# Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

553.1


(vom 27. Oktober 2021)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 16. November 2020³,

beschliesst:

## § 1 — Diese Verordnung regelt {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--1}

Gegenstand

a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen für Kleinspiele gemäß Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)⁴,
b. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Spielsuchtfonds.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--2}

¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorgesehenen Durchführungsjahres ein.

² Das Gesuch enthält folgende Angaben:

a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Kleinlotterie,
b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,
c. Verwendungszweck des Reingewinns,
d. Trefferplan und Lospreise,
e. Organisation des Losverkaufs,
f. Organisation der Gewinneinlösung und
g. Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.

³ Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.

⁴ Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss.

⁵ Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheitsdirektion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.

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Tombolas und Lottos

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--3}

¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein.

² Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.

³ Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person.

Lokale Sportwetten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--4}

¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.

² Das Gesuch enthält

a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,

b. ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement.

Kleine Pokerturniere

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--5}

¹ Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen Pokerturniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 60 Tage vor der Durchführung ein.

² Das Gesuch enthält

a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,

b. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.

³ Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnierbesucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei zugänglich auf.

Spielsuchtfonds

a. Gesuch

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--6}

¹ Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.

² Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

b. Beitragsempfängerin oder -empfänger

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--7}

Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizerischem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.

c. Vorhaben

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--8}

Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zürich gewährt.

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## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-553_1--9}

Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:

a. die Bedeutung des Vorhabens,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung,
d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.

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