# Waffenverordnung (WafVO)

552.1

# Waffenverordnung (WafVO)⁵

(vom 16. Dezember 1998)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 38 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²,⁵

beschliesst:

## I. — Organisation und Zuständigkeiten {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--1}

¹ Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbscheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeindebehörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

² Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbscheine an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am Ort des Erwerbs zuständig.

³ Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und korrekte Rücksendung der Waffenerwerbscheine durch die Veräußerinnen oder die Veräußerer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbscheine laufend der Sicherheitsdirektion³ zu.

⁴ Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbscheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1 bis des Waffengesetzes² mit.⁶

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--2}

Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmässigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei⁵ zuständig.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--3}

⁵ Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25 b des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--4}

Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachverständigen.

Waffenvererbs-scheine

Waffenhandels-bewilligung

Europäischer Feuerwaffen-pass

Prüfungen für die Waffenhandels- und die Waffentrag-bewilligungen

1. 1.20 - 107

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Waffentragbewilligung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--5}

¹ Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

² Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei⁵ zuständig.

Ausnahmebewilligungen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--6}

⁷ Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 6, 7 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.

Kontrolle

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--7}

⁵ ¹ Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von den Polizeiorganen ausgeübt.

² Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und Sportschützen die Nachweise gemäss Art. 28 d Abs. 2 des Waffengesetzes erbracht haben sowie die Einhaltung der Pflichten durch Sammlerinnen und Sammler sowie Museen gemäss Art. 28 e des Waffengesetzes.⁶

Beschlagnahme; Entgegennahme

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--8}

⁵ ¹ Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.

² Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Beschlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.

³ Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Munition nach Art. 31 a des Waffengesetzes sicher.

Kantonale Meldestelle

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--8}

a.⁷ ¹ Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 31 b des Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7 a Abs. 1 und 21 Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.

² Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis und 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbs scheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

Aufsicht

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--9}

¹ Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der Sicherheitsdirektion³ ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteilten Bewilligungen zu entziehen.

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2 Sie ist vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und erfüllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten.

## II. — Register und Meldepflicht {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--Ii}

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--10}

¹ Die Kantonspolizei führt das elektronische Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art. 32 a Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalterämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu.⁷

² Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes Register führen.

³ Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statthalterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenössischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personendaten.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--11}

Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheitsdirektion³ die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht betreffen.

## III. — Schlussbestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--Iii}

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--12}

Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abgeschlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Elektronisches Informationssystem

Meldepflicht

Übergangsrecht

1.1.20 - 107

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Inkrafttreten

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-552_1--13}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571)

Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 42 b des Waffengesetzes. Sie prüft den rechtmässigen Besitz, bestätigt diesen der Besitzerin oder dem Besitzer oder erstattet dem zuständigen Statthalteramt Meldung zur Einleitung der Beschlagnahme gemäss Art. 31 des Waffengesetzes.

1 OS 54, 966.
2 SR 514.54.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB1 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
4 Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; AB1 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; AB1 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.
6 Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; AB1 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; AB1 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.