# Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds (Auszug)

740.13

Verbundtarif
des Zürcher Verkehrsverbunds
(Auszug)

(vom 4. Februar 2010)¹,²,³

Der Verkehrsrat beschliesst:

## 4.8 Gebühren

### 4.8.1 Selbstbehalt bei Erstattungen

4.8.1.1 Abzug vom Bruttoerstattungsbetrag Fr. 20.–
4.8.1.2 Abzug bei Erstattung von Fahrausweisen, die anstelle eines vergessenen oder verlorenen persönlichen Monats-, Jahres-, General- oder Halbtax-Abos gelöst wurden Fr. 5.–
4.8.1.3 Rückgabegebühr für ZVV-Abos vor Beginn der Geltungsdauer Fr. 10.–

### 4.8.2 Karten- und Ersatzgebühren

4.8.2.1 Gebühr für den Ersatz eines persönlichen Abonnements Fr. 30.–
4.8.3 Gebühren und Zuschläge bei Unregelmäßigkeiten
4.8.3.1 Die Anwendung und die Höhe der Gebühren im Zusammenhang mit «Reisende ohne gültigen Fahrausweis / mit teilgültigem Fahrausweis», Missbrauch und Fälschung sind im T600, Gemeinsame Tarif-Nebenbestimmungen für den Direkten Verkehr und die beteiligten Verbände, in Kapitel 12 geregelt.
4.8.3.2 Bearbeitungsgebühr Kulanz, wird erhoben bei nachträglicher nahtloser Erneuerung eines abgelaufenen persönlichen Jahresabonnements innert 10 Tagen (auf die gleiche Person) Fr. 5.–

1.1.19 - 103

740.13

Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds

## 4.8.4 Zusatzgebühren zu Ziff. 4.8.3

4.8.4.1 Angabe falscher Personalien und Adressen, Flucht Fr. 100.-
4.8.4.2 Mahnung Fr. 40.-
4.8.4.3 Erstellen einer Strafanzeige Fr. 50.-
4.8.4.4 Betreibung Fr. 50.-
4.8.4.5 Löschen des Betreibungsregistereintrags auf Antrag des Fahrgastes Fr. 50.-
4.8.4.6 Zeittarif: je angebrochene ¼-Stunde und beschäftigte Person Fr. 25.-

## Hinweise:

1. Zur Umsetzung der Gebührenstaffelung gemäss T600, Ziff. 12.7.1, werden die dafür notwendigen Personalien aufgenommen und in den ZVV-Datenpool eingespiesen. Sie werden für zwei Jahre ab Vorfallsdatum aufbewahrt.
2. Bei Vorfällen gemäss Ziff. 4.8.3.1 bleibt die strafrechtliche Verfolgung vorbehalten, bei Drohung und/oder Beleidigung erfolgt immer eine entsprechende Anzeige.

Der vollständige Verbundtarif des Zürcher Verkehrsverbunds kann eingesehen und bezogen werden beim Zürcher Verkehrsverbund, Hofwiesenstrasse 370, 8090 Zürich, oder unter www.zvv.ch.

1. OS 65, 981. Inkrafttreten: 12. Dezember 2010.
2. Vom Regierungsrat genehmigt am 24. März 2010.
3. Anpassung an den nationalen Tarif. In Kraft seit 9. Dezember 2018.