# Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.) (Änderung)

415.433.3

# Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med.)

(Änderung vom 11. Dezember 2025)

## Der Universitätsrat beschliesst:

Die Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum (Dr. sc. med.) an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 6. September 2021 wird wie folgt geändert:

**Titel:**

# Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum oder zum Doctor scientiarum medicarum dentium an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.)

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--3}

Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Grad Doktors der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch: PhD).

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--9}

Abs. 1 unverändert.

2 Die Promotionskommission besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

3 Mindestens zwei Mitglieder müssen entweder Fakultätsmitglied oder Titularprofessorin oder Titularprofessor der Fakultät mit Promotionsrecht sein. Bei interdisziplinären Dissertationen kann eines dieser Mitglieder durch eine Angehörige oder einen Angehörigen mit Promotionsrecht einer anderen Fakultät der UZH substituiert werden.

4 Ein Mitglied sollte mindestens promoviert und vorzugsweise nicht an der Universität Zürich oder ETH Zürich angestellt sein.

5 Den Vorsitz führt ein Fakultätsmitglied. Es kann sich dabei auch um die Leiterin oder den Leiter der Dissertation handeln.

Abs. 4 wird zu Abs. 6.

## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--11}

wird aufgehoben.

23.2.2026 - OS Band 81

415.433.3

PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.

Zulassung

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--12}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist der Aufnahmeentscheid in das jeweilige Doktoratsprogramm sowie die von der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation bzw. einer Person mit Promotionsrecht unterzeichnete Betreuungsbestätigung.

Promotionsprüfung

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--31}

¹ Während der Promotionsprüfung muss die Promotionskommission anwesend sein.

Abs. 2–7 unverändert.

Ernennung

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--32}

¹ Die Ernennung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med.; Englisch: PhD) oder zur Doktorin oder zum Doktor der Zahnmedizinischen Wissenschaften (Dr. sc. med. dent.; Englisch: PhD) erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Promotionsurkunde.

² Der Titel «Dr. sc. med.» oder «Dr. sc. med. dent.» bzw. «PhD» darf ab dem Ausstellungsdatum der Promotionsurkunde geführt werden.

³ Die Promotionsurkunde wird erst nach erfolgter Publikation der Dissertation ausgehändigt.

Publikation und nachträgliche Änderungen

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--33}

¹ Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in elektronischer Form an die Zentralbibliothek abzugeben. Dateiformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentralbibliothek.

² Dissertationen können zusätzlich in gedruckter Form publiziert werden.

Abs. 3 unverändert.

⁴ Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission und der zuständigen Vizedekanin oder des zuständigen Vizedekans einzuholen.

Auszeichnung

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_433_3-2--33}

a. ¹ Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter und die Doktoratsprogrammkommission einen entsprechenden Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offener Abstimmung.

² Die Fakultät regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Im Namen des Universitätsrates

Die Präsidentin: Selvia Steiner

Der Aktuar a.i.: Urs Bühler

PromVO Dr. sc. med. / Dr. sc. med. dent.
415.433.3

# Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Februar 2026 in Kraft (ABl 2025-12-19).

23.2.2026 - OS Band 81