# Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (V-ZZM) (Änderung) (Teilinkraftsetzung)

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# Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (V-ZZM)

(Änderung vom 11. Dezember 2025)

# Der Universitätsrat beschliesst:

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--2}

Abs. 1 unverändert.

Gliederung

² Die Zentralen Dienste umfassen den Bereich Finanzen und Administration und erfüllen weitere zentrale Aufgaben.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--6}

¹ Der Zentrumsrat setzt sich zusammen aus der Dekanin oder dem Dekan der MeF, einer weiteren Vertretung aus dem Fakultätsvorstand der MeF, einer Vertretung der Direktion Finanzen der UZH sowie mindestens einer oder einem, von der Universitätsleitung eingesetzten Expertin oder Experten aus dem Bereich Klinikbetrieb oder Zahnmedizin.

Zusammensetzung und Stellvertretung

Abs. 2 unverändert.

³ Die Stellvertretungen der Mitglieder werden im Rahmen der geltenden organisationsrechtlichen Vorgaben gewährleistet.

Abs. 4–6 unverändert.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--7}

Der Zentrumsrat hat als strategisches Aufsichtsorgan der MeF insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Aufsicht über die strategische und finanzielle Führung des ZZM, namentlich die Einhaltung der geltenden Finanz-, Governance- und Kontrollvorgaben,
lit. c und d werden zu lit. b und c.

## § 13 {#art_13 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--13}

Während der Ausübung ihrer oder seiner Funktion als Zahnärztliche Direktorin oder Zahnärztlicher Direktor wird sie oder er in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung und Lehre freigestellt. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan der MeF.

Abs. 2 wird aufgehoben.

## § 14 {#art_14 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--14}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Sie oder er hat umfassende Einsicht in die finanziellen Unterlagen aller Kliniken und Bereiche am ZZM. Sie oder er entscheidet über die Ausgestaltung des Controllings.

Der 4. Abschnitt «Privatärztliche Tätigkeit am ZZM» (§§ 26–31) wird aufgehoben.

Zusammensetzung und Stellvertretung

Aufgaben

b. Freistellung in Forschung und Lehre

Funktion Finanzdirektorin oder Finanzdirektor ZZM

26.1.2026 - OS Band 81

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V-ZZM

## § 32 {#art_32 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--32}

Abs. 1 unverändert.

² Die Aufklärung beinhaltet auch die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten der Behandlung.

Inhalt und Art der Patientendokumentation

## § 36 {#art_36 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--36}

Abs. 1 unverändert.

Abs. 3–6 werden zu Abs. 2–5.

Nach § 40:

# 7. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2025

Abgabesatz und Nettoeinnahmen im Jahr 2026

## § 41 {#art_41 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--41}

¹ Der Abgabesatz aus der privatärztlichen Tätigkeit für das Jahr 2026 bis zu deren Aufhebung per 1. Januar 2027 beträgt 55% der Nettoeinnahmen. Bei erheblichen Einkommenseinbussen kann die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor den Abgabesatz reduzieren.

² Zur Ermittlung der Nettoinnahmen sind die folgenden Kosten von den Gesamteinnahmen in Abzug zu bringen:

a. die externen Kosten für die Leistungserbringung, wie zahntechnische Anfertigungen und Apparaturen,

b. die für den Betrieb der Privatpraxis anfallenden direkten Kosten wie für Versicherungen, Mitgliedschaften, Bewilligungen und weitere mit der privatärztlichen Tätigkeit verbundene Gebühren.

Bewilligungen für die privatärztliche Tätigkeit

## § 42 {#art_42 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_437-2--42}

¹ Es werden nur Gesuche um Bewilligung zur Ausübung der privatärztlichen Tätigkeit am ZZM bearbeitet, die bis zum 31. Dezember 2025 bei der Direktion ZZM eingereicht wurden.

² Die privatärztliche Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kann nur noch bis 31. Dezember 2026 ausgeübt werden.

³ Bewilligungen, die vor dem 1. Januar 2026 erteilt wurden, gelten noch bis zum 31. Dezember 2026.

Im Namen des Universitätsrates

Die Präsidentin: Der Aktuar a.i.:

Silvia Steiner Urs Bühler

V-ZZM
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# Inkraftsetzung

§§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 3, 7 Ingress und lit. a, die Aufhebung der §§ 30 und 31 sowie die neuen Übergangsbestimmungen §§ 41 und 42 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die übrigen Änderungen bzw. Aufhebungen (§§ 13, 14, 32, 36 und die Aufhebung von §§ 26–29) treten am 1. Januar 2027 in Kraft (ABl 2025-12-19).

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