# Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF)

415.466


(vom 5. Oktober 2023)¹

Die Fakultätsversammlung,

gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)² und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)³,

beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--1}

¹ Die Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Habilitation an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

² Sie konkretisiert die RVO Habil nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät (MNF).
³ Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--2}

¹ Mit der Habilitation werden didaktisch und wissenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten ernannt und erhalten die Lehrbefugnis für ihr Lehrgebiet (Venia Legendi).

² Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für leitende wissenschaftliche Positionen an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen des In- und Auslands.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--3}

¹ Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

² Privatdozentinnen und Privatdozenten haben keinen Anspruch auf eine Anstellung.
³ Den Fachbereichen der MNF obliegt die Organisation und Gestaltung der Lehre einschliesslich der angemessenen Einbindung der Privatdozentinnen und Privatdozenten. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von curricularen Lehrveranstaltungen.

Geltungsbereich

Zweck der Habilitation

Rechtsstellung (§ 12 d UniG, §§ 11–12 a UniO)

1. 1.24 - 123

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HabilO MNF

Habilitationskommission

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--4}

¹ Die Habilitationskommission (nachfolgend: Kommission) ist eine nichtständige Kommission der Fakultät.

² Die Kommission wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans von der Fakultätsversammlung eingesetzt (§ 3 Abs. 3 Ziff. 5 und 9 i.V.m. § 4 Abs. 3 Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich [OrgR MNF]⁴).

³ Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a. einem Mitglied des Fakultätsvorstands,
b. einer Professorin oder einem Professor des Instituts, in der Regel einem Mitglied der Institutsdirektion,
c. einer Professorin oder einem Professor aus demjenigen Fachbereich, dem das beantragte Lehrgebiet zugeordnet wird,
d. je einer Vertretung der Stände,
e. einer Expertin oder einem Experten des Fachgebiets, die oder der nicht der Universität Zürich angehört.

⁴ Das Mitglied des Fakultätsvorstands führt den Vorsitz (nachfolgend Vorsitzende oder Vorsitzender). Sie oder er ist verantwortlich für die ordentliche Durchführung des Habilitationsverfahrens und die Vermeidung von Interessenkonflikten entsprechend den Richtlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungsverfahren an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät.

⁵ Bei der Zusammensetzung der Kommission wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

⁶ Bei der Beschlussfassung über die Habilitationsschrift und die mündliche Habilitationsleistung sind alle Kommissionsmitglieder stimmberechtigt.

## B. Habilitation

Grundlagen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--5}

Bewertungsgrundlagen für eine Habilitation bilden:

a. das Habilitationsgesuch einschliesslich der schriftlichen Habilitationsleistung (Habilitationsschrift),
b. die mündliche Habilitationsleistung (Probelehrveranstaltung).

Voraussetzungen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--6}

Voraussetzungen für die Habilitation an der MNF sind:

a. erfolgreicher Doktoratsabschluss im beantragten Lehrgebiet oder in einem eng verwandten Gebiet an der Universität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,

HabilO MNF
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b. pädagogisch-didaktische Fähigkeiten, erworben durch praktische Lehr- und Betreuungserfahrung sowie einer entsprechenden allfälligen Fortbildung,
c. Potenzial für eigenständige erfolgreiche Forschung auf dem beantragten Lehrgebiet,
d. begutachtete Veröffentlichung eigener wissenschaftlicher Ergebnisse,
e. erfolgreiche Einwerbung von kompetitiven Drittmitteln.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--7}

¹ Die Habilitationsschrift ist ein selbstständig verfasster eigenständiger wissenschaftlicher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

² Sie besteht aus:
a. einer Monografie oder
b. einer Zusammenstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen (kumulative Habilitation), bei denen ein signifikanter Beitrag begründet dargelegt werden kann, beispielsweise durch eine Erst- oder Letzt-autorinnen- bzw. -autorenschaft. Eine kumulative Habilitation muss durch eine thematische Einleitung im Sinne eines Übersichtsartikels eröffnet und mit einer wissenschaftlichen Diskussion abgeschlossen werden.

³ Der wissenschaftliche Beitrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers der Habilitationsschrift muss einem internationalen Vergleich standhalten und neue Ergebnisse und Erkenntnisse hervorgebracht haben, die durch replizierbare und vorzugsweise reproduzierbare Methoden erarbeitet worden sind.

⁴ Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habilitation dargelegt werden und nachweisbar sein.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--8}

¹ Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einer öffentlichen, in der Regel 30-minütigen Probelehrveranstaltung.

² An der Probelehrveranstaltung soll ein abgegrenztes Thema innerhalb des beantragten Lehrgebiets, jedoch ausserhalb des Forschungsgebiets der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, auf wissenschaftlichem Niveau von Bachelor- oder Masterstudiengängen didaktisch angemessen vermittelt werden.

³ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstelle schlägt der Kommission Themen für die Probelehrveranstaltung mit Angabe des Studienniveaus vor. Die vorgeschlagenen Themen dürfen in der Habilitationsschrift nicht direkt behandelt worden sein.

⁴ Die Kommission wählt ein Thema aus. Sie kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, weitere Vorschläge einzureichen.

Habilitationsschrift

Mündliche Habilitationsleistung

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HabilO MNF

5 Die Mitglieder der Fakultätsversammlung und alle Institutsangehörigen werden auf elektronischem Weg zur Probelehrveranstaltung eingeladen.

6 Die anwesenden Fakultätsmitglieder, die nicht der Kommission angehören, können sich unter Ausschluss der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Probelehrveranstaltung unmittelbar nach deren Beendigung mündlich äussern.

# C. Habilitationsverfahren

## Zweck

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--9}

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ein Fachgebiet in Lehre und Forschung selbstständig an der Universität zu vertreten.

## Eröffnung und Dauer des Verfahrens

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--10}

¹ Das Habilitationsverfahren wird durch die elektronische Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eröffnet.

² Die Dekanin oder der Dekan prüft die Unterlagen. Sind sie vollständig, leitet sie oder er das Habilitationsgesuch an den Fachbereich des beantragten Lehrgebiets weiter.

³ Die Dekanin oder der Dekan kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, innert angemessener Frist weitere Unterlagen einzureichen.

⁴ Das Habilitationsverfahren sollte eine Dauer von eineinhalb Jahren nicht überschreiten.

## Nichteintreten

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--11}

¹ Sind die Anforderungen für die Durchführung des Verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, informiert die Dekanin oder der Dekan die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, dass nicht auf das Habilitationsgesuch eingetreten werde.

² Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann diesfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen.

## Habilitations- gesuch

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--12}

¹ Das Habilitationsgesuch enthält die genaue Bezeichnung des Lehrgebiets, für das die Venia Legendi beantragt wird.

² Es umfasst folgende Unterlagen:

a. Habilitationsantrag mit Angabe des Lehrgebiets und der Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hochschule eröffnet wurde,

b. Unterstützungsschreiben des Instituts, an dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller angestellt oder dem sie oder er fachlich zugeordnet ist,

HabilO MNF
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c. Habilitationsschrift,
d. Selbstdeklaration,
e. Curriculum vitae,
f. Darstellung des bisherigen und geplanten zukünftigen Beitrags in Lehre und Forschung,
g. Aufstellung über bisherige Lehr- und Betreuungstätigkeit,
h. Publikationsverzeichnis,

## I. — Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--I}

j. Doktoratsurkunde.

³ Weitere Hinweise zu den Gesuchsunterlagen finden sich im Merkblatt zur Habilitationsordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO MNF).

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--13}

Der zuständige Fachbereich prüft die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6. Er nimmt zuhanden des Fakultätsvorstands zum Antrag und insbesondere zur geplanten Lehr- und Forschungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers schriftlich Stellung.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--14}

Der Fakultätsvorstand holt von der oder dem Vorgesetzten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag und insbesondere zur bisherigen Lehr- und Forschungstätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--15}

¹ Die Qualität der Habilitationsschrift wird von mindestens acht Fakultätsmitgliedern zirkularisch geprüft.

² Die internen Qualitätsprüferinnen und -prüfer werden vom Fakultätsvorstand eingesetzt. Sie dürfen nicht der Kommission angehören.

³ Zusätzlich müssen mindestens zwei externe Gutachten von externen Expertinnen oder Experten des Fachgebiets, die weder der Universität Zürich noch der Kommission angehören, eingeholt werden.

⁴ Die externen Gutachterinnen und Gutachter werden von der Kommission bezeichnet.

⁵ Die externen Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaftliche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen.

⁶ Alle externen Gutachterinnen und Gutachter müssen ihren Gutachten eine Erklärung hinzufügen, dass keine Interessenkonflikte gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vorliegen. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die entsprechende Information an die begutachtenden Personen.

Stellungnahme des Fachbereichs

Stellungnahme der oder des Vorgesetzten

Qualitätsprüfung und Begutachtung der Habilitationsschrift

1.1.24-123

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HabilO MNF

Vorgehen bei Mängeln der Habilitationsschrift (§ 14 RVO Habil)

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--16}

¹ Die Kommission kann die Habilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

² Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Empfehlung, die Habilitationsschrift zu überarbeiten und nochmals einzureichen, an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der Frist unterbrochen.

³ Bei beabsichtigter Ablehnung der Habilitationsschrift ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.

Kommissionsentscheid über die Habilitationsschrift

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--17}

¹ Die Kommission beschliesst gestützt auf die interne Qualitätsprüfung und die externen Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift.

² Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren fortgesetzt.

³ Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt die Kommission das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

⁴ Die oder der Vorsitzende teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Annahme oder die Ablehnung der Habilitationsschrift mit.

⁵ Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habilitationsverfahren.

Kommissionsentscheid über die mündliche Habilitationsleistung

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--18}

¹ Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Probelehrveranstaltung werden von der Kommission in einem Protokoll zusammengefasst.

² Die Kommission beurteilt in einer geschlossenen Sitzung die didaktische und wissenschaftliche Qualität der Probelehrveranstaltung und beschliesst gestützt darauf über deren Annahme oder Ablehnung.

³ Wird die Probelehrveranstaltung abgelehnt, kann sie einmalig wiederholt werden. Hierfür kann die Kommission ein neues Thema bestimmen.

⁴ Die oder der Vorsitzende informiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die Annahme oder die Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.

⁵ Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen. Er beendet das Habilitationsverfahren.

Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitätsleitung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--19}

¹ Hat die Kommission die Habilitationsschrift und die mündliche Habilitationsleistung angenommen, stellt sie zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Habilitation.

² Die Dekanin oder der Dekan teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Beschluss der Fakultätsversammlung mit.

HabilO MNF
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³ Die Fakultätsversammlung stellt der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Erteilung der Venia Legendi.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--20}

¹ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, vor Einreichen des Antrags der Fakultätsversammlung an die Erweiterte Universitätsleitung, die Habilitationsschrift in elektronischer Form und in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen.

² Vier der erhaltenen Exemplare werden der Universitätsbibliothek Zürich übergeben. Es gelten die Vorgaben der Universitätsbibliothek Zürich.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--21}

¹ Das Dekanat übergibt innerhalb von drei Monaten nach Verleihung der Venia Legendi die Pflichtexemplare an die Universitätsbibliothek Zürich.

² Die Habilitationsschrift muss innerhalb von zwölf Monaten nach Verleihung der Venia Legendi von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller frei zugänglich publiziert werden. Die Publikation im Zurich Open Repository and Archive (ZORA) ist Pflicht.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--22}

¹ Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert, kann die Kommission ihr oder ihm das Verfassen einer neuen Habilitationsschrift erlassen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Habilitationsschrift durch die Kommission geprüft. Sie kann auf eine erneute Begutachtung verzichten.

² Hat sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits an einer anderen Hochschule unter vergleichbaren Bedingungen habilitiert und während mindestens eines Jahres erfolgreich an der anderen Hochschule doziert, kann die Kommission ihr oder ihm auch die Probelehrveranstaltung erlassen.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--23}

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Venia Legendi eine öffentliche Antrittsvorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.

Pflichtexemplare

Publikation der Habilitationsschrift

Umhabilitation

Antrittsvorlesung

D. Schlussbestimmungen

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--24}

Für den Entzug der Venia Legendi gelten §§ 21–26 RVO Habil.

Entzug der Venia Legendi

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--25}

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten §§ 24–26 RVO Habil.

Verfahren und Rechtsschutz

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HabilO MNF

Inkrafttreten

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_466--26}

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Januar 2024 in Kraft.

1. OS 78, 475; Begründung siehe ABl 2023-10-20. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 27. Juni 2023.
2. LS 415.11.
3. LS 415.23.
4. LS 415.461.