# Submissionsverordnung (SVO) (Änderung)

720.11

# Submissionsverordnung (SVO)

(Änderung vom 9. Juli 2025)

## Der Regierungsrat beschliesst:

Die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 wird wie folgt geändert:

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-720_11-2--7}

Abs. 1 unverändert.

2 Sie müssen versehen werden mit

a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur¹,
b. einer Signatur gemäss dem europäischen Standard eIDAS gemäss Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 oder
c. einer gleichwertigen Signatur.

## § 13 {#art_13 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-720_11-2--13}

¹ Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwaltungsinterne Kommission Beschaffungswesen.

² Diese unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des Beschaffungsrechts und sorgt für die Optimierung des kantonalen Beschaffungswesens.

³ Den Vorsitz haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzdirektion und der Baudirektion gemeinsam.

Elektronische Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge (Art. 34 IVöB)

Kommission Beschaffungswesen

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

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## Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft (ABl 2025-07-25).

¹ SR 943.03.

24.10.2025 - OS Band 80