# Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

415.462

# Rahmenverordnung
für das Studium in den Bachelor- und Masterstudien-gängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. August 2020)¹,²

Der Universitätsrat beschliesst:

## 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

## A. Gegenstand und Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--1}

¹ Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH).

Geltungsbereich

² Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten Rahmenverordnungen geregelt.

³ Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--2}

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.

Ausführende Bestimmungen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--3}

¹ In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

² In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden Fakultät.

Module und Minor-Studienprogramme anderer Fakultäten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--4}

¹ Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Umfang von 180 ECTS Credits an:

Studienangebot

- Bachelor of Science
² Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende anderer Fakultäten an.

1.7.22 - 117

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3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von 90 ECTS Credits an:
- Master of Science

4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von 120 ECTS Credits an:
- Master of Science

5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im Umfang von 30 ECTS Credits für eigene Studierende und Studierende anderer Fakultäten an.

Bezeichnung der Abschlüsse

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--5}

¹ Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:

- Bachelor of Science UZH

² Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung:
- Master of Science UZH

³ Die wissenschaftliche Ausrichtung mit dem Zusatz «in» wird in der Bezeichnung des Grades präzisiert.

⁴ Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
- Bachelor of Science UZH BSc UZH
- Master of Science UZH MSc UZH

B. Allgemeines zum Studium

Zusammen- setzung eines Studiengangs

## § 6 — ¹ Ein Studiengang besteht aus {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--6}

- einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),
- aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).

² Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Regelcurricula

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--7}

¹ Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter Weise publiziert.

² Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

³ Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

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## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--8}

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)³ massgebend.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--9}

¹ Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

² Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.

³ Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--10}

¹ Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch.

² Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in anderen Sprachen erfolgen.

³ Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.

⁴ Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--11}

¹ Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören den Studierenden. Werden studentische Arbeiten durch mehrere Urheberinnen bzw. Urheber verfasst, steht diesen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Die Rechte weiterer Beteiligter bleiben hiervon unberührt.

² Vor der Veröffentlichung einer Arbeit oder Teilen einer Arbeit sind die Studierenden verpflichtet, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf die Verwertung von Daten, Ideen, Methoden oder Patenten Dritter mit der Leiterin oder dem Leiter der Forschungsarbeit zu klären.

³ Wird die Arbeit im Rahmen einer Forschungsgruppe erbracht, müssen die anderen Urheberinnen und Urheber sowie die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit der Veröffentlichung zustimmen.

⁴ Die Leiterin oder der Leiter der Forschungsarbeit kann die Veröffentlichung mit Auflagen versehen.

⁵ Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

Zulassung

Studium und Behinderung

Sprache

Urheberrecht an studentischen Arbeiten

1.7.22 - 117

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Plagiats-kontrolle

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--12}

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland beauftragt werden.

§§ 13 und 14.⁴

Informations-pflicht

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--15}

¹ Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

² Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

# 2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Module

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--16}

¹ Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

² Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

³ Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Modulangaben im Vorlesungsverzeichnis

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--17}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

Modultypen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--18}

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,

b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind,

c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

Modulverantwortliche

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--19}

Der Fachbereich bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die Organisation der Module einschließlich Leistungs nachweis verantwortlich sind.

An- und Abmeldung von Modulen

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--20}

¹ Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung erforderlich. Die Buchung bzw. Anmeldung des Moduls ist gleichzeitig auch die Buchung bzw. Anmeldung des Leistungs nachweises.

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2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--21}

¹ Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

² Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

³ Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

ECTS Credits

# 3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

## A. Leistungsnachweise

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--22}

¹ Leistungsnachweise sind insbesondere:

- mündliche, schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
- schriftliche Arbeiten,
- Referate,
- dokumentierte praktische Arbeit,
- Portfolio-Präsentationen.

² Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--23}

¹ Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien von Studierenden vorsehen.

² Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu führen.

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Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--24}

¹ Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, ist dies dem Studiendekanat mitzuteilen.

² Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies der oder dem Modulverantwortlichen mitzuteilen.

³ Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--25}

¹ In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) beim Studiendekanat einzureichen.

² Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

³ Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

⁴ In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan eine Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt einbeziehen.

⁵ Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Leistungsbewertung

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--26}

¹ Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

² Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind zulässig.

³ Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Wiederholung von Modulen allgemein

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--27}

¹ Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

² Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung bzw. Anmeldung erforderlich.

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3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines anderen Studienprogramms.

4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--28}

¹ Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

² Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--29}

¹ Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

² Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--30}

¹ Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.

² Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studiendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Studiendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

³ Die Studiendekanin oder der Studiendekan beschließt, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.

⁴ Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studiendekanin oder der Studiendekan vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--31}

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--32}

¹ Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.

² Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Wiederholung von Pflichtmodulen

Wiederholung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

Unlauteres Verhalten

Akteneinsicht in Prüfungsunterlagen

Leistungsausweis

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## B. Endgültige Abweisung und Sperre

**Endgültige Abweisung**

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--33}

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine endgültige Abweisung von dem entsprechenden Studienprogramm.

**Sperre**

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--34}

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach § 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.

## 4. Abschnitt: Studiengänge

## A. Bachelorstudiengänge

**Studienziele**

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--35}

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken.

**Strukturierung des Bachelorstudiengangs**

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--36}

¹ Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs Semestern.

² Innerhalb des Bachelorstudiengangs sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:

- Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,
- Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits,
- Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 60 ECTS Credits,
- Major-Studienprogramm im Umfang von 150 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits,
- Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 60 ECTS Credits.

³ Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.

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## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--37}

¹ Die Studienordnung legt fest, ob im Mono- bzw. Major-Studienprogramm des Bachelorstudiengangs eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio zu verfassen ist.

² Ist eine Bachelorarbeit bzw. ein Bachelorportfolio vorgesehen, ist sie bzw. es im Umfang von 6 bis 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

³ Die Bachelorarbeit bzw. das Bachelorportfolio ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

⁴ Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit bzw. eines ungenügenden Bachelorportfolios richtet sich nach § 27.

⁵ Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit bzw. des Bachelorportfolios.

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--38}

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt 30 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Masterstudiengang begonnen werden.

Bachelorarbeit und Bachelorportfolio

Vorziehen von Mastermodulen

# B. Masterstudiengänge

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--39}

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten.

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--40}

¹ Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der VZS³.

² Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--41}

¹ Ein Masterstudiengang umfasst entweder 90 oder 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von drei bzw. vier Semestern.

² Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und Kombinationen möglich:

- Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder 90 ECTS Credits,
- Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von 30 ECTS Credits,

Studienziele

Konsekutive und spezialisierte Masterstudienprogramme

Strukturierung der Masterstudiengänge

1.7.22 - 117

415.462 Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

- Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kombination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS Credits.

3 Die Studienordnung legt das Angebot und die Kombinationsmöglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.

4 Fast-Track-Studienprogramme werden in der Studienordnung geregelt.

Masterarbeit

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--42}

¹ Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder im Major-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von 30 bis höchstens 60 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

² Die Masterarbeit ist in der Regel in englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

³ Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich nach § 27.

⁴ Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.

⁵ Für besonders gute Masterarbeiten kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers der Masterarbeit in Absprache mit der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor an die Studiendekanin oder den Studiendekan eine Auszeichnung vergeben werden. Die Details zur Auszeichnung von Masterarbeiten werden in der Studienordnung geregelt.

C. Anerkennung und Anrechnung

Anerkennung und Anrechnung allgemein

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--43}

¹ Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.

² Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).

³ Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beizubringen.

Anerkennung von Studienleistungen

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--44}

¹ Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn

a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

## § 45 — ¹ Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--45}

a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

² Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

³ Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.

4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--46}

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--47}

¹ In jedem Studienprogramm können Module im Umfang von höchstens 10 ECTS Credits über die von der jeweiligen Studienordnung vorgegebenen Studienleistungen hinaus an den Studienabschluss angerechnet werden.

² Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

³ Wenn gemäss Abs. 2 nicht alle Module angerechnet werden können, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss angerechnet.

4 Nicht angerechnete Module werden im Academic Record ausgewiesen.

Anrechnung an den Studienabschluss

Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Modulen

Überzählige Module

1.7.22 - 117

415.462

Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

# D. Studienabschluss

Anmeldung zum Studienabschluss

## § 48 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--48}

¹ Die Anmeldung zum Bachelorabschluss ist von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

² Die Anmeldung zum Masterabschluss ist von den Fachbereichskoordinatorinnen oder Fachbereichskordinatoren beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

³ Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verleihung des Bachelorgrades

## § 49 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--49}

¹ Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

² Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Verleihung des Mastergrades

## § 50 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--50}

¹ Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 90 bzw. 120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte der für das Mono- bzw. Majorstudienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

² Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der unterzeichneten Diplomurkunde.

Validierung

## § 51 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--51}

Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validierung an die Studienkommission delegieren.

Gewichtete Gesamtnote

## § 52 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--52}

¹ Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fließen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienprogrammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrößen in die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.

² Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät 415.462

3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.

## E. Abschlussdokumente

## § 53 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--53}

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

## § 54 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--54}

¹ Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

² Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.

³ Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

## § 55 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--55}

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 56 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--56}

¹ Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

² Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird eine englische Übersetzung abgegeben.

## 5. Abschnitt: Rechtsschutz

## § 57 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--57}

¹ Leistungsausweise gemäß § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist an das Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

² Die übrigen Verfügungen gemäß dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.

1.7.22 - 117

415.462

Rahmenverordnung Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät

³ Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

## 6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

## § 58 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_462--58}

¹ Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende Grundsätze:

a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.

b. Studierende, die den Bachelorstudiengang bisher in der Studienprogrammkombination 120-30-30 ECTS Credits (Major-Minor-Minor) absolvieren, können in Studienprogrammkombination dieser RVO wechseln. Ist ein Übertritt in Studienprogramme gemäss dieser RVO nicht möglich, können die Studierenden in der bisherigen Studienprogrammkombination verbleiben. In diesem Fall ist der Studiengang bis längstens zum Frühlingssemester 2026 abzuschliessen. Danach ist ein Abschluss in der bisherigen Studienprogrammkombination nicht mehr möglich.

c. Das Dekanat vereinbart bei Bedarf mit den unter lit. b genannten Studierenden in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf des Studiums.

d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des alten Curriculums identisch sind.

² Für Studierende, die ihr Bachelorstudium nach altem Recht begonnen haben und in das Recht gemäss dieser Rahmenverordnung übergeführt werden, gilt weiterhin, dass sie ein einziges Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandener Repetition ein zweites Mal wiederholen dürfen. Dies gilt nicht für die Bachelorarbeit und für Module, die im Rahmen von Auflagen und Bedingungen zu erbringen sind. Diese Regelung gilt bis 31. Juli 2024.

¹ OS 76, 140; Begründung siehe ABl 2020-09-04.

² Inkrafttreten: 1. August 2021.

³ LS 415.31.

⁴ Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 218; ABl 2022-03-18). In Kraft seit 1. August 2022.