# Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

# Verkehrserchliessungsverordnung (VErV)

(vom 17. April 2019)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 237 Abs. 2, 265 Abs. 3 sowie 359 Abs. 1 lit. i und k des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)³,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--1}

Diese Verordnung regelt:

Gegenstand

a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen der Feinerschliessung als Zufahrten,
b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein- und Groberschliessung,
c. die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--2}

¹ Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von § 13.

Geltungsbereich

² Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte Zürich und Winterthur.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--3}

In dieser Verordnung bedeuten:

Begriffe

a. Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschliessung,
b. Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,
c. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen, Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grundstücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen,
d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,
e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erforderlichen Bestandteile,

1. 1.25 - 127

700.4

Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)

f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase,
g. Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe,
h. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankungen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.

Grundsätze

## § 4 — Zufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--4}

a. sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen,
b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden,
c. der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, jederzeit gewährleistet ist,
d. Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grundstücknutzungen die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit des Strassenkörpers nicht beeinträchtigen.

Technische Anforderungen

a. Regelfall

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--5}

¹ Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6.

² Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernisfreier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)¹ zu beachten.

³ Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinngemäss.

b. geringere Anforderungen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--6}

¹ Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen gestellt werden

a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,
b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen,
c. bei landwirtschaftlichen Betrieben.

¹ Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden.

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei
a. gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit verminderter Verkehrserzeugung,
b. stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgängerzonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,
c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewährleistet sein.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--7}

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfüllung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht gewährleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden

a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbaulichen Situation,
b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von landwirtschaftlichen Betrieben,
c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--8}

Kann eine verkehrssichere Ausgestaltung nicht durch bauliche Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--9}

¹ Ob besondere Vorkehrungen gemäß § 240 Abs. 2 PBG erforderlich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.

² Besondere Vorkehrungen sind insbesondere:
a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,
b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,
c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,
d. Personenübergänge.

c. erhöhte Anforderungen

Andere Massnahmen

Besondere Vorkehrungen bei ungewöhnlich starkem Verkehr

## B. Zufahrten

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--10}

¹ Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderungen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahrten in Abschnitte ist zulässig.

² Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäß den Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohneinheiten umgerechnet.

Bestimmung der Zufahrtsart und technische Anforderungen

1. 1.25 - 127

700.4

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.

4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkommen und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.

Fein-erschliessungsplanung

a. massgebende Kriterien

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--11}

Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planerischer Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien:

a. Ausbaustand der Zufahrt,
b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
c. Art des Verkehrs,
d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise und Abstellplätzen,
e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.

b. Inhalt und Verfahren des Feinerschliessungsplans

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--12}

¹ Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.

² Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Beizugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.

³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.

Notzufahrt

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--13}

Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie, Ausgabe 2015)² für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausgestaltet.

Ausweichstellen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--14}

Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, können Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestaltung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend:

a. Länge der Zufahrt,
b. Sichtbeziehungen,
c. erwartetes Verkehrsaufkommen.

² Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--15}

¹ Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbaugrössen gesondert festgelegt.

² Massgebend ist dabei insbesondere:

a. die Zufahrtsart,
b. die Bedeutung der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg,
c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenverkehr.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--16}

Im Bereich von Verzweigungen und Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--17}

Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Strassen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--18}

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt werden, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten.

Einbahnsysteme

Unzulässige Ausfahrten

Fusswegverbindungen

Nutzung von privatem Grund durch die Öffentlichkeit

# C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen an Ausfahrten

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--19}

¹ Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkörpers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen.

² Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,
b. Signalisationsvorschriften,
c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die Zonenordnung und der Strassenverlauf.

## § 20 — ¹ Der Lichtraum in der Höhe beträgt {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--20}

a. vorbehaltlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im Fahrbahngebiet,
b. mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.

² Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.

1.1.25 - 127

700.4

Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)

Abtrennungen von der Strasse

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--21}

¹ Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugrenzen:

a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befahren werden dürfen,
b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,
c. Vorplätze und Vorgärten.

² Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.

Abfliessen von Wasser und anderen Flüssigkeiten

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--22}

¹ Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.

² Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teilflächen kann davon abgewichen werden.

Sichtbereiche

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--23}

Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten.

Anforderungen an Tankstellen

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--24}

¹ Die Wegfahrachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse einen Winkel von 45–90° einhalten.

² Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstreifen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.

³ Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen und Ausfahrten aufgestellt werden können.

⁴ Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m zur Strasse aufweisen.

Ausnahme-transportrouten

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--25}

¹ Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Gemeinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.

² Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.

## D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen

Abstände von Mauern und Einfriedigungen

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--26}

¹ Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen an die Strassengrenze gestellt werden:

a. offene Einfriedigungen,
b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu 0,8 m Höhe,
c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven, Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.

Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)

700.4

² Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--27}

⁵ ¹ Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Mitte des Stammes:

a. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,
b. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,
c. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowegen.

² Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens 0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--27}

a.⁴ ¹ Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten, kann der Abstand von Bäumen verringert werden:

a. innerorts, sofern der Strassenkörper und die Leitungen nicht beeinträchtigt werden,
b. ausserorts im Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf 2 m.

² Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem Unterhaltsvertrag abhängig machen.

³ Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die entschädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--28}

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Bepflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt werden.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-700_4--29}

Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von festen Abstandsvorschriften befreit:

a. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Strasse,
b. inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen.

Abstände von Pflanzen
a. im Allgemeinen
b. Verringerung
Abstände auf der Innenseite von Kurven
Befreiung von festem Abstandsmass

1.1.25 - 127

700.4

Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)

## E. Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.

1. OS 75, 281; Begründung siehe ABl 2019-05-03. §§ 1–4 und 26–29 vom Kantonsrat am 20. April 2020 genehmigt.
2. Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
3. LS 700.1.
4. Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 429; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.
5. Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (sOS 79, 429; ABl 2022-09-30). In Kraft seit 1. Dezember 2024.


Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten

|  Zufahrtsarten^{1} | Anwendungs-bereiche | Massgebender Begegnungsfall^{2} | Ausbaugrößen Fahrbahn |   | Strassentypen^{3} | Bemerkungen zum Fussgängerschutz  |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
|   | Nutzung WE |  | R min m | Breite (b) m | Querschnitt |   |
|  Zufahrtsweg | bis 50 (100^{2}) | PW/VF | 5,00 (10,00)^{4} | 3,00^{2}–4,00 | Typ 1
Typ 2^{6}
Typ 3^{3} | – Begegnungszone^{4}, eventuell verbreitertes Bankett oder Trottoir teilweise befahrbar bei Ausweichstellen^{7}
– Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.  |
|  Zufahrtsstrasse 1 | bis 150 (300^{2}) | PW/PW | 10,00 | 4,00^{6}–5,70^{7} | Typ 2^{6}
Typ 3^{4}  |   |
|  Zufahrtsstrasse 2 | bis 300 (600^{2}) | LW/PW | 10,00 | 4,80^{6}–7,20^{7} | Typ 4
Typ 2^{6}
Typ 3^{3} | – In Abhängigkeit von Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg eventuell beidseitiges Trottoir
– Begegnungszone^{4} oder Trottoir (teilweise befahrbar bei Ausweichstellen)^{4}
– Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.  |
|  Erschliessungsstrasse | bis 600 (1200^{2}) | LW/PW | 15,00 | 4,80^{6}–6,10 | Typ 4 | – Eventuell beidseitiges Trottoir
– Die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sind zu berücksichtigen.  |
|  Typ 1 |   |   |   | Typ 2  |   |   |
|  Fahrbahn /
(B) Fussgängerinnen und Fussgänger (B)
b |   |   |   | Fahrbahn /
Fussgängerinnen und Fussgänger
b  |   |   |
|  Typ 3 |   |   |   | Typ 4  |   |   |
|  Fahrbahn
Trottoir
b |   |   |   | Fahrbahn
Trottoir
b  |   |   |

Anforderungen:

1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig
2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4
3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht befahrbar mindestens 1,2 m
4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)
5 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett) mindestens 3,5 m
6 bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite mindestens 6,10 m
7 einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstellen (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)
8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen

Abkürzungen:

WE Wohneinheiten
VF Velofahrende
PW Personenwagen
LW Lastwagen
R Radius in der Achse
B Bankett begehbar (mindestens 0,3 m)
T Trottoir mindestens 2 m

1. 1.25 - 127

700.4

Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)

Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten

|  Anwendung verschiedener Ausfahrstypen  |   |   |   |   |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|  Anschluss an von | Zufahrtsweg | Zufahrtsstrasse | Erschliessungsstrasse | Übergeordnete Strasse  |
|  Ausfahrten mit der verkehrstechnischen Bedeutung von: |  |  |  |   |
|  Einzelner Abstellplatz | A | A | A | B  |
|  Zufahrtsweg | A | A | B | B  |
|  Zufahrtsstrasse 1 und 2 | – | A/B | B/C | B/C  |
|  Erschliessungsstrasse | – | – | B/C | B/C  |
|  |   |   |   |   |
|  Anforderungen¹  |   |   |   |   |
|  Kriterium | Ausfahrstyp | Typ A | Typ B | Typ C  |
|  Aus- und Einfahrt nur vorwärts |  | Nein | Ja | Ja  |
|  Trottoir entlang übergeordneter Strasse (falls vorhanden) |  | (durchgehend) | in der Regel durchgehend | unterbrochen oder durchgehend  |
|  Maximale Neigung innerhalb 5 m ab Strassengrenze | % | ±8 | ±5 | ±5  |
|  Maximaler Gefühlsbruch ohne Vertikal-ausrundung (an der Strassengrenze) | % | 6 | 6 | 6  |
|  Einlenkradius | m | 3 | 5 | 6–12  |
|  Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand | m | 2,5 | 2,5 | 2,5  |
|  Breite der Ausfahrt |  |  |  |   |
|  – mit Gegenverkehr | m | 3 | 4–5 | 5–6  |
|  – mit Einbahnverkehr |  | 3 | 3 | 3  |

¹ Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. § 13).

Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn

|  Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge  |   |   |   |   |   |   |   |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
|  Signalisierte Geschwindigkeit (km/h) | 20 | 30 | 40 | 50 | 60 | 70 | 80  |
|  Sichtbereiche (m)¹ | 10–20 | 20–35 | 35–50 | 50–70 | 70–90 | 90–110 | 110–140  |

¹ Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw. in den übrigen Fällen 3 m frei sein.

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege¹

|   | Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr  |   |   |   |
| --- | --- | --- | --- | --- |
|   | ≥ -5% | -4% | -2% | 0 ≤  |
|  Sichtbereiche (m)² | ≥ 50 | 45 | 35 | 30  |

¹ Separat geführt.
² Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein.

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Anhang 5: Messweisen

1. 1.25 - 127

700.4

Verkehrserchliessungsverordnung (VErV)

![img-1.jpeg](img-1.jpeg)
Sichtbereiche auf Fahrbahn

![img-2.jpeg](img-2.jpeg)
Sichtbereiche auf Velowege

Verkehrser schliessungsverordnung (VErV)

700.4

Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten

|   | Typ I | Typ II  |
| --- | --- | --- |
|   | Exportrouten | Versorgungsrouten  |
|  Lichtraum in der Höhe mindestens | 5,20 m | 4,80 m  |
|  Lichte Breite mindestens | 7,50 m | 6,50 m  |
|  Totalgewicht höchstens | 480 t | 240 t  |
|  Achslast höchstens | 30 t | 20 t  |

1. 1.25 - 127