# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt

747.1

# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt²

(vom 2. September 1979)¹

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--1}

¹ Die bundesrechtlich vorgeschriebene Ausrüstung der Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb der Beleuchtung solcher Anlagen, der Einfahrten in Kanäle und Flüsse und der gefährlichen Punkte in der Nähe von Landungsanlagen obliegen den Ufergemeinden auf ihre Kosten, soweit nicht die öffentlichen Schiffahrtsunternehmungen oder andere Interessierte dazu verpflichtet sind.

Anlagen für die Schifffahrt

² Die wasserbaupolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--2}

¹ Für den Zürichsee, den Greifensee und den Pfäffikersee werden ein Sturmwarn- und ein Seerettungsdienst eingerichtet.

Sturmwarn- und Seerettungsdienst

² Einrichtung und Betrieb des Sturmwarndienstes obliegen der zuständigen Direktion.

³ Der Seerettungsdienst ist Sache der Ufergemeinden. Sie können sich zur gemeinsamen Ausübung des Dienstes zusammenschliessen, soweit die Rettungsbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die gewerbsmäßigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken.

⁴ . . .⁴

Beschränkung und Verbot der Schifffahrt

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--3}

Soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es erfordert, kann der Regierungsrat nach Massgabe des Bundesrechts die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern verbieten oder einschränken.

## § 4 — ¹ Der Regierungsrat kann {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--4}

a. besondere örtliche Anordnungen treffen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten,

b. ergänzende Vorschriften über den Sturmwarn- und Seerettungsdienst sowie über das Verhalten bei Sturmwarnung oder Seegfrörn erlassen,

c. die Regelungen treffen, welche durch die Ausführungsvorschriften des Bundesrates bedingt oder den Kantonen vorbehalten werden.

² Er kann seine Befugnisse nach Abs. 1 lit. a der zuständigen Direktion sowie einzelnen oder allen Ufergemeinden übertragen.

1. 1. 16 - 91

747.1

EG zum BG über die Binnenschiffahrt

Abgaben; Vollzug

## § 5 — Dem Regierungsrat obliegt {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--5}

a.⁴
b. die Festsetzung der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren,
c. der Erlass der für den Vollzug des Binnenschiffahrtsrechts des Bundes und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Aufsicht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--6}

¹ Soweit Vollzugsaufgaben und Befugnisse an Ufergemeinden übertragen werden, unterstehen diese der Aufsicht der zuständigen Direktion.

² Sie kann den Vollzugsbehörden der Ufergemeinden zur Sicherung einer einheitlichen Anwendung der Schiffahrtsvorschriften Weisungen erteilen.

Interkantonale Vereinbarungen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--7}

¹ Der Regierungsrat kann seine Befugnisse zum Erlass von Vorschriften durch Vereinbarung mit andern Kantonen ausüben oder einer interkantonalen Behörde übertragen.

² Er kann mit andern Kantonen die Schaffung gemeinsamer Vollzugsbehörden oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben von einem Kanton auf den andern vereinbaren.

Vorbehalt anderer Vorschriften

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--8}

Die Vorschriften über die Fischerei und das Stationieren von Schiffen bleiben vorbehalten.

Strafbestimmung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--9}

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften werden mit Busse bestraft.

Inkrafttreten

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_1--10}

¹ Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft³.

² Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Regelung der Schiffahrt auf den zürcherischen Gewässern vom 28. Juni 1914 aufgehoben.

¹ OS 47, 389 und GS V, 636.
² SR 747.201.
³ In Kraft seit 1. Juni 1980.
⁴ Aufgehoben durch Schiffssteuergesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 25). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).