# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

722.21


(vom 12. April 1965)¹

Der Regierungsrat beschliesst:

## I. — Planung und Projektierung der Nationalstrassen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--1}

Der Regierungsrat und die Direktion der öffentlichen Bauten behandeln, soweit die Verhältnisse es gestatten, die ihnen bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen zufallenden Aufgaben nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundesbehörden Kenntnis von allfälligen besonderen Anregungen der Gemeinden.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--2}

Die Stellungnahme zu Projektierungszonen, die vom Eidgenössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist Sache des Regierungsrates.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--3}

¹ Die Festlegung von Projektierungszonen durch das Eidgenössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffentlichen Bauten den betreffenden Gemeinden mitzuteilen.

² Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf die Wirkungen der Zonenfestlegung und auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 124 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943³ öffentlich bekanntzumachen.

³ Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemeinden öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offenzuhalten.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--4}

Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff genommene Neubauten oder wertvermehrende Umbauten sowie allfällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Verfügungen des Grundeigentümers über sein Grundeigentum innerhalb der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft die weiteren Anordnungen.

Anhörung der Gemeinden

Stellungnahme zu Projektierungszonen

Bekanntmachung der Projektierungszonen,

Eigenmächtige bauliche Massnahmen in Projektierungszonen

1.1.18-99

722.21

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Baugesuche innerhalb Projektierungszenen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--5}

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der Projektierungszenen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen.

Eigentumsbeschränkungen durch Projektierungszenen, Entschädigungsverfahren

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--6}

¹ Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Projektierungszenen die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.

² Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist das Schätzungsverfahren gemäß Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930⁵ einzuleiten.

Generelle Projekte, Vernehmlassungen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--7}

¹ Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint, den Grundeigentümern zur Stellungnahme unterbreitet.

² Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau.

Ausführungsprojekte, Bekanntmachung und Auflage

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--8}

¹ Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausgearbeiteten Ausführungsprojekte werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Auflegung zugestellt.

² Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht werden können.

³ Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung und während der Auflagefrist im Gelände durch Aussteckungen kenntlich.

Einspracheverfahren

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--9}

¹ Nach Ablauf der Einsprachefrist überweist der Gemeindevorstand¹¹ allfällige Einsprachen mit seiner Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten.

² Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Änderungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entscheidet der Regierungsrat über die Einsprachen. Er reicht das bereinigte Ausführungsprojekt dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung ein.

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz 722.21

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--10}

¹ Bewirkt der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Ausführungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens in den betroffenen Gemeinden aufzulegen.

² Berührt die Planbereinigung eine verhältnismäßig kleine Zahl von Einspracheberechtigten, ist sie den Betroffenen durch den Gemeindevorstand¹¹ schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Tagen zur Kenntnis zu bringen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--11}

¹ Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien werden von der Direktion der öffentlichen Bauten den Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.

² Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offenzuhalten.

³ § 4 dieser Verordnung findet auf das durch Baulinien begrenzte Gebiet sinngemäss Anwendung.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--12}

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der Baulinien sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--13}

Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigentums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung beimessen, haben ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Direktion der öffentlichen Bauten anzumelden.

Wiederauflage und neues Einspracheverfahren

Baulinien, Publikation

Baugesuche innerhalb Baulinien

Eigentumsbeschränkungen durch Baulinien, Entschädigungsverfahren

## II. — Landerwerb {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--Ii}

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--14}

Der freihändige Landerwerb und der Landerwerb im Enteignungsverfahren erfolgen auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten durch den Regierungsrat oder durch die Stadträte von Zürich und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von Nationalstrassen auf ihrem Gebiet überträgt.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--15}

Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen⁶ in das Verfahren einzubeziehen sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.

Freihändiger Erwerb und Enteignung, Zuständigkeit

Landumlegungsverfahren, grundsätzliche Entscheide

1.1.18-99

722.21

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Vorprojekt, Zuständigkeit zur Ausarbeitung

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--16}

Die Vorprojekte für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen und Waldzusammenlegungen werden von der Direktion der Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen Bauten ausgearbeitet.

Zusammenlegungen gemäss Art. 703 ZGB⁴

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--17}

Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschließen und allenfalls die erforderlichen Organe zu bestellen haben.

Freiwillige Ausdehnung des Beizugsgebietes

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--18}

¹ Die interessierten Grundeigentümer können die Ausdehnung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung durch den Strassenbau nicht beeinträchtigt wird.

² Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berücksichtigung der Interessen des Strassenbaues.

³ Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich der ordentlichen Staatsbeiträge, zulasten der Grundeigentümer.

Verfügte Landumlegungen

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--19}

Lehnen die betroffenen Grundeigentümer die Fortsetzung des Verfahrens ab, so kann der Regierungsrat diese anordnen, die Statuten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der Unternehmung erforderlichen Organe bestellen.

Genehmigung der Neuzuteilungsentwürfe

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--20}

Die Neuzuteilungsentwürfe landwirtschaftlicher Güterzusammenlegungen oder von Waldzusammenlegungen sind von der Direktion der öffentlichen Bauten dem Bundesamt für Strassenbau zur Genehmigung einzureichen.

Umlegung von Bauland, Zuständigkeit und Verfahren

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--21}

¹ Die Durchführung des Verfahrens für die Umlegung von Bauland ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand¹¹ damit beauftragen.

² Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Leiter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaften. Die nach der Quartierplanverordnung dem Gemeindevorstand¹¹ zustehenden Befugnisse werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten ausgeübt.

³ Die Kosten des durch den Strassenbau bedingten Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz 722.21

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--22}

¹ Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rücksicht auf die Bauarbeiten vor Abschluss eines Landumlegungsverfahrens im Sinne der §§ 6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz² in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen vorgängig anzuhören. Die gestellten Anträge sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

² Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen Massnahmen (Photographien, Skizzen, Beschreibung des Zustandes usw.) zu treffen.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--23}

¹ Die Durchführung von Landumlegungen im Sinne des § 9 des Einführungsgesetzes zum Nationalstrassengesetz² ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zuständigen Gemeindevorstand¹¹ damit beauftragen.

² Führt die Direktion der öffentlichen Bauten das Verfahren, so stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands¹¹ gemäss den Vorschriften der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss ihr zu.

³ Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--24}

¹ Die zum Bau der Nationalstrassen erforderlichen Enteignungen erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung⁵ und Art. 39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen⁶.

² Tritt der Staat als Enteigner auf, so übermittelt die Direktion der öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des genehmigten Ausführungsprojektes sowie nach Gemeinden getrennte Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen dem Präsidenten der Schätzungskommission.

³ Nach Durchführung der Einigungsverhandlung über die angemeldeten Forderungen kann die Direktion der öffentlichen Bauten beim Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen.

Vorzeitige Besitzeinweisung, Verfahren

Kleine Landumlegungen, Zuständigkeit

Enteignungen

## III. — Bau der Nationalstrassen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--Iii}

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--25}

¹ Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat bestimmten Grundsätzen; sie ist für die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.

² Die Direktion der öffentlichen Bauten beaufsichtigt den Bau der auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur gelegenen Teilstrecken, soweit der Regierungsrat die Ausführung diesen Städten überträgt.

Befugnisse der Baudirektion

1.1.18-99

722.21

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

Übergabe der Strassen an den Verkehr

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--26}

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe der Nationalstrassen an den Verkehr.

## IV. — Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--Iv}

§§ 27–29.¹⁰

## V. — Schlussbestimmungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--V}

Verfahren bei Übertretungen

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--30}

¹ Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen⁶ und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz² der Direktion der öffentlichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

² Die Direktion der öffentlichen Bauten trifft die erforderlichen Massnahmen.

³ Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen⁶ obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten.

Inkrafttreten

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_21--31}

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat⁷ und den Bundesrat⁸ auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft⁹.

¹ OS 42, 49 und GS V, 448.

² LS 722.2.

³ Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32); vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR 725.11).

⁴ SR 210.

⁵ SR 711.

⁶ SR 725.11.

⁷ Vom Kantonsrat genehmigt am 12. April 1965.

⁸ Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1965.

⁹ In Kraft seit 1. August 1965.

¹⁰ Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 193; AB1 2008, 15). In Kraft seit 1. Juni 2008.

¹¹ Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.