# Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben

551.102


(vom 6. Juli 2005)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. b des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 2004²,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--1}

¹ Nimmt die Kantonspolizei polizeiliche Aufgaben wahr, die gemäss POG² von den Gemeinden zu erfüllen sind, so leistet ihr die Gemeinde eine pauschale Entschädigung gemäss dieser Verordnung.

² Beansprucht eine Gemeinden weiter gehende Leistungen der Kantonspolizei, werden ihr diese gesondert und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--2}

¹ Die jährlichen Entschädigungspauschalen betragen pro Einwohnerin oder Einwohnerin oder Einwohner in Gemeinden mit⁵

a. bis zu 2999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 10
b. 3000 bis 5999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 14
c. 6000 bis 8999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 18
d. mehr als 9000 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 22

² Massgebend sind die vom Statistischen Amt festgestellten Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--3}

¹ Lässt eine Gemeinde die gemeindepolizeilichen Aufgaben teils durch ihre Gemeindepolizei, teils durch die Kantonspolizei erfüllen, so werden bei der Entschädigungsberechnung gemäss § 2 pro 100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder eines ausgebildeten Polizisten 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner abgezogen. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.

² Für die restliche Einwohnerzahl bestimmt sich der Pauschalansatz gemäss § 2 Abs. 1 nach der tatsächlichen Einwohnerzahl der Gemeinde.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--4}

¹ Arbeiten zwei oder mehr Gemeinden für die Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben zusammen, so melden sie der Kantonspolizei das Total der Stellenprozente der dafür eingesetzten ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten und den auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteil.

Pauschalansätze

Abzug

a. Gemeindepolizei

b. Gemeindeübergreifende Vereinbarungen

1. 1. 18 - 99

551.102

Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben – Verordnung

2 Die auf eine Gemeinde entfallenden Stellenprozente werden gemäss § 3 berücksichtigt.

Verkehrsinstruktion

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--5}

¹ Leistet die Kantonspolizei in einer Gemeinde Verkehrsinstruktion, so werden der Gemeinde, Spesen eingerechnet, Fr. 170 für eine Lektion von 45 Minuten in Rechnung gestellt.

2 Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden in der Vereinbarung zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden geregelt.

3 Wird die Verkehrsinstruktion von der Gemeindepolizei erbracht, so kann sie Schulungsmaterial und Lehrmittel der Kantonspolizei gegen Entschädigung beziehen. Die Kantonspolizei bietet Weiterbildungskurse an. Die Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand.

Indexierung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--6}

¹ Die Entschädigungsansätze gemäss §§ 2 und 5 Abs. 1 passen sich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

2 Eine Anpassung erfolgt, sobald sich der Landesindex (Basis Mai 2000: 100 Punkte) am 1. Januar des Jahres der Rechnungstellung gegenüber dem Stand vom 1. Januar 2005 (103,7 Punkte) um 5 Prozentpunkte oder ein Mehrfaches davon erhöht hat.

Rechnungsstellung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--7}

¹ Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden im November Rechnung für die gemeindepolizeilichen Leistungen, die diese im betreffenden Jahr bezogen haben.

2 Für die Verkehrsinstruktion erfolgt die Rechnungstellung nach Ablauf des Schuljahres.

Ordnungsbussen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--8}

Ordnungsbussen kommen dem Gemeinwesen zu, das sie erhoben hat.

Inkrafttreten

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_102--9}

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat³ zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz² in Kraft⁴.

1 OS 60, 481.

2 LS 551.1.

3 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.

4 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).

5 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 11; AB1 2016-06-24). In Kraft seit 1. Januar 2018.