# Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF)

415.419


(vom 21. Oktober 2020)¹,²

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³ (UniG) und § 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)⁴,

beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--1}

¹ Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Ernennung und Verlängerung der Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF).

Geltungsbereich

² Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)⁴ und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die RWF.

³ Soweit die TPV RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.

Voraussetzung zur Ernennung

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--2}

Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ist ein Nachweis im Sinne von § 5 Abs. 1 RVO TP oder eine Habilitation an der RWF.

## B. Verfahren

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--3}

¹ Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung oder ein Mitglied der Fakultät beantragt der Fakultätsversammlung mit Zustimmung der zu ernennenden Person die Eröffnung des Verfahrens.

Eröffnung des Verfahrens

² Die Fakultätsversammlung beschliesst die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.

1.4.21 - 112

415.419

Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)

Begutachtung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--4}

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt die Fakultätsversammlung auf Antrag der Kommission Forschung und Nachwuchsförderung mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein, wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss.

Entscheid

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--5}

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gutachten und den Antrag der Kommission Forschung und Nachwuchsförderung.

Mündliche Leistung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--6}

¹ Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbringen.

² Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt werden.

³ Bei an der RWF habilitierten Personen wird auf die mündliche Leistung verzichtet.

Ernennung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--7}

¹ Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, reicht die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung zuhanden der Fakultätsversammlung den Ernennungsvorschlag ein.

² Nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Fakultätsversammlung reicht die Dekanin bzw. der Dekan im Namen der Fakultät einen Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor an die Erweiterte Universitätsleitung ein.

Verlängerung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--8}

¹ Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung prüft auf Antrag der Titularprofessorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der sechsjährigen Frist gemäß § 3 Abs. 1 oder § 14 RVO TP, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt sind.

² Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung stellt Antrag an die Fakultätsversammlung auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur.

³ Beschliesst die Fakultät die Verlängerung der Titularprofessur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.

⁴ Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder der Dekan direkt der betreffenden Person mit.

Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)

415.419

## C. Schlussbestimmungen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--9}

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der Genehmigung der Inkrafttreten durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2021 in Kraft.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_419--10}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.

Übergangsbestimmung

1.4.21 - 112

1 OS 76, 21; Begründung siehe ABl 2020-12-11. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 1. Dezember 2020.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
3 LS 415.11.
4 LS 415.24.