# Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

514.1


(vom 7. Dezember 1975)

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--1}

Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--2}

¹ Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.

² Die Kreditsumme erhöht oder ermäßigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April 1974) und der Bauausführung ergibt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--3}

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kreditvorlagen endgültig.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--4}

¹ Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

² Wird der Waffenplatz nicht militärisch benutzt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--5}

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--6}

¹ Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.

1.1.16-91

514.1

G über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

2 Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-514_1--7}

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

1 OS 46, 33 und GS IV, 12.