# Hundeverordnung (HuV) (Änderung)

554.51

# Hundeverordnung (HuV)

(Änderung vom 15. Dezember 2021)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Hundeverordnung vom 25. November 2009 wird wie folgt geändert:

Vor Titel B. Rassetypen:

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--3}

a. Zentrale Datenbank zur Registrierung der Hunde ist die nationale Datenbank AMICUS für Hunde (zentrale Hundedatenbank).

Zentrale Hundedatenbank

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--4}

wird aufgehoben.

## C. Ausbildungsverpflichtung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--7}

¹ Zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung ist verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde niedergelassen ist und einen Hund für mindestens drei Monate hält.

² Die Ausbildung muss bei einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner erfolgen, die oder der über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramtes verfügt.

## § 8 — ¹ Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--8}

a. Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,

b. Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,

c. sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.

² Massgebend sind die Daten der zentralen Hundedatenbank. Liegen keine entsprechenden Daten vor, sind andere Nachweise zulässig.

Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung

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Hundeverordnung (HuV)

Ausnahmen von der praktischen Hundeausbildung

## § 9 — ¹ Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--9}

a. für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
b. für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramtes gleichwertig ist,
c. für Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
d. für Personen, die gemäss § 16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
e. bei Hunden, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert sind, ausgenommen jene, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren,
f. für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten,
g. für Personen, die als Milizhundeführerin oder -führer während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist,
h. bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--I}

bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

² Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie

a. aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann,
b. einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.

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# D. Ausbildung

## § 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--10}

¹ Die theoretische Ausbildung vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:

a. rechtliche Vorgaben für die Hundehaltung,
b. Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes,
c. Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung,
d. zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.

² Das Veterinäramt bestimmt die Lernziele und die Ausbildungsinhalte.

## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--11}

¹ Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen.

² Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und den Zeitaufwand für die Prüfung.

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--12}

¹ Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

² Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.

³ Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein, sofern die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent dort bereits erfasst ist.

⁴ Sie oder er stellt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist eine schriftliche Prüfungsbestätigung zu. Die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent reicht die Bestätigung mit der Anmeldung des Hundes, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hundehaltung der Gemeinde ein.

## § 13 {#art_13 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--13}

¹ Die praktische Hundeausbildung bezweckt:

a. Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter,
b. Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes,
c. Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes,
d. tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen,
e. Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.

² Das Veterinäramt legt die Lernziele fest.

Theoretische Ausbildung a. Ziel und Inhalt

Praktische Hundeausbildung a. Ziel

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3 Alle Lektionen sind von der in der zentralen Hundedatenbank eingetragenen Hundehalterin oder dem Hundehalter mit dem dort registrierten Hund zu besuchen.

4 Die Ausbildnerin oder der Ausbildner prüft die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters anhand eines amtlichen Ausweises und kontrolliert, ob die Personalien der Hundehalterin oder des Hundehalters und die beim Hund abgelesene Mikrochipnummer mit den Angaben auf dem Hundeausweis oder auf der Registrierungsbestätigung der Hundedatenbank übereinstimmen.

5 Die Lektionen finden innerhalb und ausserhalb eines Übungsgeländes statt.

b. Zeitpunkt und Umfang

## § 14 {#art_14 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--14}

¹ Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes.

² Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.

³ Die praktische Hundeausbildung umfasst sechs Lektionen zu je 60 Minuten.

⁴ Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Woche zu besuchen.

c. Absolvierung

## § 15 {#art_15 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--15}

¹ Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt auf einer vom Veterinäramt vorgegebenen Checkliste fortlaufend nach, welche Lernziele der Hund erreicht hat (Lernerfolgskontrolle).

² Die Ausbildung ist erfolgreich absolviert, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter alle Lernziele erreicht hat. Konnten diese nach sechs Lektionen nicht erreicht werden, sind weitere Lektionen zu besuchen.

³ Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein.

⁴ Sie oder er händigt der Hundehalterin oder dem Hundehalter innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus und bestätigt darauf das Erreichen der Lernziele.

Kostentragung

## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--16}

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der theoretischen und praktischen Ausbildung.

Dokumentation

## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--16}

a. Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt eine Liste der Hundehalterinnen und Hundehalter, die eine Ausbildung absolviert haben. Sie oder er bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse der theoretischen Ausbildung und die Lernerfolgskontrolle der praktischen Hundeausbildung während dreier Jahre auf. Sie oder er legt die Unterlagen dem Veterinäramt auf Ersuchen vor.

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## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--16}

b. ¹ Entscheidet eine Ausbildnerin oder ein Ausbildner, dass die theoretische oder praktische Hundeausbildung nicht erfolgreich absolviert wurde, kann die Hundehalterin oder der Hundehalter die Überprüfung durch das Veterinäramt verlangen.

² Bestätigt das Veterinäramt den Entscheid, erlässt es eine anfechtbare Verfügung und erhebt eine Gebühr.

Entscheid des Veterinäramtes

# E. Ausbildnerinnen und Ausbildner

## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--16}

c. ¹ Personen, welche die theoretische oder praktische Hundeausbildung anbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramtes.

² Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den Bewilligungs-inhaberinnen und -inhabern.

## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--16}

d. ¹ Das Veterinäramt erteilt einer natürlichen Person unter folgenden Voraussetzungen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Hundeausbildung:

a. Die Person ist volljährig.

b. Die Person hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung geleitet oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt.

c. Die Person hat längstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs die Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner bestanden.

d. Die Person legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug aus dem Strafregister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche die Eignung der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner infrage stellt.

e. Gegen die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person Wohnsitz in einem anderen Kanton, legt sie eine entsprechende, höchstens drei Monate alte Bestätigung der Veterinärbehörde des Wohnkantons vor.

² Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des webbasierten Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die Lernziele und Ausbildungsinhalte gemäß § 10 Abs. 2 zu vermitteln.

³ ...

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b. Prüfung

## § 16 {#art_16 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--16}

e. ¹ Mit der Theorieprüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertieftes Wissens in den Bereichen der theoretischen Ausbildung gemäss § 10 Abs. 1 und in folgenden Bereichen nach:

a. Biologie und Verhaltenskunde des Hundes,
b. körperliche Beeinträchtigungen des Hundes und erste Hilfe,
c. tiergerechte Erziehungsmethoden,
d. Lektionenplanung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik.

² Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.

³ Mit der praktischen Prüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1 sowie in folgenden Bereichen nach:

a. Erkennen von und korrekter Umgang mit auffälligem Verhalten eines Hundes,
b. korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und Hund und unter Hunden,
c. zweckmäßige Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildungslektionen.

⁴ Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung.

⁵ Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorie- und Praxisprüfung beauftragen.

## F. Gebühren und Abgaben

Gebühren

a. der Gemeinden

## § 17 {#art_17 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--17}

¹ Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG³ können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder Hundehaltern folgende Gebühren erheben:

a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,
b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen.
c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn die Gemeinde anstatt der Hundehalterin oder des Hundehalters die Meldung bei der zentralen Hundedatenbank vornehmen muss.

² Für besonders aufwendige Abklärungen anlässlich der Prüfung der Ausbildungsverpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder des Vorliegens einer Ausnahme nach §§ 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 1 kann die Gemeinde eine Gebühr bis Fr. 150 erheben.

³ Für Verfügungen gegenüber säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern gemäss § 22 a Abs. 2 kann die Gemeinde eine Gebühr bis Fr. 150 zuzüglich Schreibgebühren erheben.

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## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--18}

¹ Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:

b. des Veterinäramtes

a. von Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern:
1. für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 16 c
Fr. 1500

b. von Hundehalterinnen und Hundehaltern:
1. für den Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Pflicht zur praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2
Fr. 400
2. für die Bestätigung des Entscheids einer Ausbildnerin oder eines Ausbildners, wonach die theoretische oder praktische Ausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist (§ 16 b Abs. 2)
Fr. 600
3. für die Erteilung oder Ablehnung einer Haltebewilligung nach § 30 HuG
Fr. 1200
4. für die Änderung oder Ergänzung einer Haltebewilligung nach § 30 HuG
Fr. 500

² Für weitere Amtshandlungen erhebt das Veterinäramt Gebühren nach Aufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.
³ Auslagen, ausgenommen Schreibgebühren, werden zusätzlich verrechnet.

## § 21 {#art_21 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--21}

Die Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss § 25 HuG reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies

lit. a–c unverändert.
lit. d wird aufgehoben.
lit. e wird zu lit. d.
e. für Begleit-, weitere Assistenz- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch behinderten Person, aus der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen,
lit. f und g unverändert.

Titel vor § 22:

G. Weitere Bestimmungen

Marginalie zu § 22:
Einsichtsrecht

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Kontrolle durch die Gemeinden

## § 22 {#art_22 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--22}

a. ¹ Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die niedergelassenen Personen, die neu einen Hund halten oder mit einem Hund zugezogen sind, die Ausbildungsverpflichtung erfüllen.

² Sie setzen säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern mit Verfügung Frist an, die Ausbildung zu absolvieren.

³ Lässt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Frist unbenutzt verstreichen, erstattet die Gemeinde dem Veterinäramt Meldung.

Der Titel vor § 23 wird aufgehoben.

Strafbestimmungen

## § 23 — ¹ Wer vorsätzlich {#art_23 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--23}

lit. a–f unverändert.

g. die Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 oder 2 HuG nicht absolviert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,

lit. h–j unverändert.

k. die theoretische oder praktische Ausbildung gemäss §§ 10 und 13 anbietet oder durchführt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,

## L. {#art_l omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-554_51-2--L}

den rechtlichen Pflichten als Ausbildnerin oder Ausbildner gemäss §§ 12 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 a nicht nachkommt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Abs. 2 und 3 unverändert.

Der Anhang zur Hundeverordnung wird aufgehoben.

# Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021²

¹ Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben, sind nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet.

² Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungs- oder Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung verfügt, darf die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. durchführen. Diese Berechtigung gilt während der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis 31. Mai 2026.

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Jacqueline Fehr

Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

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# Rechtskraft und Inkrafttreten

Die Hundeverordnung vom 15. Dezember 2021 ist rechtskräftig und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft (ABl 2022-01-07) (ABl 2025-03-21).

26.5.2025 - OS Band 80

1. Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2023 (AN.2022.00003).
2. Fassung gemäss RRB vom 12. März 2025 (ABl 2025-03-21).
3. LS 554.5.