# Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt

702.13


(vom 9. Januar 1969)¹

## Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 19 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz² und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)³,⁵

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--1}

⁵ Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--2}

⁵ Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV³ sind im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV³ geschützt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--3}

⁴ Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist das ALN⁵ zuständig.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--4}

¹ Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.

² Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--5}

¹ Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse geltend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einheimischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaulquappen ohne besondere Bewilligung gestattet.

² Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien massgebend.⁴

³ Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.

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Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--6}

¹ Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.

² Ausserdem kann das ALN⁵ die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.⁴

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_13--7}

Diese Verordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

1 OS 43, 168 und GS V, 185.
2 SR 451.
3 SR 451.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August 1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.