# Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

747.4


(vom 14. Oktober 1992)¹

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--1}

Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf öffentliche Gewässergebiet. Geltungsbereich

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--2}

¹ Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper. Begriffe gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schiffahrt⁶.

² Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend sicher zu verankern oder festzumachen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--3}

⁶ Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Konzession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Konzession

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--4}

¹ Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Verbot Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als 24 Stunden ist gestattet.

² Die Gemeinden und das AWEL⁶ können widerrechtlich stationierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.

## II. — Konzessionierung von Stationierungsanlagen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--Ii}

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--5}

¹ Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt⁶ entgegenstehen.

² Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
³ Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--6}

¹ Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWEL⁶ einzureichen.

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Stationierungsverordnung

2 Das AWEL⁶ holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicherheitsdirektion und der öffentlichen Schiffahrt ein.⁴

Gebühren-pflicht

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--7}

Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz² erhoben.

Übertragung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--8}

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

Widerruf

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--9}

Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im Sinne von § 14 vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden.

## III. — Benützung von Stationierungsanlagen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--Iii}

Benützung durch Dritte

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--10}

¹ Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liegeplätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zuteilen. Dem AWEL⁶ ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.

² Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Kanton⁶ gegenüber für deren Einhaltung verantwortlich.

Gleich-behandlung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--11}

Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.

Entgelt bei öffentlichen Anlagen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--12}

¹ Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kostendeckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

² Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz 1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwohnern erhoben werden.

Entgelt bei anderen mehrplätzigen Anlagen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--13}

Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwaltung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen Unternehmensgewinnes anteilmäßig nicht übersteigen. Allfällige zusätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.

Stationierungsverordnung

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## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--14}

¹ Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer entzogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.

Entzug von Liegeplätzen

² Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt⁶, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.

## IV. — Verwaltung und Aufsicht {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--Iv}

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--15}

Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Stationierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Verordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.

Allgemeine Aufgaben der Gemeinden

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--16}

¹ Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.

Wartelisten

² Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.

³ Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.

⁴ Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.

⁵ Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder übertragen werden.⁵

Verzeichnis

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--17}

Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinummer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nachgeführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL⁶ und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.

Aufsicht

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--18}

Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationierungswesen.

1.1.12-75

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Stationierungsverordnung

## V. — Schlussbestimmung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--V}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_4--19}

¹ Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.

² § 12 ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausgenommen. Während dieser Übergangszeit bleibt § 14 der Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 1980³ in Kraft.

1 OS 52, 265.
2 LS 724.21.
3 Vgl. GS V, 662.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 321; AB1 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 491; AB1 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 630; AB1 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.