# Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

631.53


(vom 12. November 2010)¹,²

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³,⁵

beschliesst:

## A. Zentrale Organe

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--1}

⁵ ¹ Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 StG.

² In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvizepräsidium den Vorsitz.

³ Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

⁴ Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden doppelt.

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--1}

a.⁴ ¹ Das Gerichtspräsidium kann durch ein einzelnes Mitglied oder im Co-Präsidium ausgeübt werden.

² Analoges gilt auf Stufe der Abteilungspräsidien.

³ Die Co-Präsidien einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vorsitz- und Stichentscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimmrechts in der Geschäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--2}

¹ Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.

² Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über:

a. die Zahl der Abteilungen,

b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,

c. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

Plenum

a. Zusammensetzung und Beschlussfassung

b. Co-Präsidien

c. Konstituierung

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3 Es wählt bei seiner Konstituierung:5

a. das Gerichtspräsidium,
b. das Gerichtsvizepräsidium; im Fall eines Co-Gerichtspräsidiums kann das Plenum auf die Wahl eines Gerichtsvizepräsidiums verzichten,
c. die Abteilungspräsidien,
d. bei einer geraden Anzahl stimmberechtigter Geschäftsleitungsmitglieder gemäss § 5 Abs. 2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied.

d. Geschäftsordnung⁵

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--3}

¹ Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekursgerichts.

² Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von § 7 dieser Verordnung abweichen

e. Weitere Kompetenzen⁵

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--4}

¹ Das Plenum beschließt über:

a. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,
b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 Satz 2 StG³,
c. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht,
d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen hat.

² Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Geschäftsleitung

a. Zusammensetzung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--5}

⁵ ¹ In der Geschäftsleitung sind vertreten:

a. das Gerichtspräsidium,
b. das Gerichtsvizepräsidium,
c. die Abteilungspräsidien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird ein Mitglied desselben in die Geschäftsleitung entsandt,
d. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Geschäftsleitungsmitglied.

² In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht:

a. das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium,
b. die Abteilungspräsidien, sofern diesen nicht bereits ein Stimmrecht gemäss lit. a zusteht,

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c. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Geschäftsleitungsmitglied.

³ Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--6}

¹ Die Geschäftsleitung bildet das zentrale Führungs- und Aufsichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dieses Gerichts und keine andere Behörde zuständig ist.

² Die Geschäftsleitung beschliesst insbesondere über

a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an das Verwaltungsgericht,
b. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht betreffend den Stellenplan,
c. andere wichtige Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und weitere Behörden,
d. Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersatzmitglieder,
e. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals.

³ Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--7}

⁵ ¹ Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

² Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unterstehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber sowie die Zentralkanzlei.

³ Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--8}

¹ Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber hat folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,
b. Unterstützung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums und der Geschäftsleitung,

b. Kompetenzen und Aufgaben

Gerichtspräsidium

Leitende Gerichtsschreiberin oder Leitender Gerichtsschreiber

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c. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung mit Antragsrecht und beratender Stimme,
d. Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Finanzplanung und das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,
e. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und der Kanzleiangestellten,
f. Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Personalrekrutierung.

² Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.

³ Die Stellvertretung der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber kann der Stellvertretung übertragen:
a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
b. mit Zustimmung der Geschäftsleitung ganze Geschäftsbereiche.

## B. Abteilungen und Ersatzmitglieder

Abteilungen
a. Kammergeschäfte und Einzelrichtergeschäfte
b. Präsidium

c. Vizepräsidium

Ersatzmitglieder

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--9}

¹ Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäfte in einer Kammer.

² Die übrigen Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter behandelt.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--10}

⁵ Den Abteilungen stehen die gemäss § 2 Abs. 3 lit. c gewählten Präsidien vor.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--11}

⁵ ¹ Jede Abteilung wählt zu Beginn und auf Mitte jeder Amtsperiode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvizepräsidium; wird das Abteilungspräsidium durch ein Co-Präsidium ausgeübt, entfällt diese Wahl.

² Das Abteilungsvizepräsidium vertritt das Abteilungspräsidium bei dessen Abwesenheit.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--12}

¹ Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.

² Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.
³ Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befristete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt werden.

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# C. Verfahren

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--13}

¹ Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte

² In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung.⁵

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--14}

⁵ ¹ Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber bestimmt beim Eingang des Geschäfts die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abweichende Anordnung des zuständigen Abteilungspräsidiums.

² Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen.
³ Es sorgt für eine speditive Behandlung des Prozesses.
⁴ Es kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber übertragen.

## § 15 — ⁵ ¹ Das Abteilungspräsidium bestimmt für die Geschäftserledigung {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--15}

a. den Spruchkörper,
b. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
c. aus dem Kreis von lit. a und b eine Referentin oder einen Referenten.
² Den Spruchkörper besetzt es
a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammergeschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung und Ersatzmitgliedern,
b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.
³ Bei Bedarf können auch Mitglieder anderer Abteilungen beigezogen werden.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--16}

⁵ ¹ Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder das Abteilungsvizepräsidium als Referentin oder Referent eingesetzt, ist dieses für die weitere Prozess- und Verhandlungsleitung zuständig.

² In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt.
³ In Geschäften mit Dreierbesetzung kann die Beweisabnahme an eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers delegiert werden. Die Einsetzung eines Mitglieds des Spruchkörpers als Referentin oder Referent schliesst in der Regel eine solche Delegation mit ein.

⁵

Bestimmung der zuständigen Abteilung

Prozessleitung bis zur Zuteilung

Zuteilung

Prozess- und Verhandlungsleitung nach der Zuteilung

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4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in Kammergeschäften die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses.

Urteilsfindung

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--17}

¹ Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts schriftlich und mit Begründung.

² Der Spruchkörper fasst seine Beschlüsse und Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitzung. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme und Antragsrecht mit.

³ Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel kann bei Kammergeschäften auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kammergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, eine abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis gegeben.

Urteilsredaktion

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--18}

¹ Die Verantwortung für die fachkundige Entscheidredaktion trägt:⁵

a. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter,

b. das Abteilungsvizepräsidium, sofern es bei Kammergeschäften als Referentin oder Referent eingesetzt wurde,

c. das Abteilungspräsidium in allen übrigen Fällen.

² Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grundlage des Referats und der mündlichen Beratung.

Unterzeichnung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--19}

¹ Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet:

a. durch die für die fachkundige Redaktion verantwortliche Person, und

b. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

² Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.

³ Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Urteilsexemplare und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wiedergabe der erforderlichen Unterschriften.

Protokoll

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--20}

¹ Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausnahmsweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.

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2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlungen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und dergleichen), Referentenaudienzen nur im Ergebnis aufgenommen.

3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.

## D. Behandlung von Ausstandsbegehren

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--21}

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen

a. das Plenum, bei Begehren gegen

1. die Mitwirkung einzelner Mitglieder oder der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäften des Plenums,

2. die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper;

b. die Abteilung, bei Begehren gegen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss § 15 bestimmten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern einer Abteilung oder der zuständigen Gerichtsschreiberin oder des zuständigen Gerichtsschreibers.

## E. Justizverwaltung

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--22}

¹ Das Steuerrekursgericht stellt sein Personal an (§ 117 Abs. 2 StG²). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.

² Das Verwaltungsgericht überlässt dem Steuerrekursgericht die folgenden Geschäfte zur selbstständigen Besorgung:

a. Verfügung über die dem Steuerrekursgericht mit dem Budget bewilligten Kredite;

b. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und der Kanzlei innerhalb der von der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Richtlinien.

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Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)

Bisherige Mitglieder der Steuerrekurskommissionen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_53--1}

¹ Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

² Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.

¹ OS 65, 921. Begründung siehe ABl 2010, 2681.

² Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

³ LS 631.1.

⁴ Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1. Oktober 2023.

⁵ Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 (OS 78, 324; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1. Oktober 2023.