# Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern

631.61

# Beschluss des Regierungsrates
über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung
von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern

(vom 14. Oktober 1998)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

## I. — Periodische Steuern {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_61--I}

a.²

b. Der Zins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen wird auf 2% festgesetzt.

## II. — Nicht periodische Steuern und Bussen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_61--Ii}

a. Der Zinssatz von 2% gilt auch für Verzugs- und Vergütungszinsen bei nicht periodischen Steuern, mit Einschluss der Grundsteuern und der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung, sowie bei Bussen.

b. Auf die Erhebung von Verzugszinsen oder die Gewährung von Vergütungszinsen von weniger als Fr. 50 kann verzichtet werden.

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_61--Iii}

Der Zinssatz von 2% und der Skonto von 0,5% gelten ab Kalenderjahr 1999.

## IV. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_61--Iv}

Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.

## V. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_61--V}

Für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre bis und mit 1998 gilt auch ab dem Kalenderjahr 1999 der Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 17. September 1997. Die Verzinsung der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung richtet sich jedoch in jedem Fall nach dem vorliegenden Beschluss.

## VI. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-631_61--Vi}

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

1.1.02 - 35

¹ OS 54, 720.

² Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2001 (OS 56, 796). In Kraft seit 1. Januar 2002.