# Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

702.22


(vom 26. Oktober 2022)¹,²

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--1}

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- und Heimatschutzfonds.

Fondsverwaltung

## § 2 — ¹ Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, die {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--2}

Beitragsvoraussetzungen
a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,
b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,
c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.

² Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--3}

¹ Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:

Beitragsbemessung
a. Naturschutz
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,
b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten,
c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.

² Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventionen gewährt werden:
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kommunalen Naturschutzobjekten,
b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in überkommunalen Naturschutzobjekten.

³ In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemeinden bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.

⁴ Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäß § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)³ erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

1.4.25 - 128

702.22

Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

b. Bio-diversitäts-förderung an öffentlichen Gewässern

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--4}

¹ Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Massnahmen Subventionen gewährt werden:

a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,
b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,
c. Aufwertung von Gewässerlandschaften,
d. Fachplanungen,
e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.

² Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Subventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 100% gewährt werden.

c. Ortsbildschutz

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--5}

¹ Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kostenanteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.

² Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subvention bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

d. Landschaftsschutz

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--6}

¹ Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

² Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

e. Archäologie

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--7}

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erhebliche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Beitragsgesuch

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--8}

¹ Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.

² Zuständige Fachstelle ist

a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für Massnahmen gemäss § 3,
b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft für Massnahmen gemäss § 4,

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702.22

c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10,
d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Massnahmen gemäss § 7.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--9}

Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_22--10}

¹ Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnahmen zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur für die 30 m² je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der Nutzungsplanung gesicherten Flächen.

² Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche werden nach neuem Recht behandelt.

Richtlinien

Übergangsbestimmungen

1.4.25 - 128

¹ OS 78, 219: Begründung siehe ABl 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai 2023 genehmigt.
² Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
³ LS 700.1.