# Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

631.55


(vom 29. November 1999)¹

## A. Gesetzliche Grundlagen

Den Steuerbehörden haben nach § 121 Abs. 1 Steuergesetz² Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen sowie von sich aus Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Die von der Anwendung der Bestimmung ausgenommenen Personen und Behörden sind in § 121 Abs. 2 Steuergesetz² aufgezählt.

Gemäss § 27 der Verordnung zum Steuergesetz³ ist die Finanzdirektion befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.

## B. Pflicht zur Auskunft und Anzeige

## I. — Auskunfts- und anzeigepflichtige Personen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_55--I}

### 1. Grundsatz

Die unentgeltliche Auskunfts- und Anzeigepflicht besteht für alle Mitglieder und Angestellten von kantonalen und kommunalen Verwaltungs-, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten, ungeachtet der rechtlichen Organisation der Behörde.

1.1.00 - 27

631.55

Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden

## 2. Ausnahmen

4 Von der Auskunfts- und Anzeigepflicht ausgenommen sind die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Mitglieder der Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

## II. — Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_55--Ii}

### 1. Auskunftspflicht

5 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel, die den auskunftspflichtigen Verwaltungsbehörden und Angestellten in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind.

6 Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuerlich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.

### 2. Anzeigepflicht

7 Verwaltungsbehörden, Strafunterschungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden unaufgefordert Meldung zu machen, wenn sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine unvollständige Besteuerung schliessen lassen.

8 Die Anzeigepflicht besteht für die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen, für die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

## C. Verfahren

## I. — Auskunftspflicht {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_55--I}

9 Zur Einholung von Auskünften sind alle kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Steuerbezugs- sowie die Steuerjustizbehörden berechtigt.

Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden
631.55

Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich 10 oder schriftlich gestellt werden. Diese sind berechtigt, schriftliche Berichte und Auszüge aus amtlichen Akten zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen.

## II. — Anzeigepflicht {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_55--Ii}

Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern dem kantonalen Steueramt, Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich, bei kommunalen Steuern dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Unterlagen sind der Anzeige beizulegen.

## D. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt 12 sofort in Kraft.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 13

1.1.00 - 27