# Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

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(vom 30. Oktober 2000)¹

Der Universitätsrat beschliesst:

# 1. Teil: Zweck und Aufgaben des Zentrums für Klinische Forschung (ZKF)

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--1}

¹ Das Zentrum dient der Förderung der grundlagenwissenschaftlichen und patientenbezogenen klinischen Forschung primär am Universitätsspital Zürich.

² Es koordiniert seine Tätigkeit mit anderen Universitätskliniken und Instituten der Medizinischen Fakultät.

³ Es fördert den akademischen Nachwuchs und die Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Vergleich.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--2}

Als Aufgaben des Zentrums gelten:

1. Bewirtschaftung gemeinsamer, zentrumsbezogener, räumlicher, apparativer, personeller und finanzieller Ressourcen,
2. Förderung klinikbezogener Grundlagenforschung, die von Forschungsgruppen an Kliniken, Abteilungen und Instituten des Universitätsspitals durchgeführt wird,
3. Förderung probanden- und patientenbezogener klinischer Forschung im Rahmen einer Klinischen Forschungsstation am Universitätsspital (KFS-USZ),
4. Förderung der Kooperation zwischen Forschungsgruppen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--3}

Die teilnehmenden Forschungsgruppen bilden das Zentrum. Sie sind in der Regel im Universitätsspital tätig. Über die Aufnahme ins Zentrum entscheidet das Kuratorium.

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Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

## 2. Teil: Organisation

## 1. Abschnitt: Fakultäres Kuratorium

Zusammen- setzung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--4}

¹ Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:

1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der Prodekanin oder dem Prodekan für Forschung,
3. drei Vertreterinnen oder Vertretern von klinischen Fächern, darunter mindestens einem Mitglied der Spitalleitung sowie der Instituts- und Klinikdirektorenkonferenz des Universitätsspitals,
4. drei Vertreterinnen oder Vertretern von grundlagenwissenschaftlichen Fächern, darunter mindestens zwei aus Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
5. einem Mitglied der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungsstation,
6. einer oder einem Delegierten der Privatdozentinnen und Privatdozenten.

² Die Mitglieder werden vom Fakultätsausschuss vorgeschlagen und von der Universitätsleitung ernannt. Die Ernennung erfolgt für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

Zuständigkeit

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--5}

¹ Das Kuratorium ist zuständig für folgende Bereiche:

1. Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden aus seiner Mitte,
2. Antrag an die Universitätsleitung zur Ernennung der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungsstation,
3. Vertretung des Zentrums nach innen und aussen,
4. Verabschiedung des Budgets an die Fakultät,
5. Anträge für Investitionen und räumliche Ressourcen an die Fakultät und die Spitalleitung,
6. Zuteilung von Ressourcen an die Forschungsgruppen,
7. Entscheid über die Aufnahme von Forschungsgruppen ins Zentrum und über deren Verbleib im Zentrum,
8. Sicherstellung der engen Kontakte der Forschungsgruppen zu den fachspezifischen Grundlageninstituten,
9. Berichterstattung und Rechenschaftsablegung gegenüber der Fakultät,
10. Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats,
11. Erlass eines Geschäftsreglementes.

² Das Kuratorium unterstützt das Direktorium bei der Umsetzung seiner Beschlüsse.

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# 2. Abschnitt: Direktorin oder Direktor und Direktorium

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--6}

¹ Das Zentrum wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Es wird eine Vertreterin oder ein Vertreter ernannt. Es muss sich dabei je um eine Person aus dem klinischen und dem nicht klinischen Fachbereich handeln.

² Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

³ Die Direktorin oder der Direktor ist nicht stimmberechtigtes Mitglied im Kuratorium und stellt die Vertretung des Zentrums in der Aufsichtskommission der Klinischen Forschungsstation am Universitätsspital sicher.

⁴ Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors nimmt deren oder dessen Funktionen im Falle einer Verhinderung der Führung der Zentrumsgeschäfte wahr.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--7}

Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Einberufung und Leitung der Direktoriumssitzungen,
2. Realisierung der Direktoriumsbeschlüsse und Vertretung des Zentrums gegenüber dem Kuratorium, der Fakultät und der Spitalleitung,
3. Koordination der Zusammenarbeit zwischen den Forschungsgruppen,
4. Koordination der Zusammenarbeit mit Universitätskliniken und Instituten ausserhalb des Universitätsspitals,
5. Erteilung von Weisungen an die Forschungsgruppenleiter in Bezug auf Administration, Finanzen in den dem Zentrum zugehörigen Bereich, Raum- und Personalzuteilung, Sicherheitsmassnahmen gemäß Entscheiden des Direktoriums und des Kuratoriums,
6. Umsetzung von Qualitätskontrollen,
7. Einberufung und Leitung der Forschungsgruppenleiterkonferenz und der Mitgliederversammlung,
8. Erstellung des Budgetsvorschlags,
9. Verwaltung des Betriebskredites,
10. Halbjährliche Berichterstattung an das Kuratorium,
11. Erstellung des akademischen Berichts an die Universitätsleitung in Absprache mit dem Kuratorium.

Direktorin oder Direktor

Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors

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## Direktorium

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--8}

¹ Das Direktorium setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und fünf im Zentrum tätigen Forschungsgruppenleiterinnen oder Forschungsgruppenleitern zusammen.

² Die Ernennung erfolgt durch das Kuratorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

³ Die Direktorin oder der Direktor kann den Mitgliedern konkrete Aufgaben zur Umsetzung von Direktoriumsbeschlüssen übertragen.

## Zuständigkeit des Direktoriums

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--9}

¹ Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Administration und operative Leitung des Zentrums,
2. Umsetzung der vom Kuratorium gefällten Beschlüsse und Koordination der Kuratoriumsentscheide,
3. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen,
4. Förderung des Nachwuchses,
5. Durchführung von Qualitätskontrollen,
6. Schaffung und Koordination von gemeinsam nutzbaren Service-Einrichtungen,
7. Halbjährliche Berichterstattung über die laufenden und geplanten Projekte an das Kuratorium,
8. Erstellung des Budgets zuhanden des Kuratoriums,
9. Anträge zur Ressourcenverteilung zuhanden des Kuratoriums,
10. Öffentlichkeitsarbeit,
11. Einberufung der Mitgliederversammlung.

² Das Direktorium kann in seinen Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt werden.

## 3. Abschnitt: Forschungsgruppen und Forschungsgruppenleiter-konferenz

## A. Forschungsgruppen

## Zusammensetzung

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--10}

¹ Die Forschungsgruppen bestehen aus vorwiegend in der Forschung tätigen Personen des Universitätsspitals.

² Die Forschungsgruppen konstituieren sich selbst.

³ Die Forschungsgruppenleiterin oder der Forschungsgruppenleiter verfügt über eigene, in der Regel kompetitiv eingeworbene Drittmittel.

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## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--11}

¹ Jede zum Zentrum zugehörige Forschungsgruppe trägt proportional zu ihren Kapazitäten zum Funktionieren, zur Erhaltung und zum Ausbau der allgemein zu nutzenden Einrichtungen des Zentrums bei.

² Die Forschungsgruppen betreuen auch temporäre in der Forschung tätige Gäste aus ihrem Bereich.

## B. Forschungsgruppenleiterkonferenz

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--12}

Die Forschungsgruppenleiterkonferenz setzt sich zusammen aus den Leiterinnen oder Leitern der einzelnen im Zentrum tätigen Forschungsgruppen, der Service-Gruppen und der Klinischen Forschungsstation. In der Regel ist eine Klinik, ein Institut oder eine Abteilung nur durch ein Mitglied vertreten.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--13}

¹ Die Forschungsgruppenleiterkonferenz ernennt ihre Mitglieder im Direktorium für drei Jahre. Eine Ernennung auf weitere drei Jahre ist möglich.

² Die Forschungsgruppenleiterkonferenz kann Anträge an das Direktorium stellen.

## 4. Abschnitt: Mitgliederversammlung

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--14}

¹ Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen im Zentrum tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen und tagt mindestens einmal im Jahr.

² Die Mitgliederversammlung dient der Orientierung über interne und externe Belange des Zentrums.

³ Die Mitgliederversammlung kann Anträge an das Direktorium stellen.

## 5. Abschnitt: Wissenschaftlicher Beirat

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--15}

Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus drei bis fünf Expertinnen und Experten zusammen, die nicht der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich angehören. Er wird von der Universitätsleitung ernannt. Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht.

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Zuständigkeit

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--16}

¹ Der Wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium insbesondere in Bezug auf

1. die fachliche Ausrichtung im Zentrum,
2. die Organisation des Zentrums,
3. die Evaluation von Forschungsleistungen.

² Der Wissenschaftliche Beirat erstattet der Universitätsleitung jährlich Bericht.

# 3. Teil: Personelle, finanzielle und weitere Ressourcen

Allgemeines

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--17}

Im Universitätsspital werden die zur Erreichung der Ziele des Zentrums notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Die personellen und finanziellen Mittel werden von der Medizinischen Fakultät nach Konsultation des Kuratoriums festgelegt.

Personelle Mittel

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--18}

Das Zentrum kann nach Massgabe von § 17 über personelle Ressourcen verfügen, die projektbezogen qualifizierten Forschungsgruppen temporär zugeteilt oder für den Betrieb gemeinsam genutzter Einrichtungen herangezogen werden können.

Finanzielle Mittel

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--19}

¹ Der Gebäudeunterhalt erfolgt in üblicher Weise, je nach Standort, durch das Universitätsspital oder die Universität.

² Neuanschaffung und der Betriebsunterhalt von gemeinsam genutzten Grossgeräten können durch die nutzniessenden Forschungsgruppen (Forschungspool) sowie durch die Medizinische Fakultät finanziert werden.

³ Die Medizinische Fakultät kann Ressourcen für den Betrieb des Zentrums budgetieren.

Infrastruktur

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--20}

¹ Dem Zentrum stehen ein Pool von Laborräumen und eine Klinische Forschungsstation zur Verfügung. Die Laborräume werden projektbezogen qualifizierten Forschungsgruppenleiterinnen und Forschungsgruppenleitern temporär zur Verfügung gestellt. Dies schränkt den Anspruch jeder Klinik, jedes Instituts oder jeder Abteilung auf eine Grundausstattung nicht ein.

² Die Zuteilung soll insbesondere der Förderung von zukunftsträchtigen Forschungsprojekten von Nachwuchsgruppen und von Projekten im Rahmen der fakultären Schwerpunkte dienen.

³ Freie und frei werdende Forschungsflächen am Universitätsspital gehen in den Zentrumspool über und können von einer Klinik, einem Institut oder einer Abteilung zur Nutzung beantragt werden.

Verordnung über das Zentrum für Klinische Forschung

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4 Grundlagenwissenschaftliche klinische Forschung geschieht im Laborbereich des Universitätsspitals, speziell im Universitätsspital-Labortrakt und den durch die Universität zusätzlich zugeteilten externen Forschungsflächen.

5 Probanden- und patientenorientierte klinische Forschung kann in einer klinischen Forschungsstation im Kernbereich des Universitätsspitals durchgeführt werden. Die Benutzung der klinischen Forschungsstation wird durch eine separate Aufsichtskommission in Absprache mit dem Direktorium vorgenommen und durch ein Reglement geregelt, das der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegt.

## 4. Teil: Schlussbestimmung

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_435--21}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Inkrafttreten

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