# Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wassergewinnungsanlage durch die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil

724.42


(vom 22. August / 18. September 2001)

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--I}

Mit dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wird folgender Staatsvertrag abgeschlossen:

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren was folgt:

## Art. 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--1}

¹ Die Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Politischen Gemeinden Bülach, Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer Wassergewinnungsanlage zu einem Gemeindeverband zusammenzuschliessen.

² Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Vertrag festzulegen. Dieser unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

## Art. 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--2}

¹ Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches⁵ eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Eglisau.

² Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend.

## Art. 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--3}

Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlagen findet, soweit der Verbandsvertrag keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.

1.4.02 - 36

724.42

Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH

## Art. 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--4}

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

## Art. 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--5}

¹ Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung in den Verbandsgemeinden nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.

² Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichts einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

³ Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften des Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.

## Art. 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--6}

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

## Art. 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--7}

¹ Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.

² Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG⁴ gerichtlichen Urteilen gleichzustellen.

## Art. 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--8}

Die Anpassung dieses Staatsvertrages an zukünftige Rechtsänderungen bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Gemeinsame Wassergewinnungsanlage – Staatsvertrag SH/ZH
724.42

## Art. 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--9}

Dieser Staatsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft⁵.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-724_42--Ii}

Veröffentlichung von Ziff. I in der Gesetzessammlung.

1.4.02 - 36

1. OS 57, 138.
2. Obsolet.
3. SR 210.
4. SR 281.1.
5. Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 22. August 2001, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 18. September 2001 unterzeichnet.