# Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

631.423


(vom 10. September 2020)¹,²

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 3, 6, 9 und 12 der Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994⁴,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_423--1}

Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

a. bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]³): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,
b. bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,
c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr,
d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorgeeinrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.

Steuer-
freibeträge

1. 1.21 - 111

¹ OS 75, 533: AB1 2020-09-18
² Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
³ LS 631.1.
⁴ LS 631.42.