# Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse-Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH)

415.449.1

# Gebührenverordnung
für die Institute der Vetsuisse-Fakultät
und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse-Fakultät und der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich (GIVIP UZH)

(vom 29. August 2022)¹,²

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--1}

¹ Die folgenden Organisationseinheiten erheben Gebühren für ihre standardisierten Dienstleistungen (Untersuchungen und Beratungen) gemäß dieser Verordnung:

a. Institut für Parasitologie, mit Ausnahme der humanmedizinisch-parasitologischen Untersuchungen,
b. Virologisches Institut,
c. Institut für Veterinärpathologie,
d. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie,
e. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene,
f. Institut für Tierernährung und Diätetik.

² Die übrigen Organisationseinheiten der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäß § 4 fest.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--2}

¹ Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Parasitologie werden gemäß der geltenden Eidgenössischen Analysenliste festgesetzt. Die Preise für nicht aufgeführte bzw. nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommene Untersuchungen, werden nach vergleichbaren Positionen festgesetzt.¹

² Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäß den Tarifen des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzt.

³ Die Tarife für tiermedizinische Leistungen richten sich nach der Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 2019².

Grundsatz
a. im
Allgemeinen

b. besondere
Tarife

1.4.23 - 120

415.449.1

GIVIP UZH

Analysen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--3}

Die Institute gemäss § 1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienstleistungen hauptsächlich folgende Analysen durch:

a. bakteriologische Untersuchungen,
b. Futtermittel- und Rationsanalysen,
c. Lebensmitteluntersuchungen,
d. parasitologische Untersuchungen,
e. pathologische Untersuchungen,
f. virologische Untersuchungen,
g. Kombinationen der gelisteten Untersuchungen.

Höhe der Gebühren

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--4}

¹ Die Gebührentarife sind marktkonform und in der Regel mindestens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind die direkten und indirekten Kosten gemäss den universitären Finanzvorgaben zu berechnen.

² Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen werden.
³ Die Institute können Dritten, die in größerem Umfang Leistungen beziehen, Rabatte gewähren.
⁴ Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kunden Pauschalpreise vereinbart werden.
⁵ Für Leistungen, die innerhalb der Universität erbracht werden, können die Institute Vereinbarungen abschliessen.

Festsetzung und Überprüfung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--5}

¹ Die Gebührentarife für Analysen gemäss § 3 werden auf Vorschlag der Leitung der Organisationseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 durch die Standortdekanin oder den Standortdekan der VSF festgesetzt.

² Gebührentarife, die sich auf § 4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Mitglied der Universitätsleitung.
³ Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig angepasst.

Mehrwertsteuer

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--6}

Mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen werden mit dem entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen.

Publikation der Gebühren

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_449_1--7}

Die geltenden Gebühren werden den Kundinnen und Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszugsweise auf den Webseiten der entsprechenden Institute publiziert.

¹ OS 78, 75; Begründung siehe ABI 2022-09-09.
² Inkrafttreten: 1. März 2023.
³ LS 415.11.