# Abfallverordnung (AbfV)

712.11

# Abfallverordnung (AbfV)⁷

(vom 24. November 1999)¹,²

Der Regierungsrat beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--1}

Kantonale und kommunale Amtsstellen, Betriebe sowie unselbstständige Anstalten beachten bei allen Tätigkeiten die Grundsätze der Abfallwirtschaft, insbesondere

a. bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tiefbauten sowie von technischen Anlagen,
b. beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen,
c. beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahrzeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien,
d. bei der Vergabe von Aufträgen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--2}

⁷ ¹ Eine kantonale Errichtungsbewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung sind erforderlich für

a. Deponien,
b. Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen,
c. weitere Abfallanlagen, sofern sie der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen.

² Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anlagen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten, kann eine vorläufige Betriebsbewilligung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--3}

¹ Die Gemeinden sorgen für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas, Metall und Papier sowie von Altöl aus Haushalten.

² Die Gemeinden können die getrennte Sammlung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben.

³ Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von der Inhaberin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen.

1.7.18 - 101

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Abfallverordnung (AbfV)

Rückbau von Bauten und Anlagen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--3}

a.¹⁰ ¹ Die Bauherrschaft teilt der örtlichen Baubehörde den Abbruch einer Baute oder Anlage rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält die Angaben nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen⁴.

² Die Bauherrschaft weist der örtlichen Baubehörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Arbeiten nach, dass die Abfälle entsprechend den Vorgaben entsorgt wurden.

Altlasten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--4}

⁷ Anordnungen über den Vollzug der Bestimmungen über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden.

Zuständigkeiten

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--4}

a.⁶ ¹ Die Baudirektion ist zuständig für

a. Im Allgemeinen

a. ⁹ das Erteilen der Errichtungsbewilligung nach § 2,

b. die Verpflichtung zur Einrichtung eines Bahntransports nach § 22 des Abfallgesetzes³,

c. den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen.

² Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kantonale Fachstelle für Abfallwirtschaft. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)³ der zuständigen Direktion des Regierungsrates übertragen sind. Insbesondere⁹

a. überwacht es die Erfüllung der den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferlegten Verpflichtungen,

b. berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft,

c. beschafft es zusammen mit den Gemeinden die zum Vollzug des Abfallgesetzes³ notwendigen Daten,

d. vollzieht es die Bestimmungen über Altlasten und belastete Bauabfälle,

e. stellt es die zuständige kantonale Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005⁵ dar.

b. Mit Bezug auf Abfälle aus Unternehmen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--4}

b.⁸ ¹ Zuständig für den Vollzug von § 17 AbfG³ sind

a. das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

b. die Gemeinden in den übrigen Fällen.

² Die Stadt Zürich ist auf ihrem Gebiet auch bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen zuständig, ausgenommen stadt eigene Betriebe, störfallrelevante Betriebe, Abfallanlagen und Empfängerbetriebe nach der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen⁵.

Abfallverordnung (AbfV)

712.11

## II. — Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--Ii}

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--5}

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzenten sowie Grosshandels- und Detailhandelsbetriebe mit Betriebsstätten im Kanton Zürich, die Waren und Verpackungen gemäß den §§ 6 und 7 an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben.

Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--6}

¹ Der Rücknahmepflicht unterliegen folgende Waren und ihre Bestandteile:

a. Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder,
b. sperrige Gegenstände, wie Skis, Klaviere, Möbel, Teppiche,
c. Waren, die zu Sonderabfällen werden, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Entladungslampen, ausgenommen Altöl.

Waren mit Rücknahmepflicht

² Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäß Abs. 1 lit. a von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit dem Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahrzeuge jeder Marke zurückzunehmen.

³ Hersteller und Händler sind verpflichtet, Gegenstände gemäß Abs. 1 lit. b von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Ware jeder Marke zurückzunehmen.

⁴ Hersteller oder Händler sind verpflichtet, Waren der von ihnen vertriebenen Marken gemäß Abs. 1 lit. c von privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.

⁵ Als sperrig gelten Waren oder Gegenstände, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--7}

¹ Die unentgeltliche Rückbehaltepflicht besteht, wenn die privaten Endverbraucherinnen und Endverbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.

² Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden.

Verpackungen mit Rückbehaltepflicht

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--8}

¹ Waren gemäß § 6 Abs. 1 lit. a sind von den Inhaberinnen und Inhabern einem rücknahmepflichtigen Hersteller oder Händler abzugeben.

Ablieferung der Ware

² Waren gemäß § 6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür vorgesehene Stellen, wie an kommunale Sammlungen oder Sammelstellen, abgegeben werden.

1.7.18 - 101

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Abfallverordnung (AbfV)

Entgelt

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--9}

¹ Der Hersteller oder Händler darf für die Rücknahme ein angemessenes Entgelt verlangen, sofern das Bundesrecht dies nicht ausschließt. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden.

² Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Verpackungen sowie eine marktübliche Gewinnmarge umfasst.

³ Die rücknahmepflichtigen Hersteller und Händler haben dem AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu geben.⁷

Erleichterungen für Kleinbetriebe

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--10}

¹ Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§ 6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verpflichtet, die sie selbst verkauft haben. Ist die Rücknahme mit dem Kauf einer vergleichbaren Ware verbunden, so gilt § 6 uneingeschränkt.

² Als Kleinbetriebe gelten Detailhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 30 m² und mit weniger als drei Vollzeitstellen.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. April 2018 (OS 73, 188)

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-712_11--3}

a findet Anwendung auf Abbrüche von Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten angezeigt werden.

¹ OS 56, 341. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 350).

² Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August 2000 genehmigt.

³ LS 712.1.

⁴ SR 814.600.

⁵ SR 814.610.

⁶ Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

⁷ Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 612; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.

⁸ Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; AB1 2013-06-07). In Kraft seit 25. Januar 2014.

⁹ Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 69, 3; AB1 2013-06-07). In Kraft seit 25. Januar 2014.

¹⁰ Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 188; AB1 2018-04-20). In Kraft seit 1. Juni 2018.