# Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung) (Änderung)

732.11

Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung)

(Änderung vom 5. März 2025)

Der Regierungsrat beschliesst¹:

Die Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 13. Februar 1985 wird wie folgt geändert:

b. Aufgaben

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_11-2--2}

¹ Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu:

a. Einsetzung von Ausschüssen,
b. Wahl der Geschäftsleitung,
lit. c–e unverändert.
lit. f wird aufgehoben.
lit. g–o werden zu lit. f–n.

² Andere Aufgaben kann er seinen Ausschüssen oder der Geschäftsleitung übertragen.

§§ 3 und 4 werden aufgehoben.

2. Geschäftsleitung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-732_11-2--5}

Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkeiten. Sie hat im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor, führt dessen Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.

Marginalie zu § 6:

3. Revisionsstelle

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Natalie Rickli
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli


EKZ-Verordnung
732.11

Die vorstehende Verordnungsänderung wird genehmigt.

25. August 2025

Im Namen des Kantonsrates
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Beat Habegger Moritz von Wyss

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Rechtskraft

Diese Änderung ist rechtskräftig (ABI 2025-03-21).

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¹ Inkrafttreten: 1. Oktober 2025 (ABI 2025-03-21).

23.2.2026 - OS Band 81