# Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Gesetz)

732.1


(vom 19. Juni 1983)¹

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--1}

Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--2}

¹³ ¹ Die EKZ versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit elektrischer Energie; ausgenommen ist das Gebiet der Stadt Zürich.

² Sie leisten einen Beitrag zur Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie.

³ Sie tragen aktiv dazu bei, die kantonalen Klimaziele zu erreichen.

⁴ Sie können im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Potenziale an Abwärme und Umweltwärme beitragen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--3}

⁸ Die EKZ werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Sie streben einen angemessenen Gewinn an.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--3}

a.⁷ ¹ Die EKZ schütten dem Kanton einen angemessenen Anteil des Bilanzgewinns aus. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.

² Der Verwaltungsrat legt die Ausschüttung fest.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--4}

Die EKZ fördern im Rahmen ihrer Tätigkeit den sparsamen Umgang mit Energie. Sie erlassen hierüber Richtlinien.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--4}

a.¹² ¹ Die EKZ tragen dazu bei, die Klimaziele zu erreichen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu ergreifen sie geeignete Massnahmen im Inland, insbesondere beim Netz, bei der Energieeffizienz sowie bei der Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie.

² Sie können entsprechende Vorhaben von Privaten und Gemeinden in ihrem Versorgungsgebiet und im Kanton fördern.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--5}

¹ Der Kanton⁸ stellt den EKZ das Grundkapital zu den Selbstkosten zur Verfügung. Der Kantonsrat setzt das Grundkapital fest.

² Zur vorübergehenden Mittelbeschaffung oder zur Finanzierung bestimmter Aufgaben können die EKZ Darlehen oder Anleihen aufnehmen.

Rechtsform

Zweck

Kaufmännische Führung

Gewinnverwendung

Energiesparen

Klimaziele und Versorgungssicherheit

Grundkapital

1.4.26 - 132

732.1
EKZ-Gesetz

3 Nicht beanspruchte Mittel werden zur Rückzahlung auf dem Grundkapital verwendet.

§§ 6 und 7.⁹

## Tarifgestaltung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--8}

¹ Die elektrische Energie wird aufgrund allgemein verbindlicher Gebühren für Anschluss und Lieferung abgegeben.

² Bei der Festsetzung der Strompreise werden die Bedürfnisse und die Eigenart von Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft, Haushalt und Wiederverkäufern nach Möglichkeit berücksichtigt.
³ Die Bezügergruppen tragen nach Art und Wertigkeit ihres Energiebezugs angemessen an die Aufwendungen der EKZ bei.

## Rechtsschutz

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--8}

a. ¹ Gegen Anordnungen der Geschäftsleitung der EKZ kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.¹¹

² Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

## Oberaufsicht

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--9}

¹ Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Genehmigung.

² Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft, ob die Jahresrechnung und die allgemeine Geschäftspolitik der EKZ den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.⁵

## Organisation

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--10}

¹¹ ¹ Die Organe der EKZ sind:

a. der Verwaltungsrat,
b. die Geschäftsleitung,
c. die Revisionsstelle.

² Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Zwei werden vom Regierungsrat aus seiner Mitte und 13 vom Kantonsrat gewählt.
³ Die Mehrheit der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates soll nach Möglichkeit Wohnsitz im Kanton Zürich oder in den ausserkantonalen Versorgungsgebieten haben.
⁴ Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Organisation und Verwaltung der EKZ. Sie enthält die Grundsätze zur kaufmännischen Führung und über die Gewinnverwendung. Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.⁸

## Beteiligungen

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--11}

¹ Die EKZ können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an andern Unternehmungen beteiligen.

EKZ-Gesetz

732.1

2 Sie setzen sich bei der Ausübung der Stimmrechte und bei ihren Beteiligungen dafür ein, dass¹⁰

a. direkte oder indirekte Beteiligungen an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz grundsätzlich in öffentlicher Hand verbleiben,

b. sich die gemeinsamen Eignerstrategien der Aktionäre an den Zielsetzungen der Schweizer und der Zürcher Klimapolitik orientieren,

c. die finanziellen Risiken der Geschäftstätigkeit im Ausland die Ziele gemäss lit. a und b nicht gefährden,

d. der inländische Anteil an der Stromproduktion jederzeit eine sichere, ausreichende und wirtschaftliches Versorgung mit elektrischer Energie gewährleistet.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--11}

a.¹⁰ ¹ Der Verwaltungsrat nimmt die Rechte und Pflichten der EKZ als Aktionärin der Axpo Holding AG wahr.

² Er kann mit den anderen Aktionären einen Aktionärbindungsvertrag abschließen und eine gemeinsame Eignerstrategie festlegen.

Beteiligung an der Axpo Holding AG

a. Aufgaben des Verwaltungsrates

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--11}

b.¹⁰ ¹ Der Genehmigung durch den Kantonsrat unterstehen:

a. die Übertragung von Aktien,

b. Anpassungen der gemeinsamen Eignerstrategie oder des Aktionärbindungsvertrags, die

1. das Stimmrecht des Kantons beschränken,

2. die direkten und indirekten Beteiligungen der Axpo Holding AG an der Netzinfrastruktur und an für die Versorgung wichtigen Kraftwerken in der Schweiz betreffen,

c. der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, angebotene Aktien zu erwerben.

² Beschlüsse des Kantonsrates betreffend Abs. 1 lit. a und b unterstehen dem fakultativen Referendum.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--12}

¹¹ Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung haften den EKZ und dem Kanton für den Schaden, den sie durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--13}

¹ Die EKZ sind von allen Staats- und Gemeindesteuern befreit.

b. Genehmigung durch den Kantonsrat

Haftung

Steuerfreiheit

1.4.26 - 132

732.1

EKZ-Gesetz

2 Sie sind von den Grundsteuern befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient haben oder dienen werden.

Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums

Änderung bisherigen Rechts

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--14}

Für die Inanspruchnahme öffentlichen Eigentums von Kanton⁸ und Gemeinden durch Übertragungs- und Verteilanlagen sind die EKZ nicht entschädigungspflichtig.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--15}

Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959² wird wie folgt geändert: . . .⁴

Inkrafttreten

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_1--16}

¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

² Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens³. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 aufgehoben.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297)

¹ Die Gewinnausschüttung gemäss § 3 a erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Änderung vom 22. Oktober 2018 in Kraft tritt.

² In den ersten drei Jahren beträgt die Ausschüttung mindestens je 30 Mio. Franken.

³ Ausschüttungen vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2018 werden an die Ausschüttungen gemäss Abs. 2 angerechnet.

¹ OS 48, 753.

² LS 175.2.

³ In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

⁴ Text siehe OS 48, 753.

⁵ Fassung gemäss G vom 16. April 2007 (OS 62, 261; AB1 2007, 161). In Kraft seit 20. Mai 2007.

⁶ Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

⁷ Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; AB1 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.

EKZ-Gesetz
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8 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; AB1 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.
9 Aufgehoben durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 74, 297; AB1 2018-02-02). In Kraft seit 1. Juli 2019.
10 Eingefügt durch G vom 4. Dezember 2023 (OS 80, 154; AB1 2022-04-08). In Kraft seit 1. Juli 2025.
11 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 81, 52; AB1 2021-07-02). In Kraft seit 1. Oktober 2025.
12 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 36; AB1 2024-11-08). In Kraft seit 1. Februar 2026.
13 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2025 (OS 81, 36; AB1 2024-11-08). In Kraft seit 1. Februar 2026.

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