# Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)

748.2


(vom 2. Mai 2012)¹,²

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-748_2--1}

Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das Amt für Mobilität (AFM)⁷ zuständig.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-748_2--2}

¹ Das AFM⁷ wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.

² Es koordiniert das Verfahren bei

a. Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36 c und 36 d LFG⁵ mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,

b. Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37 i LFG⁵ mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden,

c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)⁶ mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.

³ Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL⁶ ist es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zuständig.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-748_2--3}

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Baudirektion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordiniert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem AFM⁷ zur Weiterleitung an das BAZL.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-748_2--4}

Die Flughafen Zürich AG ist Meldestelle für Luftfahrthindernisse nach Art. 59 VIL⁶.

1.1.21-111

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Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-748_2--5}

Das AFM⁷ erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966³ und nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993⁴.

1. OS 67, 196; Begründung siehe ABI 2012, 1024.
2. Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
3. LS 682.
4. LS 710.2.
5. SR 748.0.
6. SR 748.131.1.
7. Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 660; ABI 2020-12-11). In Kraft seit 1. Januar 2021.