern verteilt.

⁴ Der Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zugeteilt. Kommt kein Konsens über die Zuteilung zustande, entscheidet gestützt auf § 75 Abs. 2 UniO die Dekanin oder der Dekan.
Abs. 3 wird zu Abs. 5.


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## § 15 {#art_15 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--15}

Abs. 1–5 unverändert.

6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Vizedekanin oder des Vizedekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane.

7 Ihr oder ihm obliegt zudem die akademische Leitung des Dekanats und der Rechtsstelle:

1. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Strategien des Dekanats und der Rechtsstelle,
2. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Dekanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle.

Abs. 7 und 8 werden zu Abs. 8 und 9.

## § 15 {#art_15 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--15}

a. ¹ Die Vizedekanin oder der Vizedekan unterstützt die Dekanin oder den Dekan bei der Leitung der Fakultät und der Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der Fakultät.

² Sie oder er ist insbesondere zuständig für die ihr oder ihm gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1–4.

³ Sie oder er ist in der Regel zuständig für:

1. die akademische Berichterstattung,
2. den Jahresbericht,
3. die Leitung von Evaluationsverfahren.

⁴ Ihr oder ihm obliegt die akademische Leitung des Vizedekanats:

1. Sie oder er ist insbesondere zuständig für die Entwicklung und Umsetzung der Strategien der dem Vizedekanat zugewiesenen Bereiche,
2. sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters des Vizedekanats.

⁵ Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität in den ihr oder ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen.

⁶ Sie oder er ist insbesondere Ansprechperson in Bezug auf die Bibliothek der Universität Zürich im Bereich Recht sowie Mitglied des Bibliotheksboards der Bibliothek der Universität Zürich.

## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--16}

¹ Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die akademische Leitung des Studiendekanats.

Abs. 2 unverändert.

Dekanin oder Dekan
Vizedekanin oder Vizedekan
Studiendekanin oder Studiendekan

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3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
Ziff. 1 unverändert.

2. die Aufsicht über das Lehrangebot,
3. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Abs. 4–7 unverändert.

Prodekanin oder Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung

## § 17 {#art_17 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--17}

¹ Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Forschung und Nachwuchsförderung.

Abs. 2 unverändert.

³ Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
Ziff. 1 unverändert.

2. die Unterstützung und Förderung der Forschung und der Nachwuchskräfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

Abs. 4 und 5 unverändert.

Prodekanin oder Prodekan Aussenbeziehungen

## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--18}

¹ Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen obliegt die akademische und operative Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.

Abs. 2–5 unverändert.

## § 19 {#art_19 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--19}

wird aufgehoben.

Zuständigkeit für Weiterbildung

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--20}

Abs. 1 unverändert.

² Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
Ziff. 1 und 2 unverändert.

3. die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot.

Abs. 3 und 4 unverändert.

Stellvertretung

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--21}

¹ Die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan vertreten sich gegenseitig.

² Sind die Dekanin oder der Dekan und die Vizedekanin oder der Vizedekan an der Amtsausübung verhindert, werden sie durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten.

Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Pflichten

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--25}

Abs. 1 unverändert.

² Sie sind gegenüber dem Fakultätsvorstand auf Verlangen berichterstattungspflichtig.

Abs. 3 unverändert.


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## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--29}

Abs. 1 unverändert.

Dekanat

² Ihm obliegen insbesondere:
Ziff. 1 unverändert.

2. das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination der Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung sowie das Projektportfolio- und Prozessmanagement der Fakultät,
3. das finanzielle Controlling der Eigen- und Drittmittel: Insbesondere Koordination und operative Durchführung von Finanzplanung, Budgetierung, Budgetkontrolle und Jahresabschluss der Fakultät,
4. die Führung der operativen Finanzgeschäfte der Fakultät (Eigen- und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spesen),

Ziff. 5 und 6 unverändert.

7. das Personalmanagement der Fakultät auf Stufe Betriebsergebnis 2, inklusive Fallführung und Beratung für sämtliche Personalgeschäfte (Eigen- wie Drittmittel) mit Ausnahme arbeitgeberseitiger Kündigungen,
8. das Flächen- und Belegungsmanagement sowie der Betrieb und Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Fakultät,
9. das IT-Management und die IT- Sicherheit,

Ziff. 7–9 werden zu Ziff. 10–12.

³ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats leitet das Dekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Dekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
⁴ Darüber hinaus obliegt ihr oder ihm in kollegialer Zusammenarbeit mit den Leiterinnen oder Leitern der Prodekanate und der Rechtsstelle die Gesamtkoordination der Aufgaben der Fakultätsverwaltung.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--29}

a.

¹ Das Vizedekanat unterstützt die Vizedekanin oder den Vizedekanat bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
² Ihm obliegen insbesondere die gestützt auf § 14 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben gemäß § 29 Abs. 2.
³ Die Leiterin oder der Leiter des Vizedekanats leitet das Vizedekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Vizedekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

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Studiendekanat

## § 30 {#art_30 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--30}

Abs. 1 unverändert.

² Ihm obliegen insbesondere:
Ziff. 1 und 2 unverändert.

3. die Studienberatung sowie insbesondere die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.

Abs. 3 unverändert.

⁴ Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats leitet das Studiendekanat operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der dem Studiendekanat zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

## § 33 {#art_33 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--33}

wird aufgehoben.

Rechtsstelle

## § 34 {#art_34 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--34}

Abs. 1–3 unverändert.

⁴ Die Leiterin oder der Leiter der Rechtsstelle leitet die Rechtsstelle operativ und ist insbesondere für den reibungslosen Prozessablauf und die Qualitätssicherung der der Rechtsstelle zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.

Kommunikation

## § 43 {#art_43 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--43}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ In ihren Verantwortungsbereichen sind die Vizedekanin oder der Vizedekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die Kommunikation zuständig.

Titel «7. Abschnitt: Schlussbestimmungen» wird zu «7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen»

Übergangsbestimmung

## § 47 {#art_47 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_411-2--47}

¹ Mit der Aufhebung des Prodekanats Ressourcen endet gleichzeitig und abweichend von der bisherigen Regelung die Amtszeit des vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 gewählten Prodekans Ressourcen.

² Die Amtszeit der auf der Grundlage der Änderung vom 2. Oktober 2024 erstmals gewählten Vizedekanin oder des erstmals gewählten Vizedekans gemäss § 15 a beginnt am 1. August 2025 und endet, abweichend von der regulären Amtsdauer gemäss § 12 Abs. 1, zeitgleich mit der Amtszeit des zum Zeitpunkt der Änderung amtierenden Dekans.
³ Die Aufgaben des Prodekanats Ressourcen werden zum 1. August 2025 gestützt auf § 14 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 15 und 15 a sowie 29 und 29 a vom Dekanat und Vizedekanat übernommen.


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4 Die Stelle der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Prodekanats Ressourcen wird mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. Oktober 2024 aufgehoben und in die neu geschaffene Stelle der Leitung des Vizedekanats gemäss § 29 a Abs. 3 überführt.

Im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Der Dekan: Thomas Gächter

Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. August 2025 in Kraft (ABl 2025-05-16).

Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 6. Mai 2025.

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