# Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken

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# Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schiffahrt zum Rheinfallbecken

(vom 30. Mai 2024 / 12. Juni 2024)¹

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren:

## 1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--1}

¹ Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Sanierung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens und seiner Verkehrsanlagen (Landesteg und Treppen) durch die vertragsschliessenden Kantone.

² Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen Schiffahrt im Rheinfallbecken zwischen den Uferseiten der beiden Kantone und dem Rheinfallfelsen. Damit wird eine gemeinsame Tourismusdestination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schiffahrten angestrebt.

## Art. 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--2}

¹ Die Eigentumsgrenze verläuft gemäss der Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen.

## 2 Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens

## Art. 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--3}

¹ Als Sanierung gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung oder Wiederherstellung der Stabilität des Felsens an sich.

² Als Unterhalt gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen sowie dem baulichen Unterhalt (Bestandserhaltung oder Ersatz) der Landestelle, Treppe und Aussichtsplattform des Felsens.

## Art. 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--4}

¹ Zuständig für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens ist das Hochbauamt des Kantons Zürich. Sanierungsarbeiten können nur mit dem Einverständnis des Kantons Schaffhausen beschlossen und durchgeführt werden.

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Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens

2 Sanierungen können ebenfalls als notwendige Massnahmen aus der sicherheitstechnischen Überwachung des Rheinfallfelsens resultieren, welche in einer separaten Vereinbarung zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Zürich (Hochbauamt) und Schaffhausen (Tiefbau) zu regeln ist.

3 Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.

Reinigung und Unterhalt des Rheinfallfelsens

## Art. 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--5}

¹ Zuständig für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten des Rheinfallfelsens ist der Kanton Schaffhausen.

2 Die Kosten werden von den Kantonen je zur Hälfte getragen.

# 3 Touristische Schifffahrten im Rheinfallbecken

## Grundangebot

## Art. 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--6}

¹ Das Grundangebot setzen die Parteien (seitens Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam und einheitlich fest. Dabei soll stets der Gedanke der Schaffung einer gemeinsamen Tourismusdestination im Vordergrund stehen.

² Schifffahrten sollen von beiden Kantonsseiten angeboten werden, damit eine Anbindung des Rheinfallfelsens sowie Rundfahrten von beiden Kantonsteilen einfach und ohne Mehrkosten bei einem Umstieg möglich sind.

³ Das anzubietende Grundangebot kann nur mit Einverständnis beider Kantone verändert werden.

## Ticketing

## Art. 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--7}

¹ Ein einheitliches Ticketing zur Kombination von Angeboten auf beiden Seiten soll eingeführt werden und auf beiden Kantonsseiten zum Verkauf zur Verfügung stehen. Dabei steht insbesondere die Kombination von Schifffahrtsleistungen mit weiteren Angeboten im Zentrum.

² Das Konzept sowie die Umsetzung sind durch die Kantone (seitens Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam zu bestimmen.

³ Die Kantone können zusammen eine Preisunter- und -obergrenze vorsehen.

## Abgeltung

## Art. 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--8}

¹ Die vereinbarten Abgeltungen der Felsenfahrt erhalten die Kantone je zur Hälfte.

Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens

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## Art. 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--9}

¹ Die Bereitstellung des touristischen Schiffahrtsangebots im Rheinfallbecken soll auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen beziehungsweise als Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Sondernutzungskonzession) vergeben werden.

² Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Federführung der Ausschreibung. Der Kanton Zürich ist im Verfahren in geeigneter Weise einzubeziehen.

³ Der Kanton Schaffhausen legt mit dem Anbieter des touristischen Schiffahrtsangebots nach Rücksprache mit dem Kanton Zürich Bestimmungen über die Sicherheit rund um das Schiffahrtsangebot schriftlich fest.

⁴ Art. 6 bis und mit Art. 10 dieser Vereinbarung sind erst nach Ablauf der bestehenden Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Betreiber der touristischen Schiffahrten zum Rheinfallfelsen anzuwenden, konkret ab dem 1. Januar 2025.

## Art. 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--10}

¹ Die Kantone sind für die Bewilligung für die im eigenen Kantonsgebiet liegenden Bootanlegestellen zuständig.

Bootsanlegestellen

# 4 Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--11}

¹ Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung mit dem Vorbehalt der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Genehmigung rückwirkend auf den 1.1.2024 unbefristet in Kraft.

² Diese Vereinbarung kann durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

## Art. 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--12}

¹ Eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und die Zustimmung beider Kantone mit der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Genehmigung.

## Art. 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--13}

¹ Die Parteien sichern sich sämtliche zur Erfüllung der Vereinbarung notwendigen Informationen zu.

## Art. 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--14}

¹ Grundsätzlich richten sich die Verantwortlichkeiten nach der Hoheitsgrenze gemäss Art. 2.

² Gegenüber Schadenersatzansprüchen von Dritten aus Verletzung der Werkeigentümerpflichten beim Rheinfallfelsen haften die Vertragsparteien solidarisch und zu gleichen Teilen.

Vereinbarungsbeginn, Laufzeit und Kündigung

Änderung des Vertrages

Information

Haftung

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Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens

Verfahren bei Streitigkeiten

## Art. 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-747_61--15}

¹ Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Zürcher Baudirektion sowie das Schaffhauser Baudepartement bezeichnen zu diesem Zweck je einen Vertreter.

¹ OS 79, 213.