# Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein

702.541


(vom 23. Juli 1970)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911²,

verordnet:

## A. Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--1}

¹ Ellikon am Rhein und seine Umgebung werden zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes als geschütztes Gebiet erklärt.

² Das Schutzgebiet wird in fünf Zonen eingeteilt, nämlich:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--I}

Zone: Naturschutzgebiet,

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--Ii}

Zone: Landschaftsschutzgebiet,

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--Iii}

Zone: Landwirtschaftsgebiet,

## IV. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--Iv}

Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),

## V. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--V}

Zone: Wald.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--2}

Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

## B. Vorschriften für die I. Zone

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--3}

Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die naturwissenschaftlich interessanten Gebiete, die zur Hauptsache ausserhalb des Hochwasserschutzdammes liegen, sowie die Waldlichtungen und Rutschhänge südöstlich von Ellikon.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--4}

¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.

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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

2 Insbesondere sind verboten:
- Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhagen), von Reklamevorrichtungen, Freileitungen und dergleichen,
- das Zelten und Kampieren, das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnbooten und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,
- Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
- die Düngung,
- das Anfachen von Feuer.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--5}

¹ Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:

- Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern,
- das Anlegen von Wegen und Dämmen.

² Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegt die im bisherigen Rahmen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung.

# C. Vorschriften für die II. Zone

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--6}

Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst die an den Dorfkern grenzenden Gebiete entlang dem Rhein und die Geländeterrasse östlich des Weilers Ellikon.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--7}

¹ Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten und dasselbe stören können, sind verboten.

² Insbesondere sind verboten:
- Das Errichten von Hochbauten, Reklamevorrichtungen und dergleichen,
- das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen sowie das Überlassen von Standplätzen für solche Zwecke,
- das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--8}

¹ Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:

- Veränderungen an bestehenden Bauten,
- das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhagen),

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- das Aufstellen von Antennen, Freileitungen und dergleichen,
- Abgrabungen, Auffüllungen und Ablagerungen aller Art,
- das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
- Aufforstungen.

² Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--9}

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

## D. Vorschriften für die III. Zone

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--10}

¹ Die III. Zone (Landwirtschaftsgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet ausserhalb des Weilers Ellikon.

² Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen.

³ Das Eröffnen und der Betrieb von Kiesgruben ist verboten.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--11}

¹ Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

² Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
- Alle in § 8 genannten Vorkehren sowie das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art.

³ Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--12}

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

## E. Vorschriften für die IV. Zone

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--13}

¹ Die IV. Zone umfasst das Gebiet des Weilers Ellikon.

² Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.

1.1.18-99

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Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein

3 Insbesondere sind bewilligungspflichtig:
- Alle in den §§ 8 und 11 genannten Vorkehren.
4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
5 Neubauten haben sich besonders in Stellung, Ausmass, Dachneigung, Fassade und Farbe der vorherrschenden ländlichen Bauweise einzuordnen.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--14}

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

## F. Vorschriften für die V. Zone

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--15}

In diese Zone fallen alle Parzellen des in das Schutzgebiet einbezogenen Waldes.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--16}

Alle Massnahmen im Walde haben die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten. Es sind forstwirtschaftlich die standortsgemässen Pflanzengesellschaften anzustreben und zu erhalten.

## G. Bewilligungsverfahren

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--17}

Alle Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben und des Verwendungszweckes, dem Gemeindevorstand⁶ einzureichen. Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--18}

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.

Verordnung zum Schutze des Ortsbildes Ellikon am Rhein
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# H. Schlussbestimmungen

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--19}

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--20}

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann binnen 30 Tagen vom Empfang an Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--21}

¹ Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

² Ausserdem kann das Statthalteramt Andelfingen Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Busse⁵ bis auf Fr. 1000 bestrafen, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--22}

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. Insbesondere finden die Vorschriften der Gemeindebauordnung von Marthalen ergänzend Anwendung.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--23}

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

1. 1. 18 - 99

1. OS 43, 576 und GS V, 246.
2. LS 230.
3. SR 311.0.
4. Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar 1998.
5. Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 811; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
6. Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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# Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes Ellikon am Rhein vom 23. Juli 1970

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## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--I}

Zone: Naturschutzgebiet

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--Ii}

Zone: Landschaftsschutzgebiet

## III. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--Iii}

Zone: Landwirtschaftsgebiet

## IV. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--Iv}

Zone: Bauten mit Bewilligung der Baudirektion

## V. {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-702_541--V}

Zone: Wald

Grenze des Schutzgebietes
Landes-, Kantons- und Gemeindegrenze

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