# Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV)

704.13


(vom 27. Juni 2012)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Oktober 2011³,

beschliesst:

## A. Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--1}

Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 2012⁴.

## B. Inhalt und Aufnahmeverfahren

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--2}

⁷ Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation⁶ sind die in Anhang 1 und 2 KGeoIV⁴ als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--3}

⁷ Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen Stellen sowie den kantonalen Fachstellen gemäss § 2 KGeoIV⁴ und den Gemeinden die Informationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV⁴ vorgegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--4}

⁷ ¹ Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen Stellen, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.

Inhalt

Informations-
tiefe

Aufnahme-
verfahren

1. 1. 18 - 99

704.13
KÖREBKV

2 Es bestimmt
a. die formelle Qualität der Informationen,
b. die Grundsätze der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit den Inhalten des Katasters und deren Verfügbarmachung im Internet,
c. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen.

Zusatzinformationen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--5}

¹ Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV⁴ dargestellt werden.

² Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katasters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt.

## C. Beglaubigung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--6}

⁷ Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE berechtigt ist, beglaubigte Katasterauszüge abzugeben.

## D. Organisation

Verantwortliche Stelle

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--7}

⁷ ¹ Dem ARE obliegt die Katasterleitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.

² Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a. Planung und Steuerung des Katasters,
b. Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen,
c. Vorgabe von Standards,
d. Qualitätsmanagement,
e. Festlegung der Katasterbearbeitung, insbesondere der Katasterbearbeiterorganisationen,
f. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katasterauszüge abzugeben,
g. Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stellen,
h. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen dem ÖREB-Kataster, den zuständigen Stellen und den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung.

KÖREBKV

704.13

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--8}

7 ¹ Das ARE stellt die Katasterinfrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit des Bearbeitungssystems sowie der Daten und macht den Kataster zugänglich.

Katasterinfrastruktur

² Es ist zuständig für die Historisierung des Inhalts des Katasters.

Katasterbearbeitung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--9}

7 ¹ Die zuständige Stelle stellt bestehende Geobasisdaten für die Übernahme in den Kataster bereit. Laufende Änderungen werden gemäss Weisung der Katasterleitung abgewickelt.

² Die Bearbeitung der Katasterinhalte auf dem Katastersystem erfolgt für alle Themen gemeindeweise. Die Katasterleitung kann für besondere Themen Ausnahmen genehmigen.

³ Die Gemeinde schliesst mit einer berechtigten Katasterbearbeiterorganisation einen Nachführungsvertrag ab. Dieser wird von der Katasterleitung genehmigt.

# E. Finanzierung

## § 10 — 7 ¹ Der Kanton trägt die Kosten für {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--10}

Kanton

a. die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit,
b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,
c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen,
d. besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
e. die Katasterleitung gemäss § 7,
f. die Bereitstellung der Katasterinfrastruktur und die Zugänglichmachung des Katasters gemäss § 8,
g. die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters.

² Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus:

a. 20% der Kosten für die Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegenstand des Katasters sind,
b. 20% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und des Kantons.

³ Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest.

⁴ Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest.

⁵ Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.

1.1.18-99

704.13

KÖREBKV

## Gemeinden

## § 11 — Die Gemeinden tragen die Kosten für {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--11}

a.7 die Bearbeitung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit,
b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster,
c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen.

## Dritte

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--12}

Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Eintrag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat.

## F. Schlussbestimmungen

## Einführung

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--13}

¹ Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein.

² Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an.

## § 14 — ⁸ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-704_13--14}

1. OS 67, 380: Begründung siehe ABl 2012-07-13.
2. Inkrafttreten: 1. November 2012.
3. LS 704.1.
4. LS 704.11.
5. LS 704.12.
6. SR 510.62.
7. Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
8. Aufgehoben durch RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 512; ABl 2017-09-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.