# Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich

415.439.4


(vom 16. Dezember 2019)¹,²

# Der Universitätsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_439_4--1}

Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.

Grundsatz

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_439_4--2}

¹ Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.

Allgemeine Leistungen

² Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
³ Die Gebühren für Leistungen, die nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
⁴ Für gemeinsame Beratungen von Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Reisemedizin Familien- und Gruppentarife festlegen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_439_4--3}

¹ Die Gebühren für zentrumsintern durchgeführte Laboranalysen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Analysenliste.

Laboranalysen

² Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunktwert.
³ Die Gebühren für Analysen, die nicht in der Analysenliste aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_439_4--4}

¹ Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wissenschaftlichen Studien oder Forschungsprojekten werden keine Gebühren erhoben.

Besondere Untersuchungen

² Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_439_4--5}

¹ Der Verkaufspreis für Arzneimittel und andere Waren richtet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.

Arzneimittel und andere Waren

1.4.20 - 108

415.439.4

Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention

Rechnungstellung

2 Wo der Verkaufspreis nicht durch die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemedizin den Preis marktkonform fest.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_439_4--6}

¹ Gebühren gemäss dieser Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Ort zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Leistungen in Abwesenheit.

² Gebühren gemäss § 2 Abs. 4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe anteilmäßig auferlegt.

³ Arzneimittel und andere Waren werden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.

⁴ Allfällig anfallende Mehrwertsteuer wird erhoben.

¹ OS 75, 171; Begründung siehe ABl 2020-01-10.

² Inkrafttreten: 1. April 2020.