# Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

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(vom 11. Juni 2021)¹,²

Der Institutsrat,

gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)⁴,

beschliesst:

## A. Institutsrat

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--1}

¹ Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Institutsrates sind in §§ 5–7 Vereinbarung FOR abschliessend geregelt.

² Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss § 12 des Personalgesetzes vom 27. September 1998³.

³ Der Institutsrat ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die

a. ihm gemäß der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement FOR⁶ übertragen sind,

b. gemäß dem kantonalen Personalrecht dem Regierungsrat übertragen sind.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--2}

¹ Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäß § 5 lit. a Vereinbarung FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizeikorps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.

² Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäß § 5 lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erforderlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch Dritte ist ausgeschlossen.

³ Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR als Sekretärin oder Sekretär. Die Sekretärin oder der Sekretär führt die Anstaltsakten am Sitz des FOR.

Zusammensetzung und Zuständigkeit

Konstituierung

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4 Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

Institutsratssitzungen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--3}

¹ Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin oder des Direktors FOR.

² Jede Kommandantin oder jeder Kommandant sowie zwei Mitglieder des Institutsrates sind berechtigt, den Institutsrat zu ausserordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ausserordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen.

³ Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den Mitgliedern des Institutsrates mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberufungsmodalitäten freiwillig verzichten.

⁴ Im Auftrag der oder des Vorsitzenden leitet die Direktorin oder der Direktor FOR die Institutsratssitzungen.

Beschlussfassung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--4}

¹ Der Institutsrat ist gestützt auf § 7 Abs. 1 Vereinbarung FOR beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

² Die Direktorin oder der Direktor FOR oder weitere Mitglieder der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Beratungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen.

³ Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

Protokoll

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--5}

Über die Sitzungen wird durch die vom Institutsrat bezeichnete Sekretärin oder den bezeichneten Sekretär zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist den Mitgliedern des Institutsrates und der Direktorin oder dem Direktor FOR zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen.

Vergütung und Spesen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--6}

Der Institutsrat hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder Spesenentschädigung durch das FOR.

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# B. Geschäftsleitung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--7}

Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsqualitäten. Die Direktorin oder der Direktor FOR und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbeitende des FOR.

Ernennung der Direktorin oder des Direktors und stellvertretenden Direktorin oder stellvertretenden Direktors

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--8}

Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen und Führungsqualitäten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende des FOR.

Ernennung und Anzahl der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--9}

Der Institutsrat erstellt für die Direktorin oder den Direktor FOR und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung Anforderungsprofile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Ernennung für die Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung.

Anforderungsprofile und Personensicherheitsüberprüfung

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--10}

¹ Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung sind in §§ 8–10 Vereinbarung FOR festgehalten. Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach vorgängiger Anhörung der Direktorin oder des Direktors FOR durch Weisungen konkretisieren. Die Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §§ 8–10 Vereinbarung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht beschnitten werden.

Aufgaben und Kompetenzen

² Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR übernehmen.

³ Als operatives Führungsorgan des FOR kann die Geschäftsleitung in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR oder der Geschäftsordnung FOR⁵ dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zugeteilt werden.

⁴ Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a. Entscheid über grundlegende Fragen der Geschäftsführung des FOR und Koordination innerhalb des Instituts,

b. Erlass von Richtlinien und betrieblichen Weisungen, die insbesondere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten gelten,

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c. Eröffnung von disziplinarischen oder administrativen Untersuchungen in Bezug auf zivile Mitarbeitende und Anträge für die Eröffnung disziplinarischer oder administrativer Untersuchungen in Bezug auf die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten beim jeweiligen Stammkorps,
d. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets, Berichterstattung zum Leistungsauftrag, Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates,
e. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf Bezeichnung der Stellen, die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind,
f. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf kantonale oder städtische Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unterstellt,
g. Sicherstellung der Vernetzung des Instituts mit Vertreterinnen und Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis.

Organisation

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--11}

Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäftsordnung FOR⁵ festgelegt.

# C. Qualitätsmanagement

Akkreditierung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--12}

Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäß ISO EN 17025 und akkreditierte Inspektionsstelle gemäß ISO EN 17020. Die Geschäftsleitung sorgt für die Beibehaltung der entsprechenden Akkreditierung.

Qualitätsmanagement-system

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_61--13}

Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem die zur Dienstleistungserbringung relevanten Geschäftsprozesse gemäß § 3 Vereinbarung FOR beschrieben sind.

1 OS 76, 408; ABI 2021-06-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 177.10.
4 LS 551.60.
5 LS 551.62.
6 LS 551.65.