# Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)

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(vom 5. Oktober 2011)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3, 12 a Abs. 1 und 12 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)¹²,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--1}

¹ Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das kantonale Recht zu bezeichnen, bestimmt es sich nach dem Anhang zur vorliegenden Verordnung.

² Ist für die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderbauvorschriften gemäß Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975⁴ erforderlich, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungsverfahrens durchgeführt.

³ Können die massgeblichen Umweltaspekte im Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wird eine mehrstufige Prüfung durchgeführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--2}

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--3}

¹ Hat die KofU gemäß Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind.

² Sie lädt die von der UVP betroffenen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ein. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.

³ Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie weitere Unterlagen benötigen. Diese werden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingang der zunächst eingereichten Unterlagen eingefordert.

⁴ Die Fachstellen beurteilen, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Umweltschutz ihres Zuständigkeitsbereichs entspricht. Sie können Auflagen und Bedingungen beantragen.

Massgebliches Verfahren für die UVP

Koordinationsstelle für Umweltschutz

Beurteilung nach Art. 13 UVPV

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5 Auf der Grundlage der Mitberichte der Fachstellen nimmt die KofU die Beurteilung nach Art. 13 Abs. 4 UVPV vor und beantragt der für den Entscheid zuständigen Behörde Auflagen und Bedingungen. In begründeten Fällen kann sie dabei von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen und eigene Auflagen und Bedingungen beantragen.

Stellungnahmen zu Vorhaben des Bundes

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--4}

Wird der Kanton zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben angehört, über das eine Behörde des Bundes entscheidet, beurteilt die KofU das Vorhaben zuhanden der Amtsstelle, welche die kantonale Stellungnahme vorbereitet.

Delegation an städtische Umweltschutzfachstellen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--5}

¹ Ist die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur für den Entscheid über eine UVP-pflichtige Anlage zuständig, erfolgt die Beurteilung und Antragstellung nach Art. 13 UVPV durch die städtische Umweltschutzfachstelle.

² Die Städte orientieren die KofU zu Beginn des Verfahrens über die Durchführung der UVP und teilen ihr das Ergebnis der Beurteilung und Prüfung spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung ihrer Entscheide an die Gesuchstellenden mit.

Behandlungsfristen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--6}

Die KofU und die Umweltschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur nehmen zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert zweier Monate und zum Umweltverträglichkeitsbericht innert dreier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen Stellung.

Rechnungstellung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-710_5--7}

Die KofU oder die städtischen Umweltschutzfachstellen stellen den Gesuchstellenden die Kosten in Rechnung, die ihnen und den Fachstellen bei der Beurteilung nach Art. 13 UVPV entstanden sind.

¹ OS 66, 874: Begründung siehe ABl 2011, 2870.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
³ LS 230.
⁴ LS 700.1.
⁵ LS 722.1.
⁶ LS 724.11.
⁷ LS 747.1.
⁸ LS 910.1.
⁹ SR 721.80.

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10 SR 725.116.2.
11 SR 747.201.
12 SR 814.011.
13 SR 814.912.
14 SR 910.91.
15 Im massgeblichen Verfahren ist auch das Bundesamt für Umwelt anzuhören (Art. 12 Abs. 3 UVPV).

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# Anhang

Bezeichnung der für die UVP massgeblichen Verfahren (§ 1 Abs. 1)

|  Nr. | Anlagetyp | Massgebliches Verfahren  |
| --- | --- | --- |
|  11.2^{15} | Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985^{10}) | Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz^{2}) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz)  |
|  11.3 | Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrstrassen (HLS und HVS) | Strassenrechtliches Genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§ 15 Strassengesetz^{2}) bzw. des Stadtrats (§ 45 Strassengesetz)  |
|  11.4 | Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  13.2 | Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entladeeinrichtungen | Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz^{5})  |
|  13.3 | Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fließgewässern | Wassergesetzliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz^{5})  |
|  13.4 | Schaffung von Wasserstrassen | 2. Stufe: Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 3 und 8 Binnenschiffahrtsgesetz^{11} sowie §§ 3 f. EG zum Binnenschiffahrtsgesetz^{7} / §§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz^{6})  |
|  21.2^{15} | Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von
- mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern
- mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern
- mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  21.2 a | Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |

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|  21.3^{15} | Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pump-speicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW | 2. Stufe: Plangenehmigung gemäss Wasserrechtsgesetz und wasser-gesetzliches Konzessionsverfahren des Regierungsrates (Art. 21 Wasserrechts-gesetz^{9} oder §§ 36 ff. und 65 ff. Wasserwirtschaftsgesetz^{6})  |
| --- | --- | --- |
|  21.4 | Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth | Anlagen ohne Wärmenutzung aus Grundwasser (geschlossene Systeme): Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4}) Anlagen mit Wärmenutzung aus Grundwasser (offene Systeme): Wassergesetzliches Konzessions-verfahren der Baudirektion (§§ 36 ff., 70 und 73 Wasserwirtschaftsgesetz^{6})  |
|  21.6^{15} | Erdölraffinerien | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  21.7 | Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle | Konzessionsverfahren des Regierungsrates aufgrund des Berg-werkregals (§ 148 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch^{3})  |
|  21.8 | Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  21.9 | Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  22.3 | Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m^{3} Gas bzw. 5000 m^{3} Flüssigkeit enthalten | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  30.1 | Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km^{2} mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvor-schriften | Wassergesetzliches Konzessions-, Bewilligungs- oder Projekt-genehmigungsverfahren des Regierungsrates oder der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz^{6})  |
|  30.2 | Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Mio. Franken | Wassergesetzliches Projekt-genehmigungsverfahren des Regierungsrates (§§ 18, 36 ff. Wasserwirtschaftsgesetz^{6})  |

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|  30.3 | Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m³ | Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 18, 36 ff. und 75 f. Wasserwirtschaftsgesetz⁶)  |
| --- | --- | --- |
|  30.4 | Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) | Wassergesetzliches Konzessionsverfahren der Baudirektion (§§ 36 ff. und 75 ff. Wasserwirtschaftsgesetz⁶)  |
|  40.4 | Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m³ | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  40.5 | Reaktordeponien | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  40.6 | Reststoffdeponien | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  40.7 | Abfallanlagen:
a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  40.8 | Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  40.9 | Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  60.2 | Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  60.3 | Terrainveränderungen von mehr als 5000 m² für Schneesportanlagen | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  60.4 | Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m² beträgt | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |


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|  60.5 | Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
| --- | --- | --- |
|  60.6 | Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m² oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  60.7 | Golfplätze mit neun und mehr Löchern | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  60.8 | Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen | Gestaltungsplanverfahren der zuständigen Behörde (§§ 83 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.1¹⁵ | Aluminiumhütten | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.2 | Stahlwerke | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.3 | Buntmetallwerke | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.4 | Anlagen zur Aufbereitung und Verhützung von Schrott und Altmetallen | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.5 | Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.5 a | Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen-schutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.6 | Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5 a | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |
|  70.7 | Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz⁴)  |

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|  70.8 | Sprengstoff- und Munitionsfabriken | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
| --- | --- | --- |
|  70.9 | Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
|  70.10 | Zementfabriken | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
|  70.10 a | Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
|  70.11 | Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
|  70.12 | Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
|  70.14 | Spanplattenwerke | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{2})  |
|  80.1 | Gesamtmeliorationen
a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha
c. Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz^{5})  |
|  80.2 | Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha | Projektgenehmigungsverfahren und Staatsbeitragszusicherung durch den Regierungsrat (§§ 86 ff. Landwirtschaftsgesetz^{5})  |
|  80.3 | Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m^{3} | Gestaltungsplanfestsetzung der Baudirektion (§ 44 a Planungs- und Baugesetz^{2})  |


Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

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|  80.4 | Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998^{14} | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
| --- | --- | --- |
|  80.5 | Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m² | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  80.6 | Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m³ | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  80.7 | Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |
|  80.8 | Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999^{13} durchgeführt werden soll | Baurechtliches Bewilligungsverfahren der kommunalen Behörde (§§ 309 ff. und 318 ff. Planungs- und Baugesetz^{4})  |

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