# Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG) (Änderung)

740.1

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)

(Änderung vom 14. April 2025; Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative»)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. März 2024¹ und der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt vom 3. Dezember 2024,

beschliesst:

Das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 wird wie folgt geändert:

Titel nach § 29:

## V. — Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_1-2--V}

Grundsatz

## § 29 {#art_29 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_1-2--29}

a. Bauliche Massnahmen und Verkehrsanordnungen auf Staats- und Gemeindestrassen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass sie den öffentlichen Verkehr nicht verlangsamen.

Kompensierende Massnahmen

## § 29 {#art_29 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_1-2--29}

b. ¹ Führen bauliche Massnahmen oder Verkehrsanordnungen zu Verlangsamungen im öffentlichen Verkehr, ergreifen die an den betroffenen Linien beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer mit den betroffenen Transportunternehmungen kompensierende Massnahmen.

² Kompensierende Massnahmen erhalten das Angebot, insbesondere die Anschluss sicherheit, auf den betroffenen Linien des öffentlichen Verkehrs in mindestens der bestehenden Qualität und ohne Mehrkosten im Betrieb.

Entschädigung

## § 29 {#art_29 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_1-2--29}

c. ¹ Sind kompensierende Massnahmen nicht möglich oder nicht zielführend, entschädigen die gemäß § 29 b Abs. 1 beteiligten Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer dem Verkehrsverbund die Mehrkosten im Betrieb angemessen.

² Die Einzelheiten der Entschädigung werden in einem schriftlichen Vertrag geregelt.

³ Können sich die Strasseneigentümerinnen und Strasseneigentümer und der Verkehrsverbund nicht einigen, setzt der Regierungsrat die Entschädigung fest.

⁴ §§ 46 und 47 des Strassengesetzes vom 27. September 1981² sind auf die Entschädigung nicht anwendbar.


Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG)
740.1

Titel V–VII werden zu Titeln VI–VIII.

# Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. April 2025

Auf vor Inkrafttreten festgesetzte bauliche Massnahmen und verfügte Verkehrsanordnungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Jürg Sulser
Der Generalsekretär: Moritz von Wyss

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Der Regierungsrat beschließt:

Die Änderung vom 14. April 2025 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr (Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative») wird auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-11-07).

22. Oktober 2025

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

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¹ ABl 2024-03-22.
² LS 722.1.

19.12.2025 - OS Band 80