# Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz) (Änderung)

732.1

Gesetz
betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)

(Änderung vom 4. Dezember 2023; Beteiligungen)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 23. März 2022¹ und der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 3. Oktober 2023,

beschliesst:

Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 wird wie folgt geändert:

Beteiligungen

## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1-4--11}

Abs. 1 unverändert.

² Sie setzen sich bei der Ausübung der Stimmrechte und bei ihren Beteiligungen dafür ein, dass

a. direkte oder indirekte Beteiligungen an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,

b. sich die gemeinsamen Eignerstrategien der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientieren,

c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,

d. der inländische Anteil an der Stromproduktion jederzeit eine sichere, ausreichende und wirtschaftliches Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.

Beteiligung an der Axpo Holding AG

a. Aufgaben des Verwaltungsrates

## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1-4--11}

a. ¹ Der Verwaltungsrat nimmt die Rechte und Pflichten der EKZ als Aktionärin der Axpo Holding AG wahr.

² Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungsvertrag abschliessen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.


EKZ-Gesetz

732.1

## § 11 {#art_11 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1-4--11}

b. ¹ Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:

b. Genehmigung durch den Kantonsrat

a. die Übertragung von Aktien,
b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionär-bindungsvertrags, die
1. das Stimmrecht des Kantons beschränken,
2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,
c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.

² Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.

Im Namen des Kantonsrates

Die Präsidentin: Sylvie Matter
Der Generalsekretär: Moritz von Wyss

---

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Änderung vom 4. Dezember 2023 des Gesetzes betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Beteiligungen) wird auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt (ABI 2025-04-17).

9. April 2025

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Natalie Rickli
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

¹ ABI 2022-04-08.

25.6.2025 - OS Band 80