# Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

722.61


(vom 29. April 2015)¹,²

# Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--1}

⁴ Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kantonalen Verkehrsplanung ein Gesamtverkehrsmodell, das die Wechselwirkungen zwischen den Verkehrsmitteln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--2}

¹ Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder Forschungseinrichtungen eingehen.

² Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entsprechende Beteiligung an den Entwicklungskosten vor.

³ Bei Partnerschaften entfallen die Gebühren nach §§ 5 und 7.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--3}

¹ Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen:

a. Einräumung von Nutzungsrechten am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten,

b. Bereitstellung von Modelldaten.

² Die Bereitstellung von Modelldaten gemäss Abs. 1 lit. b kann Partnern gemäss § 2 Abs. 1 übertragen werden.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--4}

¹ Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. Berechtigung zur Benutzung der Basisapplikation,

b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung,

c. Erfahrung im Bereich der Verkehrsplanung.

² Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--5}

¹ Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Modell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.

² Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.

³ Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.

Gesamtverkehrsmodell

a. Grundsatz

b. Zusammenarbeit

Nutzung des Modells

Einräumung von Nutzungsrechten

a. Voraussetzungen

b. Nutzungsgebühren

1.1.21-111

722.61

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)

c. Bericht-erstattung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--6}

Die Nutzungsberechtigten erstatten dem Amt Bericht über jede Modellanwendung. Dieser enthält die das Modell betreffenden Erkenntnisse.

Gebühr für Unterstützungsleistungen und die Bereitstellung von Daten

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-722_61--7}

¹ Für Unterstützungsleistungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a erhebt das Amt die im Anhang aufgeführten Gebühren.

² Für die Bereitstellung von Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007³ erhoben.

¹ OS 70, 268; Begründung siehe ABl 2015-05-08.
² Inkrafttreten: 1. August 2015.
³ LS 170.4.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 656; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (GVMV)
722.61

# Anhang

## 1. Nutzungsgebühren gemäss § 5 Abs. 1

**Modell A**

Grundgebühr Fr. 500/Jahr

Anwendungsgebühr Fr. 150 bis Fr. 2000 pro Anwendung in Abhängigkeit des verwendeten Modellausschnitts und der verwendeten Modellzustände

**Modell B**

Pauschalgebühr Fr. 5000/Jahr

## 2. Gebühr für Unterstützungsleistungen gemäss § 7 Abs. 1

Stundenansatz Fr. 100 bis Fr. 180 in Abhängigkeit der notwendigen Qualifikation der oder des Mitarbeitenden

1.1.21 - 111