# Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätzee (IKAPOL) (Änderung)

551.18

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

(Änderung vom 12. April 2024)

Die Plenarversammlung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren beschliesst:

Die Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 wird wie folgt geändert:

Grundsätze

## Art. 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--4}

¹ Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze:

lit. a und b unverändert.

c. Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt-schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten Kräfte und Einsatzmittel (Polizei, Armee, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) entscheidet, sofern diese nicht der Kommandantin oder dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellt sind.

d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Schweiz (KKPKS; AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.

lit. e–g unverändert.

h. Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Einsatzkanton bei planbaren Ereignissen mit der/dem Auftraggeber/in bzw. der/dem Veranstalter/in die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäß den effektiven Aufwendungen zu regeln.

lit. i unverändert.

j. Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Einsatzkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. Wo eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton oder einer Stadt besteht, kann die Verrechnung gestützt auf diese erfolgen.


Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

k. Der Einsatzkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 48–50 der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB¹).

## Art. 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--5}

¹ Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind folgende Gremien massgebend:

Gremien

a. Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD; AG GIP),
lit. b unverändert.
c. Führungsstab Polizei (FSTP).

## Art. 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--6}

¹ Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung von Grossereignissen die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

lit. a–f unverändert.
g. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,
lit. h–j unverändert.

² Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKJPD gehören der AG GIP folgende Personen an:

lit. a unverändert.
b. zwei Vertretungen des Bundes,
c. Regierungsmitglied(er) des/der Ereigniskantons/-kantone,
d. kantonale Polizeikommandantin/nen und Polizeikommandant/en des/der Ereigniskantons/-kantone,
e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich,
f. Präsident/in der KKPKS.

Je nach Lage können weitere Vertreter/innen und Expertinnen bzw. Experten beigezogen werden.

19.12.2025 - OS Band 80

551.18

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

AG OP

## Art. 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--7}

¹ Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat (mit Ausnahme operativ-taktischer Weisungen an den FSTP; vgl. nachfolgend lit. j) weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:

lit. a-i unverändert.

j. Definition der Zusammensetzung und Führung des FSTP,

lit. k unverändert.

## L. {#art_l omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--L}

Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall der Präsidentin oder des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.

² Unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Personen an:

a. die polizeilichen Konkordatspräsidentinnen und -präsidenten der vier Konkordate,

b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei (fed-pol),

c. die Direktorin oder der Direktor des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB),

d. die Kommandantin oder der Kommandant der Polizei des Einsatzkantons,

e. die Kommandantin oder der Kommandant der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.

Je nach Lage kann die AG OP mit Vertreterinnen und Vertretern weiterer Organisationen wie BAZG, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) etc. sowie mit Kommandantinnen bzw. Kommandanten weiterer kantonaler und städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

FSTP

## Art. 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--8}

¹ Der FSTP ist als ständiges Organ der AG OP unterstellt. Diese kann den FSTP bei Bedarf auch einem einsatzführenden Kanton unterstellen. Der FSTP führt im Auftrag der AG OP insbesondere die nationale Polizeilage, koordiniert IKAPOL-Einsätze und disponiert die nicht in das IKAPOL-Dispositiv eingebundenen Mittel.

² Der FSTP, als ständiges Organ der AG OP, konstituiert sich im Rahmen seiner Handlungsrichtlinien selbst.

Abs. 3 wird aufgehoben.

⁴ Die Chefin oder der Chef FSTP wird durch den Vorstand der KKPKS bestimmt.

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 551.18

## Art. 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--9}

¹ Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton die/den Präsident/in der KKPKS, unter deren/dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Konkordate regeln selbst, wer und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL-Einsatz an die/den Konkordatspräsident/in gelangt.

Abs. 2 unverändert.

³ Die/der Präsident/in KKPKS erteilt die Aufträge zur Aufarbeitung der Lage und legt den Termin zur Durchführung der Sitzung der AG OP fest. Die/der Präsident/in KKPKS informiert die/den Generalsekretär/in (GS) KKJPD über den anstehenden IKAPOL-Einsatz. Die/der Präsident/in KKPKS führt die Sitzung der AG OP durch und übermittelt den Beschluss der/dem GS KKJPD.

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

## Art. 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--10}

¹ IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 750 pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.

Abs. 2 und 3 unverändert.

## Art. 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_18-2--11}

Abs. 1 unverändert.

² Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VSB deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL-Ansätze.

Ablaue

Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze

Private Anlässe

Der Regierungsrat beschließt:

Der revidierten Vereinbarung vom 12. April 2024 über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) wird zugestimmt.

Zürich, 26. Juni 2024

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Natalie Rickli
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

19.12.2025 - OS Band 80

551.18 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

Die Änderung tritt nach erfolgter Zustimmung aller Kantone rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

1 SR 120.72.