# Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich

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(vom 26. Mai 2021)¹,²

Der Institutsrat,

gestützt auf § 6 Abs.2 lit. c der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2018 (Vereinbarung FOR)³,

beschliesst:

## A. Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--1}

¹ Das Finanzreglement regelt den Finanzhaushalt des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzelnen Organe.

² Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006⁴ und §§ 3 und 4, 6 Abs.2 lit. c sowie 15–22 der Vereinbarung FOR.

Zweck

## B. Budget, Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan, Berichterstattung

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--2}

Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regierungsrates jährlich das Budget und den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrechnung).

Budget und Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan FOR

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--3}

Das Budget wird durch den Institutsrat nach Konsultation der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jahresrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlustdeckung.

Budgetprozess und Prozess Jahresrechnung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--4}

Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung sowie weitere vom Regierungsrat oder vom Stadtrat von Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Berichte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.

Berichterstattung

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Controlling und Zwischenberichterstattung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--5}

Die Geschäftsleitung orientiert den Institutsrat im Rahmen eines Finanz- und Leistungscontrollings gemäss den Vorgaben der kantonalen bzw. städtischen Verwaltung über die Einhaltung des Budgets, den Stand der Finanzen sowie die Einhaltung der Leistungsvereinbarung und die getroffenen Massnahmen sowie deren Auswirkungen.

# C. Finanzierung

Dienstleistungen im Rahmen des Grundauftrags

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--6}

Die Aufwendungen für die Erfüllung des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung FOR werden vollumfänglich durch die Kostenbeiträge des Kantons und der Stadt Zürich finanziert. Die Schlussabrechnung des FOR für den Grundauftrag erfolgt per Ende Jahr. Die Leistungen der Korps, insbesondere für Personal, Logistik und Ausbildung, zugunsten des FOR werden dem FOR vierteljährlich belastet.

Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--7}

¹ Dienstleistungen des FOR ausserhalb des Grundauftrages gemäss § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinbarung FOR sind den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung zu stellen.

² Der Institutsrat legt die Kostenansätze der Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für andere Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte fest und überprüft sie regelmäßig. Bei Anpassungen werden die Behörden rechtzeitig informiert.

Kosten- und Leistungsrechnung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--8}

Das FOR führt eine Kosten- und Leistungsrechnung, die Auskunft über die Kosten der im Rahmen des Grundauftrages festgelegten Dienstleistungen und weitere Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages gibt.

Personalaufwand der entsendenden Korps

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--9}

Der Personalaufwand (Lohn- und Sozialversicherungsaufwand) der entsendenden Korps werden dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt.

Dienstleistungen der Stammkorps

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--10}

Erbringen die Stammkorps insbesondere logistische Dienstleistungen zugunsten des FOR, können diese Kosten dem FOR von der Kantonspolizei Zürich oder der Stadtpolizei Zürich in Rechnung gestellt werden.

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## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--11}

Nehmen zivile Mitarbeitende des FOR an Ausbildungen bei den Stammkorps teil oder instruieren sie bei den Stammkorps, können die entsprechenden Kosten gegenseitig verrechnet werden.

Ausbildungen und Instruktionen von zivilen Mitarbeitenden des FOR bei den Stammkorps

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--12}

Die Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben wird bezüglich Finanzierungsschlüssel im Einzelfall geregelt.

Investitionsbeiträge

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--13}

Sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart ist, sind die mit Staatsbeiträgen finanzierten Güter Eigentum des FOR.

Eigentumsverhältnisse

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--14}

Das FOR betreibt ein wirksames und angemessenes Management der finanziellen Risiken sowie ein internes Kontrollsystem (IKS) zur rechtzeitigen Erkennung und Begrenzung finanzieller Risiken, zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung und zur Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

Finanzielles Risikomanagement und internes Kontrollsystem

# D. Finanzhaushalt, Rechnungsführung

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--15}

Die Haushalts- und Rechnungsführung erfolgt nach dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung⁴. Die Rechnungsführung erfolgt durch das FOR gemäss den gesetzlichen Grundlagen. Eine Fremdfinanzierung erfolgt über die Tresorerie des Kantons Zürich.

Haushalts- und Rechnungsführung

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--16}

Der Zahlungsverkehr wird über die Finanzverwaltung des Kantons Zürich abgewickelt.

Zahlungsverkehr

# E. Finanzkompetenzen

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--17}

¹ Die Direktorin oder der Direktor FOR hat im Rahmen des jährlich vom Kanton und der Stadt Zürich bewilligten Kostenbeitrages sowie hinsichtlich finanzieller Entschädigungen Dritter die Ausgabenkompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000. Entsprechende Ausgaben über Fr. 250 000 bzw. Fr. 50 000 sind durch den Institutsrat zu genehmigen.

² Bei übergeordneten Verträgen und budgetierten Investitionen liegt die Ausgabenkompetenz unabhängig vom Betrag bei der Direktorin oder dem Direktor FOR.

Finanzkompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR

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Verwendung von Eigenmitteln

³ Die Direktorin oder der Direktor FOR ist ermächtigt, die Zeichnungsberechtigung in abgegrenzten Teilbereichen Mitarbeitenden zu delegieren.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--18}

Die Rechnung des FOR soll mittelfristig ausgeglichen sein. Für die Verwendung von Eigenmitteln gelten die in § 17 festgelegten Finanzkompetenzen.

## F. Revisionsstelle

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-551_64--19}

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich.

1. OS 76, 421; AB1 2021-05-28. Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.
2. Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3. LS 551.60.
4. LS 611.