# Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder

631.531

# Beschluss des Kantonsrates
über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl
und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und
Ersatzmitglieder

(vom 13. Dezember 2010)¹

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 112 und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997⁴ und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010² und der Justizkommission vom 30. November 2010³,

beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_531--I}

Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_531--Ii}

Die Zahl der Stellen für die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäftigungsgrad.

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_531--Iii}

Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.

¹ OS 65, 995.
² ABl 2010, 2061.
³ ABl 2010, 2888.
⁴ LS 631.1.

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