# Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (Organisationsverordnung LLBM)

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(vom 4. Juli 2016)¹,²

Der Universitätsrat,

gestützt § 5 a des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998⁴,

beschliesst:

# 1. Kapitel: Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--1}

¹ Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (UZH).

² Die Organisation der Zusammenarbeit zielt auf eine qualitativ hochstehende Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen.

³ Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung Beteiligten zusammen.

⁴ Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit Schulen, für die der Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» qualifiziert: Gymnasien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Handels- bzw. Wirtschaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--2}

¹ Die fachwissenschaftliche Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen in den Gymnasialfächern erfolgt an den entsprechenden Fakultäten, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Ausbildung an der Philosophischen Fakultät der UZH. Die Philosophische Fakultät arbeitet mit allen beteiligten Fakultäten zusammen.

² An der Philosophischen Fakultät obliegen die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Studiengänge dem Institut für Erziehungswissenschaft (IfE).

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## 2. Kapitel: Gremien

Koordinationskonferenz
Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--3}

¹ Zur inneruniversitären Planung und Koordination der an der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen beteiligten Fakultäten setzt die Universitätsleitung unter dem Vorsitz des für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen Universitätsleitungsmitglieds eine Koordinationskonferenz ein.

² Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.

Konferenz der Gymnasialfächer

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--4}

¹ Die Philosophische Fakultät führt die Konferenz der Gymnasialfächer zur Koordination der Anliegen der für die fachwissenschaftliche Ausbildung der Studierenden in Bezug auf die Unterrichtsfächer zuständigen Institute bzw. Seminare.

² Sie regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.

Beirat für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--5}

¹ Die Universitätsleitung setzt den Beirat für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen ein.

² Der Beirat berät die Universitätsleitung, die Philosophische Fakultät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen.
³ Als Mitglieder des Beirats können insbesondere Vertretungen von mit Aufgaben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen befassten Stellen der UZH sowie kantonalen Ämtern und Konferenzen eingeladen werden.
⁴ Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.

## 3. Kapitel: Zusammenarbeit

Grundsatz

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--6}

Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen Beteiligten zusammen. Kooperationspartner sind insbesondere

a. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA),
b. die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK),
c. die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen des Kantons Zürich (KRB),
d. die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM),
e. die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB),

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f. die Maturitätsschulen sowie
g. die anderen Zürcher Hochschulen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--7}

¹ Die Zusammenarbeit mit MBA, SLK und KRB bezieht sich insbesondere auf

a. die Auswahl von Dozierenden für Fachdidaktik,
b. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie
c. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen.

² Die berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie die berufspraktischen und die fachdidaktischen Prüfungen werden in direkter Zusammenarbeit mit den Maturitätsschulen organisiert und durchgeführt.

³ MBA, SLK und KRB sowie LKM und LKB werden bei Studienreformen in die Planungsarbeiten einbezogen.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--8}

¹ Die Universitätsleitung regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Zürcher Maturitätsschulen in einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem MBA.

² Die Universitätsleitung kann mit anderen Kantonen analoge Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

³ Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können auch mit einzelnen ausserkantonalen Maturitätsschulen abgeschlossen werden, sofern mit diesen Kantonen keine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wurde und diese ein entsprechendes Verfahren zulassen.

⁴ Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten Maturitätsschulen mit je spezifischen Vereinbarungen.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--9}

¹ Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kooperationspartner, die Organisation und die Verfahren der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Maturitätsschulen.

² Für Ausführungserlasse ist das IfE zuständig, sofern diese Verordnung nicht die Universitätsleitung für zuständig erklärt.

³ Universitätsleitung und IfE beziehen die Kooperationspartner bei Revisionen der Ausführungserlasse mit ein.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--10}

Die Leitungsgremien der Universität, der Philosophischen Fakultät und des IfE informieren die Kooperationspartner regelmässig über die Weiterentwicklung in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen.

Bereiche der Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

Aufgaben und Zuständigkeiten der Kooperationspartner

Information

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# 4. Kapitel: Personal

## Grundsatz

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--11}

Die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal.

## Professorinnen und Professoren

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--12}

Die Professorinnen und Professoren des IfE beteiligen sich gemäß den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Universität Zürich mit ihrem Personal an der pädagogisch-didaktischen und der fachdidaktischen Ausbildung, sofern sie Lehr- und Forschungsbereiche vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen relevant sind.

## Dozierende für Fachdidaktik

## § 13 — ¹ Dozierende für Fachdidaktik sind entweder {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--13}

a. Angehörige des Mittelbaus der UZH,
b. übrige Dozentinnen und Dozenten gemäß der geltenden Universitätsordnung⁵,
c. Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbildungsaufgaben von ihren Schulen an die UZH entsendet werden.

² Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fachdidaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie weiteren Aufgaben betraut werden.

³ Im Falle der Entsendung schließt das IfE mit der entsprechenden Maturitätsschule eine Vereinbarung über die Entsendung der Lehrperson ab.

⁴ Die Philosophische Fakultät eröffnet den an der UZH angestellten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Regelungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikationswege der Dozierenden für Fachdidaktik von der Philosophischen Fakultät festgelegt.³

⁵ Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen Qualifikationsüberprüfung die entsprechenden Fakultäten mit ein.

## Praktikumslehrpersonen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--14}

Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturitätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen Formen von Praktika begleiten und betreuen.

Organisationsverordnung LLBM

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## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--15}

Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind in der Regel Schulleitungsmitglieder an einer Maturitätsschule. Sie koordinieren im Auftrag und nach Vorgabe des IfE die berufspraktischen Prüfungen zwischen Dozierenden für Fachdidaktik, Prüfungsleitenden und Studierenden in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern, den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern (einschliesslich Informatik) sowie in Wirtschaft und Recht.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--16}

Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleitungsmitglieder oder von der Schulleitung beauftragte Lehrpersonen an den Maturitätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organisation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen zuständig sind.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--17}

Fachexpertinnen und Fachexperten sind in der Regel Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Sie nehmen an berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_456_2--18}

Praktikumslehrpersonen, Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren, Prüfungsleitende, Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Dozierende für Fachdidaktik werden für ihre Aufgaben entschädigt, sofern der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder ihrem Pflichtenheft gehört. Massgebend ist das Entschädigungsreglement LLBM des Universitätsrates vom 4. Juli 2016⁶.

Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren

Prüfungsleitende

Fachexpertinnen und Fachexperten

Entschädigung

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