# Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

# Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)²¹

(vom 8. Dezember 1974)¹

## I. — Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--1}

¹ Dieses Gesetz bezweckt, in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz⁹ die Reinheit des Wassers zu erhalten und zu verbessern.¹⁵

² Zum Schutz der ober- und unterirdischen natürlichen und künstlich geschaffenen öffentlichen und privaten Gewässer sind diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die geboten sind, um bestehende Verunreinigungen zu bekämpfen, neue schädliche Vorkehren zu verhindern und Gefährdungen vorsorglich zu beheben.

³ Dem öffentlichrechtlichen Schutz wird auch die mengenmäßige Erhaltung des Wassers unterstellt.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--2}

¹ Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons.

² Er trifft die ihm durch die Rechtsordnung vorbehaltenen Entscheide.

³ Er legt durch Verordnung die Zuständigkeiten und das Verfahren für Verwaltungstätigkeiten fest, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz erforderlich sind (Bewilligungen, Genehmigungen usw.).

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--3}

²¹ Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) erfüllt folgende Aufgaben:

a. Sie trifft die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Entscheide und Anordnungen, soweit dazu nicht andere Organe zuständig erklärt werden.

b. Sie überwacht und koordiniert die örtliche und regionale Planung und die Durchführung der zum Schutz der Gewässer erforderlichen Massnahmen.

c. Sie erlässt die erforderlichen technischen und organisatorischen Weisungen und Richtlinien zum Vollzug dieses Gesetzes.

d. Sie überwacht die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons auferlegten Verpflichtungen.

²w

Aufgaben

a. Regierungsrat²¹

b. Direktion

1. 1. 18 - 99

711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

e. Sie verfügt anstelle einer Gemeinde, die trotz Aufforderung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen, sofern öffentliche Interessen dies gebieten. Die Kosten sind von der Gemeinde zu tragen, die auf den Pflichtigen Rückgriff nehmen kann.

f. Sie trifft bei Missständen und drohender Gefahr die nötigen Massnahmen, wenn den für die Gefährdung Verantwortlichen die rechtlichen und technischen Mittel fehlen. Die Kosten werden den Verursachern überbunden.

g. Sie berät die Gemeinden in Angelegenheiten des Gewässerschutzes.

h. Sie erfüllt die Aufgaben der Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung.

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--I}

Sie unterhält ein Gewässerschutzlaboratorium, das die systematischen, chemischen und biologischen Untersuchungen der Gewässer und der sie beeinflussenden Einwirkungen sowie gezielte Untersuchungen bei besonderen Verhältnissen und Vorkommnissen durchführt.

§§ 4 und 5.²²

## § 6 — ¹⁴ {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--6}

c. Gemeinden²¹

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--7}

¹ Den Gemeinden obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen.

² Sie sind insbesondere zuständig für

a. den Erlass der zur Verwirklichung des Sanierungsplanes nötigen Verfügungen gegenüber den Inhabern bestehender Einleitungen und Versickerungen,

b. die Festlegung von Grundwasserschutzzonen im Sinne der §§ 34 ff.,

c. die Abnahme von Gewässerschutzeinrichtungen einschließlich Tankanlagen und Gebindelager im Rahmen der Baukontrolle,

d. die Kontrolle des ordnungsgemässen Betriebes und Unterhalts von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz der Gewässer,

e.¹⁵ den Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnungen.

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--8}

¹ Wer Vorkehren treffen will, welche die Güte des Wassers beeinträchtigen oder die Wassermenge eines Gewässers verändern könnten, hat eine kantonale Bewilligung einzuholen. Der Regierungsrat legt durch Verordnung⁵ die Zuständigkeiten fest. Er kann die Befugnis zur Erteilung bestimmter Bewilligungen den Gemeinden übertragen.

² Bewilligungen sind mit den im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Bedingungen und Auflagen zu versehen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--9}

¹ Sind Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen verletzt, ist die Schaffung oder Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes innert angemessener Frist und unter Androhung der Ersatzvornahme zulasten des Pflichtigen anzuordnen.

² Massnahmen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden, sind auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.

## § 10 — ²² {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--10}

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--11}

Zur Behebung einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sind neben oder anstelle der Ersatzvornahme die erforderlichen unmittelbaren Zwangsmassnahmen, wie Ausserbetriebsetzung der betreffenden Anlagen, Entfernung defekter Einrichtungen, Boden- oder andere Untersuchungen, Wohn- oder Bewerbungsverbot usw., zu verfügen. Solche Zwangsmassnahmen sind auf die Dauer der Verunreinigung oder der Gefährdung zu beschränken. Allfällige Kosten sind von den für die Verunreinigung oder Gefährdung Verantwortlichen zu tragen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--12}

Soweit dem Bau und Betrieb öffentlicher Anlagen im Sinne dieses Gesetzes private Rechte entgegenstehen, kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht gewähren. Massgebend ist die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten⁶.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--13}

¹ Die Direktion²¹ kann die Bewilligung für Vorkehren, welche die Gewässer gefährden, von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten von Schadenfällen abhängig machen. Im Übrigen kann der Pflichtige auch zu angemessener Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn für die Durchführung von Ersatzvornahmen mit verhältnismäßig hohen Kosten zu rechnen ist.

Bewilligungspflicht

Ersatzvornahme

Unmittelbarer Zwang

Enteignung

Sicherheitsleistung

1.1.18-99

711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

² Die Direktion²¹ kann nach erfolgter Androhung anordnen, dass die sichergestellten Mittel zur Schaffung des vorschriftsgemässen Zustandes zu verwenden sind, wenn der Bewilligungsinhaber innert der angesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

## II. — Ableitung und Reinigung der Abwässer {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--Ii}

Genereller Entwässerungsplan

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--14}

²¹ ¹ Die Gemeinden erstellen für das Gemeindegebiet einen Generellen Entwässerungsplan, welcher der Genehmigung der Direktion bedarf.

² Der Generelle Entwässerungsplan ist laufend nachzuführen.

³ Öffentliche und private Abwasseranlagen sind in Übereinstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan zu erstellen.

Baupflicht und Unterhalt

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--15}

¹ Die Gemeinden haben zur Ableitung und Reinigung der Abwässer ein öffentliches Kanalnetz mit den nötigen zentralen Reinigungsanlagen entsprechend den Forderungen eines zeitgemässen Gewässerschutzes und nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu erstellen, zu verbessern, zu unterhalten und zu betreiben. Die Direktion²¹ kann säumige Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.

² Sache der Gemeinde ist die Erstellung von Abwasseranlagen zur Sanierung von Ortsteilen, Weilern, Bauten und Anlagen außerhalb des im Generellen Entwässerungsplan abgegrenzten Gebietes, wenn diese mehr als 30 Einwohner oder Einwohnergleichwerte aufweisen oder besondere öffentliche Interessen vorliegen.²¹

³ Nebenleitungen aus den Quartieren zur öffentlichen Kanalisation können durch die Gemeinde, ganz oder teilweise auf Kosten der Eigentümer der anzuschließenden Grundstücke, erstellt werden. Die Nebenleitungen sind mit der Abnahme in das Eigentum der Gemeinde zu überführen.

⁴ Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke sind Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Vorreinigung industrieller und gewerblicher Abwässer sind Sache der Betriebsinhaber.

⁵ Massnahmen am öffentlichen Kanalisationsnetz, die qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwassereinleitungen in ein Oberflächengewässer zur Folge haben, sowie Massnahmen an Abwasserreinigungsanlagen, die Reinigungs- und Schlammbehandlungsprozesse oder die anfallenden Rückstände beeinflussen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion²¹.¹⁶

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--16}

¹ Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reinigung von Abwässern dienen, können verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten.

² Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Schätzungsverfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten⁶ befunden. Der Mitbenützer kann in diesem Verfahren die sofortige Abtretung der erforderlichen Rechte verlangen. Er hat in diesem Fall auf Verlangen des Abtretungspflichtigen eine von der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit zu leisten. Bei besonders schlechter wirtschaftlicher Lage des Mitbenützers leistet die Gemeinde dem Abtretungspflichtigen diese Sicherheit, wobei die Entschädigungspflicht beim Mitbenützer verbleibt.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--17}

¹ Die Gemeinde erteilt die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen.

² Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung in die Kanalisationen nach den Anordnungen der Direktion²¹ auf Kosten des Verursachers vorzubehandeln.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--18}

Die Gemeinden regeln das Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnungen, die der Genehmigung durch die Direktion²¹ bedürfen.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--19}

Vor Erteilung einer Baubewilligung für ausserhalb der Bauzonen gelegene Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation angeschlossen werden oder von denen keine Abwässer anfallen, muss die Direktion²¹ angehört werden.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--20}

¹ Jede andere Art der Abwasserbeseitigung als der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen bedarf der Bewilligung der Direktion²¹.

² Bei Bauten und Anlagen, die aus zwingenden Gründen nicht an das öffentliche Kanalnetz und an zentrale Reinigungsanlagen angeschlossen werden können oder für deren Abwässer die zentrale Reinigung nicht geeignet ist, ordnet die Direktion²¹ die besondere Art der Behandlung an.

³ Die Direktion²¹ oder der Gemeindevorstand²⁶ kann anordnen, dass private Einzel- oder Gruppenreinigungsanlagen auf Kosten der Eigentümer durch Organe der kantonalen oder Gemeindefachstellen betrieben und kontrolliert werden.

Mitbenützung

Anschlussbewilligung

Kanalisationsverordnungen

Anhörung zu Baubewilligungen

Andere Arten der Abwasserbeseitigung

1.1.18-99

711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

Sanierungspläne im Allgemeinen

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--21}

¹ Der Staat und die Gemeinden erstellen Sanierungspläne im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz⁹.

² Die Sanierungspläne legen die Art und die zeitliche Folge der wesentlichen Sanierungsmaßnahmen fest.

³ Die Sanierungspläne dienen den kantonalen und kommunalen Gewässerschutzorganen als Richtlinie für die Anordnung öffentlicher und privater Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserverhältnisse. Sie sind für die Grund- und Anlageeigentümer nicht bindend.

⁴ Die Direktion²¹ kann Termine, die in Sanierungsplänen festgelegt sind, verbindlich erklären, allenfalls vorverlegen sowie schärfere Maßnahmen anordnen, wenn Missstände dies erfordern. Sie kann kleinere Änderungen oder Berichtigungen an Sanierungsplänen nach Anhören der Gemeinde selbst vornehmen.

Sanierungspläne der Gemeinden

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--22}

¹ Die Sanierungspläne der Gemeinden haben die von den Gemeinden wie die von den privaten Grund- oder Anlageeigentümern zu sanierenden Gebiete, Bauten und Anlagen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz⁹ zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Direktion²¹.

² Die Gemeinden treffen für die Verwirklichung ihrer Sanierungspläne rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen. In den Sanierungsplänen enthaltene Verbesserungen privater Anlagen werden von den Gemeinden angeordnet, auch wenn die Sanierungsmaßnahme die Bewilligung durch eine kantonale Stelle erfordert; die Kosten tragen die Grund- und Anlageneigentümer.

§§ 23–28.¹⁴

## IV. — Schadendienste, insbesondere Ölwehr {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--Iv}

Ordentliche Schadendienste

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--29}

¹ Um Gefährdungen und Verunreinigungen von Gewässern bei Schadensfällen zu vermeiden, einzudämmen oder zu beheben, werden Schadendienste geschaffen.

² Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und den Einsatz der Schadendienste durch Verordnung⁵. Im Übrigen organisieren sich die Schadendienste nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse selbst.

Betriebswehren

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--30}

Für Autobahnen, Bahnanlagen, Flugplätze, Grosstankanlagen, Fabrikbetriebe usw. kann die Direktion²¹ im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden oder Betriebsleitungen besondere Regelungen treffen.

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--31}

¹ Schadensfälle sind unverzüglich dem nächsten Polizeiposten zu melden, dem die Alarmierung gemäss örtlichem Alarmplan obliegt.

² Der Verursacher hat ohne Verzug alle zur Vermeidung, Eindämmung oder Behebung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--32}

Die Organe des Schadendienstes und der Verursacher sind berechtigt, zur Schadenverhütung nötigenfalls in fremdes Eigentums einzugreifen.

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--33}

¹ Der Verursacher trägt die Kosten der zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Massnahmen.

² . . . ²⁰

Pflichten

Eigentums-eingriffe

Kostentragung

## V. — Grundwasserschutz {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--V}

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--34}

²¹ ¹ Die Festlegung der Gewässerschutzbereiche, Zuströmbereiche sowie der Grundwasserschutzzonen und -areale richtet sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.

² Die Gewässerschutzbereiche A₀ und Aᵤ, die Zuströmbereiche Z₀ und Zᵤ sowie die Grundwasserschutzareale werden von der Direktion nach Anhören der interessierten Gemeinden und die Grundwasserschutzzonen vom Gemeindevorstand²⁶ festgelegt.

³ Die Direktion erstellt eine Grundwasserkarte, eine Gewässerschutzkarte und eine Erdwärmesondenkarte, die laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen sind.

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--35}

²¹ ¹ Die Eigentümer von Grundwasser- und Quellfassungen beschaffen die für die Zonenausscheidung erforderlichen Grundlagen. Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeindevorstand²⁶ die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften. Mit Zustimmung der Direktion kann die Behörde der Standortgemeinde die Grundwasserschutzzonen für Anlagen einer anderen Gemeinde festsetzen. In diesem Falle steht der Standortgemeinde für die Zonenausscheidung das Rückgriffsrecht auf die interessierte Gemeinde oder den betreffenden Anlageigentümer zu.

² Die Pläne der Grundwasserschutzzonen und die Schutzvorschriften sind der Direktion nach deren Festsetzung zur Genehmigung einzureichen.

Grundwasserschutzzonen

a. Festsetzung

1.1.18-99

711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

3 Die Direktion kann von der Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen befreien, wenn am Schutz der betreffenden Fassungen keine öffentlichen Interessen bestehen.

4 Versäumen die Pflichtigen die rechtzeitige Ausscheidung der Schutzzonen oder genügt die getroffene Ausscheidung nicht, kann die Direktion nach erfolgloser Mahnung auf Kosten des Fassungseigentümers die nötigen Untersuchungen durchführen und die Schutzzonen von sich aus festsetzen, sofern dafür ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.

5 Gefährdet ein Vorhaben eine Grund- oder Quellwasserfassung, für die noch keine Schutzzone besteht, kann bei der Direktion um ein auf längstens zwei Jahre befristetes Verbot gegen Vorkehren nachgesucht werden, welche die Verwirklichung der Schutzzone verunmöglichen oder beeinträchtigen könnten.

b. Schutzvorschriften

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--36}

²¹ ¹ Die Schutzzonen sind in einen Fassungsbereich sowie in eine engere und eine weitere Schutzzone zu unterteilen. Die Schutzvorschriften richten sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes.

² Der Gemeindevorstand²⁶ ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an. Die Direktion erlässt die notwendigen Richtlinien. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

Grundwasserschutzareale

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--37}

¹ Die Direktion²¹ setzt nach Anhören der interessierten Gemeinden Areale fest, die für die künftige Nutzung und die künftige künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind, und ordnet nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse die im Einzelnen erforderlichen Schutzmassnahmen an. Gemeinden und öffentliche Wasserversorgungen sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Rechtskräftig verfügte Anordnungen können im Grundbuch angemerkt werden.

² In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt, Materialentnahmen vorgenommen oder Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- oder Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Kantonale Bewilligung

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--38}

²¹ ¹ Die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bedarf einer kantonalen Bewilligung.

² Der Regierungsrat kann für untergeordnete Fälle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen und Meldepflichten einführen.

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--39}

¹ Die Pläne über die Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen sowie die zugehörigen Schutzvorschriften sind nach ihrer Festsetzung öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen sowie den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.²⁵

² Wer durch die Festsetzung der Gewässerschutzbereiche A₀ und Aᵤ oder der Zuströmbereiche Z₀ und Zᵤ in seinen Rechten betroffen ist, kann im Bewilligungsverfahren den Beweis erbringen, dass die vorgenommene Abgrenzung der Bereiche den hydrogeologischen Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird.

## § 40 {#art_40 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--40}

¹ Die bei der Festsetzung von Schutzzonen und Schutzarealen erwachsenden Kosten sind von den an der Ausscheidung Interessierten zu tragen.

² Bei vorsorglichen Ausscheidungen kann die Direktion²¹ die Kosten auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abwälzen.

## § 41 {#art_41 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--41}

¹ Die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material bedarf einer kantonalen Bewilligung. Dafür wird eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben.

² Über nutzbarem Grundwasser ist eine schützende Materialschicht zu belassen, die nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessen ist. Im Bewilligungsverfahren sind Massnahmen zur angemessenen Wiederherstellung der Landschaft, in der Regel durch Auffüllung, anzuordnen.

Bekanntmachung und Parteirechte

Kostentragung

Materialentnahme

## VI. — Beiträge und Gebühren {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--Vi}

## § 42 {#art_42 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--42}

¹³ ¹ Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, haben der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten.

² Der einzelne Beitrag darf höchstens auf die Hälfte des Mehrwertes der Liegenschaft, bei Befreiung von besonderen Lasten höchstens auf deren halben Wert angesetzt werden.

## § 43 {#art_43 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--43}

¹ Die Beiträge werden in dem für den Bezug von Mehrwertsbeiträgen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten⁶ vorgeschriebenen Verfahren erhoben.

² Hat der Grundeigentümer für die Ausführung der Anlagen Rechte abzutreten, so wird die ihm zu leistende Entschädigung mit dem Mehrwertsbeitrag verrechnet.

Mehrwertsbeiträge

a. Leistungspflicht

b. Verfahren

1.1.18-99

711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

3 Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für das die Beitragspflicht besteht.

c. Fälligkeit

## § 44 {#art_44 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--44}

¹ Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen.

² Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ablaufes der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuß der Zürcher Kantonalbank für neue erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften zu verzinsen. Fallen die Gründe für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung widerrufen.

Gebühren

## § 45 {#art_45 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--45}

¹⁵ ¹ Für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen erheben die Gemeinden kostendeckende Gebühren.

² Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung.

Kostenbeteiligungen von Gemeinwesen

## § 45 {#art_45 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--45}

a.²³ Das kostenpflichtige Gemeinwesen kann von einem anderen Gemeinwesen, das aus einer Gewässerschutzmassnahme einen besonderen Nutzen zieht, angemessene Beiträge an seine Kosten verlangen. Der Beitrag bemisst sich vor allem nach den eingesparten Kosten eigener Schutzmassnahmen.

## VII. — Staatsbeiträge {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--Vii}

Förderung

## § 46 {#art_46 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--46}

¹ Liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, kann der Kanton²¹

a. Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten des Gewässerschutzes fördern,

b. Anlagen zur Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung bis zu 75% der anrechenbaren Kosten subventionieren.

² Es können insbesondere auch zinsgünstige Darlehen, Risikogarantien oder Bürgschaften gewährt werden.

§§ 47–50.¹⁸

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

## § 51 {#art_51 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--51}

¹ Der Regierungsrat kann private Unternehmen zur Erstellung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne von § 46 als öffentliche Unternehmen erklären, insbesondere wenn sie einem größeren Personenkreis dienen sollen.

² Dem Bauherrn stehen die den öffentlichen Unternehmen durch die kantonale Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten⁶ eingeräumten Rechte zu.¹⁷

## VIII. — Schlussbestimmungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--Viii}

## § 52 {#art_52 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--52}

²⁵ ¹ Anordnungen, die in Anwendung des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991⁸ und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden.

² Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.

## § 52 {#art_52 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--52}

a.²⁴ Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

## § 53 {#art_53 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--53}

¹ Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Erlasse und gestützt darauf ergangene Verfügungen verstösst, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches⁷ und der Gewässerschutzgebung⁹ des Bundes mit Busse bis Fr. 50 000 bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bis Fr. 20 000 bestraft.¹⁹

² Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

³ Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen gelten die entsprechenden Vorschriften der Gewässerschutzgebung⁹ des Bundes.

⁴ Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden, im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

⁵ Strafurteile sind der Baudirektion mitzuteilen.

## § 54 {#art_54 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--54}

Die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze werden aufgehoben, insbesondere: . . .¹¹

## § 55 {#art_55 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--55}

Das Gesetz über die Gewässer und den Gewässerschutz (Wassergesetz) vom 15. Dezember 1901/2. Juli 1967 wird wie folgt geändert: . . .¹¹

Öffentlich-erklärung

Richtsschutz

a. Rekursinstanz

b. Behörden-beschwerde

Strafbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

Änderung bisherigen Rechts

a. Wassergesetz

1.1.18-99

711.1

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

b. EG zum ZGB

## § 56 {#art_56 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--56}

§ 194 lit. f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt geändert: . . .¹¹

Vollzug

## § 57 {#art_57 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--57}

¹ Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.⁵

² Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen abschliessen.

Inkrafttreten

## § 58 {#art_58 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-711_1--58}

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch den Bundesrat¹² auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft¹⁰.

# Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 15. März 2004 (OS 59, 495)

Für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des geänderten § 46 eingereicht werden, gilt das bisherige Recht.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

¹ OS 45, 441 und GS V, 318.
² LS 131.1.
³ LS 175.2.
⁴ LS 700.1.
⁵ LS 711.11.
⁶ LS 781.


Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG)

711.1

7 SR 311.0.
8 SR 814.20.
9 SR 814.20ff.
10 In Kraft seit 1. Juli 1975.
11 Text siehe OS 45, 458.
12 Vom Bundesrat am 5. Juni 1975 genehmigt.
13 Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).
14 Aufgehoben durch Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
15 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
16 Eingefügt durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 495).
17 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 495).
18 Aufgehoben durch G vom 15. März 2004 (OS 59, 493). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 495).
19 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; AB1 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
20 Aufgehoben durch G über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; AB1 2008, 383). In Kraft seit 1. Juni 2009.
21 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
22 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
23 Eingefügt durch Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; AB1 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.
24 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; AB1 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
25 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; AB1 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014.
26 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; AB1 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99