# Kulturförderungsverordnung (KFV)

440.11


(vom 26. Mai 2010)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (KFG)³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--1}

¹ Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kulturelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.

² Es werden in erster Linie Institutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende gefördert, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--2}

¹ Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kulturförderung. Er legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpolitischen Kriterien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.

² Er verleiht Auszeichnungen gemäß § 4 KFG³.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--3}

¹ Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes³.

² Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:⁶

a. Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,
b. Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,
c. Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförderung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regierungsrates,
d.⁵ Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäß § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990² im Rahmen der Direktionskompetenz,
e. Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen der Direktionskompetenz,
f. Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und ihrer Fachgruppen.

1.7.16-93

440.11

Kulturförderungsverordnung (KFV)

Kulturförderungskommission

a. Bestand

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--4}

¹ Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.

² Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren, höchstens 20 Mitglieder der Kommission.

³ Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.⁴

b. Sitzungen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--5}

¹ Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder zusammen.

² Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

c. Aufgaben

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--6}

¹ Die Kulturförderungskommission berät den Regierungsrat in grundsätzlichen kulturellen Fragen und bei der Verleihung von Auszeichnungen.

² Die Kommissionsmitglieder können der Fachstelle Kultur Vorschläge über neue Bereiche und Formen kantonaler Kulturförderung unterbreiten.

d. Fachgruppen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--7}

¹ Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kulturförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bilden.

² Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt daran mit beratender Stimme teil.

³ Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.

Weitere Sachverständige

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--8}

Die Fachstelle Kultur kann zur Beratung und Unterstützung weitere Sachverständige beiziehen.

Beitragsverfahren

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--9}

¹ Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt von Beitragsgesuchen.

² Sie veröffentlicht die Termine, bis zu denen Gesuche bei ihr eingereicht werden müssen. Auf verspätet eingereichte Gesuche tritt sie nicht ein.

Kulturförderungsverordnung (KFV)
440.11

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-440_11--10}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

1.7.16-93