# Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz) (Änderung)

732.1

Gesetz
betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)

(Änderung vom 25. Oktober 2021; Neuordnung Organisation)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 22. Juni 2021²,

beschliesst¹:

Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert:

Rechtsschutz

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1-3--8}

a. ¹ Gegen Anordnungen der Geschäftsleitung der EKZ kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.

Abs. 2 unverändert.

Organisation

## § 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1-3--10}

¹ Die Organe der EKZ sind:

lit. a unverändert.

b. die Geschäftsleitung,

c. die Revisionsstelle.

² Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt.

³ Die Mehrheit der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates soll nach Möglichkeit Wohnsitz im Kanton Zürich oder in den ausserkantonalen Versorgungsgebieten haben.

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Haftung

## § 12 {#art_12 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1-3--12}

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haften den EKZ und dem Kanton für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident:  Der stv. Generalsekretär:
Benno Scherrer  Claudio Stutz


EKZ-Gesetz
732.1

23.2.2026 - OS Band 81

1 Inkrafttreten: 1. Oktober 2025 (ABI 2025-03-21).
2 ABI 2021-07-02.