# Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)

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# Fahrplanverfahrensverordnung (FVV)⁵

(vom 15. Oktober 1997)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988²,

beschliesst:

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--1}

¹ Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahrplan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr.

Geltungsbereich

² Der Verbundfahrplan findet Anwendung für den regionalen Personenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich.

## § 2 — Diese Verordnung bezweckt {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--2}

Zweck

a. die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und Strategien im Einklang stehen,
b. eine Koordination mit den Nachbarkantonen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--3}

¹ Der Verkehrsverbund legt die Fahrplanperiode fest. Sie umfasst in der Regel zwei Jahre.⁶

Fahrplanperiode

² Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund notwendige Fahrplananpassungen vornehmen.
³ Der Fahrplan wird jährlich publiziert.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--4}

Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen Einzelheiten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorgaben des Bundes ab.

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## II. — Zuständigkeiten {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--Ii}

### Verkehrsverbund

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--5}

¹ Der Verkehrsverbund leitet das Fahrplanverfahren durch finanzielle und strategische Vorgaben ein. Er überwacht und koordiniert den Verfahrensablauf.

² Der Verkehrsverbund sorgt für die Abstimmung der Vorgaben sowie des Verfahrens mit den Nachbarkantonen. Die Koordination von Einzelheiten im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen bleibt vorbehalten.

### Marktverantwortliche Transportunternehmen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--6}

¹ Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit der Leitung und Durchführung des Fahrplanverfahrens in genau bezeichneten Marktgebieten.

² Die marktverantwortlichen Transportunternehmen sorgen in ihrem Marktgebiet für die Ausarbeitung:

a. der Angebotsplanung,
b. der Angebotskonzepte,
c. des Fahrplan-Projekts,
d. des Fahrplans.

³ Sie beziehen die regionalen Verkehrskonferenzen rechtzeitig in die Planungen und Verfahren ein.

⁴ Die Transportunternehmen stellen die betriebliche Funktionsfähigkeit der Fahrpläne sicher.

⁵ Diese Bestimmungen gelten für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB sinngemäss.

### Regionale Verkehrskonferenzen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--7}

¹ Die regionalen Verkehrskonferenzen koordinieren die Interessen der vertretenen Gemeinden in der Angebotsplanung, im Fahrplanverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen Verkehrs.

² Sie sorgen namentlich für

a. einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwortlichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Gemeinden und den interessierten regionalen Institutionen,
b. die Koordination mit anderen Verkehrskonferenzen,
c. die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Interessenvereinigungen.

³ Die Bildung von Projektausschüssen und besonderer Projektorganisationen bleibt vorbehalten.

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## III. — Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--Iii}

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--8}

¹ Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig.

² Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz eine eigene Organisation.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--9}

¹ Die regionale Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Stellvertretung. Das Präsidium ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.

² Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--10}

¹ Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Transportunternehmen, einschliesslich der S-Bahn-Unternehmen, des Verkehrsverbundes, der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferenzen und ausserkantonalen Gemeinwesen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

² Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Transportunternehmen, von regionalen Planungsverbänden und von anderen vom öffentlichen Verkehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Bezug weiterer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--10}

a.⁴ Anordnungen der regionalen Verkehrskonferenzen können beim Bezirksrat jenes Bezirks angefochten werden, in dessen Gebiet die Gemeinde liegt, welche die Präsidentin oder den Präsidenten stellt.

## IV. — Verfahren für den Verbundfahrplan {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--Iv}

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--11}

¹ Gemeinden und regionale Planungsverbände können Begehren, welche im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, einreichen. Die Begehren sind zu begründen. Die regionalen Verkehrskonferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.

² Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahrplanperioden geprüft.

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Vorgaben für das Fahrplanverfahren

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--12}

Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in Absprache mit den marktverantwortlichen Transportunternehmen die strategischen und finanziellen Vorgaben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest.

Angebotskonzepte der Transportunternehmen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--13}

¹ Die marktverantwortlichen Transportunternehmen entwickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der geschätzten Kosten. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben verlangen.

² Die marktverantwortlichen Transportunternehmen unterbreiten die Angebotskonzepte den regionalen Verkehrskonferenzen zur Stellungnahme.

³ Die regionalen Verkehrskonferenzen informieren die Gemeinden, regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über die Angebotskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeigneter Weise an.

⁴ Die marktverantwortlichen Transportunternehmen erstatten dem Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens.

⁵ Der Verkehrsverbund überprüft die Angebotskonzepte im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den strategischen und finanziellen Vorgaben.

Fahrplan-Projekte der Transportunternehmen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--14}

Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die marktverantwortlichen Transportunternehmen das Fahrplan-Projekt für ihr Marktgebiet.

Verbundfahrplan-Projekt

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--15}

¹ Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonferenzen und Institutionen sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und Anmeldung von Änderungsbegehren zu.

² Die marktverantwortlichen Tranportunternehmen geben eine Stellungnahme zu den Änderungsbegehren ab.

Festlegung des Verbundfahrplans

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--16}

¹ Der Verkehrsrat legt den Verbundfahrplan fest.

² Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens im Fernverkehr.

Rekursverfahren

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--17}

Mit der Zustellung des Verbundfahrplans an die Gemeinden beginnt die Rekursfrist gemäß § 29 lit. a und b des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr².

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## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--18}

Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Verkehrsverbund innert der angesetzten Frist Angebotserweiterungen gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr² mit.

Angebots-erweiterungen durch Dritte

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--19}

Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen der übrigen schweizerischen Transportunternehmen in Kraft.

Inkrafttreten des Verbundfahrplans

## V. — Fahrplanverfahren für den Fernverkehr {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--V}

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--20}

³ Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt der Verkehrsverbund den Kanton.

Vertretung des Kantons

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--21}

Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes massgebend.

Änderungsbegehren

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--22}

³ ¹ Zur Bereinigung der Änderungsbegehren gemäss § 21 bildet der Verkehrsverbund eine kantonale Fahrplankonferenz.

Kantonale Fahrplankonferenz

² Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Verkehrsverbundes. Die regionalen Verkehrskonferenzen können je eine Vertretung stellen. Die Konferenz kann durch weitere Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ergänzt werden.

## VI. — Schlussbestimmung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--Vi}

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-740_35--23}

¹ Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

² Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom 29. März 1989 aufgehoben.

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