# Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

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# Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)⁴

(vom 1. Dezember 1999)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)³,⁴

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--1}

⁴ ¹ Das Amt für Mobilität⁵ entscheidet über Bewilligungen nach Art. 7 und Art. 30–35 VPB³. Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)² Stellung.

² Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Amt für Mobilität⁵ zuständig.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--2}

¹ Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Mobilität⁵ in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

² Das Gesuch enthält:

1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,
2. Zweck der Fahrten,
3. Angaben über die zu befördernden Personen,
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen,
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden,
6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden,
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
8. gewünschte Bewilligungsdauer,
9. Fahrplan und Tarif,
10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe,

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Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)

11. Angaben zur Art der Bewilligung,
12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung,
13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffern 1 bis 10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

³ Das Amt für Mobilität⁵ kann weitere Angaben verlangen.

Vernehm-
lassungs-
verfahren

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--3}

Vor dem Bewilligungsentscheid werden der Verkehrsverbund sowie die weiteren betroffenen Amtsstellen angehört. Die Zulassung der Fahrzeuge oder Schiffe und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, sowie die Massnahmen zur Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs werden durch die nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Stellen beurteilt.

Fahrbetrieb

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--4}

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Unterhalts-
und Melde-
pflicht

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--5}

¹ Die verwendeten Fahrzeuge oder Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.

² Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentliche Änderungen, welche die Angaben gemäß § 2 betreffen, sind dem Amt für Mobilität⁵ umgehend zu melden.

Verzicht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--6}

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Amt für Mobilität⁵.

Grundgebühr

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--7}

¹ Die Grundgebühren für Bewilligung werden in einem Rahmen von Fr. 500 bis 2000 festgesetzt.⁴

² Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden ist ergänzend anwendbar.

Regalgebühr

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--8}

¹ Das Amt für Mobilität⁵ erhebt eine Regalgebühr. Sie beträgt für jedes Geltungsjahr der Bewilligung Fr. 10 pro Kilometer der auf Kantonsgebiet bewilligten Strecke. Angebrochene Kilometer werden auf den nächsten Kilometer aufgerundet.⁴

² Die Regalgebühr wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung berechnet. Bei nicht ganzjährigen Betrieben gilt bis zu sechs Monaten der halbe Jahressatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

Sonder-
regelungen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--9}

Bei Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b VPB³ wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.⁴

² Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.

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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--10}

⁴ ¹ Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft. Änderungen gemäss § 5 werden dem Amt für Mobilität⁵ gemeldet.

² Für bestehende, bisher nicht konzessionspflichtige Fahrbetriebe, die neu eine kantonale Bewilligung benötigen, ist das Gesuch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Der Fahrbetrieb darf einstweilen weitergeführt werden, sofern die im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-744_11--11}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach Automobilkonzessionsverordnung vom 4. Dezember 1996 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

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¹ OS 55, 570.
² SR 745.1.
³ SR 745.11.
⁴ Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 300; ABl 2010, 1127). In Kraft seit 1. Juli 2010.
⁵ Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 658; ABl 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.