# Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

631.421


(vom 10. September 2020)¹,²

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--1}

¹ Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)⁴ dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet:

a. Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben,
b. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
c. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,
d. Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (§ 37a StG³),
e. Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden,
f. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
g. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)⁶, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif A erfüllen würden,
h. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfüllen würden,

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--I}

Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfüllen würden,

¹, 4.26 - 132

¹

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Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

j. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfüllen würden,

k. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfüllen würden.

2 Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

3 Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt.

4 Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und jeder Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine solche Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten Betrags zu ermitteln.

b. Grundlagen der Tarifberechnung

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--2}

¹ Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abgestuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.

2 In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt:

a. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen,

b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und Hinterlassensvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbsausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vorsorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung,

c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,

d. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten,

e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.

c. Kirchensteuer

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--3}

Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellensteuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchensteuerpflichtige Personen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne Kirchensteuer festgelegt.

Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

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## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--4}

Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen gemäß § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen veröffentlicht.

d. Veröffentlichung der Quellensteuertarife

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--5}

⁸ Der Tarif G wird auf der Basis des Grundtarifs nach § 35 Abs. 1 StG berechnet. Er ist ein Pauschaltarif, bei dem pauschalisierte Abzüge in der Höhe von Fr. 6300 einberechnet werden, aber keine Kirchensteuern enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der massgebende Steuerfuss und für die Gemeindesteuern das gewogene Mittel der Gemeindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.

Spezialtarife
a. Tarif G

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--6}

Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

b. Grenzgängertarif
Deutschland

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_421--7}

Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit⁵ im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E), beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

c. Tarif im vereinfachten Abrechnungsverfahren

1.4.26 - 132

1. OS 75.527: ABl 2020-09-18.
2. Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3. LS 631.1.
4. LS 631.41.
5. SR 822.41.
6. SR 0.672.913.62.
7. Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 79; ABl 2023-01-27). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8. Fassung gemäss Vfg. vom 17. Dezember 2025 (OS 81, 34; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.

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Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

# Anhang
zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife
für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer

Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B, C, G und H) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim

Kantonales Steueramt Zürich
Division Quellensteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich

bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.